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Rechtsanwalt
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Abänderungsklage |
Mit dieser Klage lässt sich ein auf wiederkehrende Leistungen (z.B. Unterhalt) gerichteter Vollstreckungstitel (z.B. Urteil) abändern. Dazu muss sich der zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert haben (§ 323 ZPO). Bei Minderjährigen gelten Besonderheiten (§655 ZPO). |
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| Abänderungskündigung | siehe Änderungskündigung | |
Abfallrecht |
Darunter versteht man die Vielzahl aller Rechtsnormen der EU, des Bundes und der Länder die sich mit dem Thema Abfall befassen. In Deutschland ist das stark vom europäischen Recht geprägte Abfallrecht insbesondere im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelt. Nach dem Zweck dieses Bundesgesetzes sollen Abfälle möglichst einer Kreislaufwirtschaft zugeführt werden und ansonsten umweltfreundlich beseitigt werden. Vom Abfallrecht nicht erfasst sind die Tierkörperbeseitigung, das Atomrecht, der Strahlenschutz und die Kampfmittelbeseitigung. |
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Abfindung |
Einmalige (Geld-) Leistung zur Erledigung von Rechtsansprüchen, z.B. im Zivilrecht (z.B. Arbeitsrecht), Erbrecht (z.B. Erbverzicht), Familienrecht (z.B. beim Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich), öffentlichen Recht (z.B. Witwenpension bei Wiederverheiratung ) und Sozialversicherungsrecht (z.B. Verletztenrente, Witwen- und Witwerrenten). Im Arbeitsrecht sind Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses seit dem 01.01.2006 nicht mehr steuerbefreit. Sie können aber eventuell als Entschädigung nach § 24 Nr.1 a EStG steuerermäßigt sein. Es sind jedoch weiterhin grundsätzlich keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Praxistipp: Abfindungen sollten in allen Rechtsgebieten von beiden Seiten nicht ohne anwaltschaftliche Beratung vereinbart werden. So ist z.B. zu beachten, dass Abfindungen nach § 143 a SGB III zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird. § 147 a SGB III hat ebenfalls gefährlichen Rechtsfolgen, die auch bei einer Abfindung nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindung eingreifen. |
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| Abgaben (öffentliche) | Unter den Begriff der Abgaben werden alle Geldleistungen zusammengefasst, die der Bürger kraft öffentlichen Rechts an den Staat bzw. die öffentliche Hand abzuführen hat. Demgemäß fallen insbesondere die Begriffe Steuern, Gebühren und Beiträge (siehe jeweils dort) unter den Oberbegriff „öffentliche Abgaben“. | |
Abgabenrecht |
Abgaben ist der Sammelbegriff für Geldzahlungen, die der Bürger aufgrund öffentlichen Rechts an den Staat oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. alle Gemeinden, Landkreise, Kammern und Sozialversicherungen) abzuführen hat. Das Abgabenrecht umfasst daher z.B. Beiträge, Gebühren und Steuern . |
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Abgrabungsrecht |
Darunter versteht man u.a. die Erlaubnis von Abgrabungen zur Gewinnung von Steinen, Erden oder anderen Bodenschätzen. Entstehen dem Grundstückseigentümer durch die Festsetzung von Abgrabungsflächen in einem Bebauungsplan Vermögensnachteile, so ist er durch Geld oder durch Übernahme zu entschädigen (§40 BauGB). |
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| Abkömmling | Blutsverwandte Kinder beziehungsweise Kindeskinder eines Menschen. | |
| Abmahnung | Im Arbeitsrecht ist eine vorherige erfolglose Abmahnung häufig Voraussetzung für eine rechtmäßige fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vorstufen der Abmahnung sind z.B. Belehrung, Ermahnung und Verwarnung. Voraussetzungen der grundsätzlich formfreien Abmahnung sind: Derjenige der die Abmahnung ausspricht, muß Abmahnungsberechtigter sein. Inhaltlich muß der Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft aufgefordert werden, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten abzustellen, und darauf hingewiesen werden, dass im Wiederholungsfalle Inhalt und Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Die Abmahnung muß ferner verhältnismäßig sein. Vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte ist der Arbeitnehmer anzuhören. Schließlich muß die Abmahnung dem Arbeitnehmer zugehen. Im Mietrecht ist sie Voraussetzung für eine fristlose Kündigung nach § 543 III BGB. Im Wettbewerbsrecht, versteht man darunter die außergerichtliche Aufforderung zur Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens, die meistens mit der Aufforderung verbunden ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten des Abmahnschreibens zu ersetzen. Siehe dazu ausführlich unter Stichwort „Unlauterer Wettbewerb“ und “Abmahnverein“. Die Kosten der Abmahnung hat der Verletzer zu tragen, wenn die Abmahnung nicht rechtsmißbräuchlich ist. Rechtsmißbräuchlich ist eine Abmahnung, die nur dazu dient die Abmahngebühren zu verdienen. | |
Abstammungsrecht |
Das Abstammungsrecht klärt, wer Mutter und Vater eines Kindes sind. So ist die Mutter gemäß § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Die Vaterschaft bestimmt sich gemäß § 1592 BGB wie folgt: Vater ist, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. |
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| Abstandsflächen | Siehe dazu „Bauwich" | |
| Abtretung
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Die
Abtretung ist die abstrakte Verfügung über eine Forderung, § 398 BGB. Der bisherhige Gläubiger wird hierbei als Zedent, der neue Gläubiger als Zessionar bezeichnet.
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| Abwerbung
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Unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen Beschäftigten mit dem Ziel der Beschäftigung bei einem Anderen. Die Abwerbung eines Kollegen bei bestehendem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich treuwidrig und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Abwerbung fremder Mitarbeiter ist in den Grenzen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) grundsätzlich zulässig. Mögliche Sanktionen gegen den rechtswidrig Abwerbenden/Abgeworbenen sind Unterlassung des Beschäftigungsverhältnisses, durchsetzbar mit einer einstweiligen Verfügung (strittig), und Schadensersatz. | |
Actio pro socio |
Sozialansprüche (siehe dort) können auch durch einen einzelnen Gesellschafter im eigenen Namen klageweise geltend gemacht werden, und zwar unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis. Unstrittig kann hierbei nur auf Leistung an die Gesellschaft bzw an die Gesamtheit der Gesellschafter geklagt werden; strittig ist hingegen nur, ob es sich um einen Fall einer Prozeßstandschaft handelt, oder ob der Gesellschafter gar ein eigenes Recht geltend macht (so die hM). |
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| Adoptionsrecht | Adoptin bedeutet die Annahme
einer Person als Kind. Geregelt ist das Adoptionsrecht in den §§ 1741 bis 1772
BGB. Zu unterscheiden ist zwischen der Adoption Minderjähriger und Volljähriger.
Bei der Volladoption wird der Adoptierte voll in die Adoptivfamilie bei gleichzeitigem
Erlöschen der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse aufgenommen. Je nach
Ausgestaltung der Adoption hat sie Auswirkungen auf u.a. Erbrecht, Rente,
Sorgerecht, Unterhaltsrecht und Verwandtschaftsverhältnis. Bei der Adoption Volljähriger
entsteht kein Rechtsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden. Praxistipp: In dem ab 01.01.1977 geänderten Adoptionsgesetz wurde im neuen § 1755 BGB das Erbrecht des Adoptivkindes gegenüber seiner Mutter abgeschafft, wenn es sich um die Adoption eines minderjährigen Kindes handelt. Dagegen bleibt das Erbrecht gegenüber der Mutter grundsätzlich erhalten, wenn es sich um die Adoption eines Volljährigen handelt. Für vor dem 01.01.1977 durchgeführte Adoptionen bleibt es aber nach § 1 zu Art. 12 des AdoptG (=Übergangsvorschrift) bei der Altregelung (=Erhalten des Erbrechtes gegenüber der leiblichen Mutter nach § 1764 BGB a.F.), wenn das Kind bei Inkrafttreten des § 1755 BGB schon volljährig war (vgl. Kemp in: DNotZ 1976, 646, 647). |
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| AG | Abkürzung für Aktiengesellschaft. Siehe dazu unter Aktienrecht. | |
| Agrarrecht | Summe der Normen, die sich mit der Sicherung der Ernährung, der Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie deren Förderung befassen. Eine umfassende Zusammenstellung, der zur konkurrierenden Gesetzgebung gehörenden und sehr stark vom EU-Recht geprägten Regelungen, findet man im Rechtswörterbuch "Creifelds" unter dem Stichwort "Landwirtschaft". | |
| Aktie | Ein Wertpapier, welches die vom Aktionär am Grundkapital der Aktiengesellschaft erworbenen Rechte verbrieft. | |
| Aktiengesellschaft, AG | Sie ist eine Kapitalgesellschaft und zugleich eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschafsvermögen haftet und die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital aufweist. Sie ist von ihrem Mitgliederbestand unabhängig und damit entpersönlicht. Die Gründung einer AG beginnt mit Feststellung der Satzung und endet mit der Eintragung in das Handelsregister. Entstehen kann sie durch (1.) einfache Gründung, (2.) qualifizierte Gründung und (3.) Umwandlung. | |
| Aktienrecht | Ist im Aktiengesetzt (AktG) geregelt, zu finden unter http://www.gesetze-im-internet.de | |
| Akzessorietätstheorie | Gemäß der heute vom BGH vertretenen Akzessorietätstheorie wird bei einem ordnungsgemäßen Handeln des vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Personengesellschaft stets die Gesellschaft als solche vertreten. Diese haftet auch nach den Grundsätzen der „Gruppenlehre“ (siehe dort). Die Gesellschafter hingegen haften mit ihrem Privatvermögen nicht aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretung, sondern kraft Gesetzes akzessorisch für die Schuld der Gesellschaft gemäß § 128 HGB (analog). Die Theorie der Doppelverpflichtung (siehe dort) ist hingegen überholt. | |
| Alkohol am Steuer | Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer ab 0,5 Blutalkohol oder ab 0,25 mg/l Atemalkohol ein KFZ ohne Ausfallerscheinungen führt (§§ 24a, 25 StVG). Aber bei Hinzutreten von Ausfallerscheinungen kann sogar schon bei niedrigeren Alkoholwerten (etwa ab 0,3 ) eine Straftat vorliegen. Jedenfalls auch ohne Ausfallerscheinungen strafbar ist das Führen eines KFZ im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, also ab derzeit 1,1 Blutalkohol. Ab derzeit 1,6 Anordnung einer MPU. Siehe ferner unter BAK-Wert. | |
| Aliudlieferung | Von einer
Aliudlieferung spricht man, wenn eine andere als die vereinbarte Sache geliefert wird. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde die Aliudlieferung im Kaufrecht einem Sachmangel gleichgstellt, § 434 III BGB. |
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| Änderungskündigung | Kündigung eines ganzen Dauerschuldverhältnisses (z.B. Arbeitsverhältnis, Mietvertrag) mit dem Zweck, andere Vertragsbedingungen zu erreichen. Dazu wird mit Ausspruch der Kündigung gleichzeitig ein abgeänderter Vertrag angeboten. Auch bei der Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und für Wohnraum der Mieterschutz z.B. nach § 574 BGB zu beachten. Von der Änderungskündigung unterscheidet sich die Teilkündigung, bei der im Unterschied zur Änderungskündigung nur ein Vertragsteil herausgelöst und der Rest bestehen bleiben soll. Im Arbeitsrecht ist die Teilkündigung zur Vermeidung einer Aushöhlung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig (BAG DB 83, 1368). Im Mietrecht ist sie in bestimmten Grenzen zulässig (§ 573 b BGB). Praxistipps:
Man sollte sofort nach Erhalt einer Kündigung wegen zwingend einzuhaltender Fristen
Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen. Im Arbeitsrecht ist immer die
dreiwöchige Ausschlussfrist für die Klage gegen jede Art von Kündigung zu beachten (§
4 KSchG). Deswegen muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Danach ist nur noch in Ausnahmefällen eine
verspätete Zulassung möglich (§ 5 KSchG). Bei der Änderungskündigung ist ferner die zusätzliche
Dreiwochenfrist für den Vorbehalt nach § 2 Satz 2 KSchG zu beachten,
wobei die Annahme unter Vorbehalt nachweisbar schriftlich direkt gegenüber
dem Arbeitgeber (grundsätzlich nicht ausreichend gegenüber dem
Arbeitsgericht) erfolgt, um sich wenigstens den geänderten Arbeitsplatz zu
erhalten. Beachte: Ohne rechtzeitigen Vorbehalt
nach § 2 KSchG erlischt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich trotz rechtzeitig
erhobener Kündigungsschutzklage, wenn die Änderungskündigung rechtmäßig ist. Ferner
nutzt auch der rechtzeitige Vorbehalt alleine nichts. Es muss zugleich fristgerecht
Kündigungsschutzklage erhoben werden. |
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| Anlageberatung, Anleger, Anlegerschutz, Anlegerprozeß, |
Ein Anleger kann von Anlageberatern, Vermittlern, Banken etc. unter anderem dann Ersatz seiner Verluste verlangen, wenn er über Risiken seiner Anlage fehlerhaft oder unvollständig beraten wurde und dies ursächlich für den (Total-) Verlust seiner Anlage war, wofür er darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH Urteil vom 18.01.2007, Az.: III ZR 44/06). Hat der Anleger keine Zeugen, kommt der Parteivernehmung des Anlegers zwecks Waffengleichheit eine besondere Bedeutung zu. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Prospekthaftung, für die von Fall zu Fall eine kurze Verjährung gelten kann, so dass Eile geboten ist. | |
Anwalt, Anwältin |
siehe unter Rechtsanwalt, Rechtsanwältin. |
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| Anwaltsprozess | Unter Anwaltsprozess versteht man einen Rechtsstreit, in dem sich eine Partei durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Im Zivilprozess besteht ein solcher Zwang grundsätzlich nur nicht vor dem Amtsgericht. Ausnahmen gelten insbesondere in Familiensachen. Im Einzelnen ist hier eine anwaltliche Beratung zu empfehlen, um in einem Rechtsstreit nicht bereits aus formalen Gründen zu unterliegen. | |
Amtsgericht |
Dieses Gericht stellt im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe dort) ebenso wie das Landgericht ein erstinstanzliches Gericht dar. Entschieden werden hier unter anderem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen. Zuständig sind entweder der Richter oder Rechtspfleger. |
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| Apothekenrecht | Es ist im wesentlichen geregelt im Gesetz über das Apothekenwesen, der Bundes-Apothekerordnung, Approbationsordnung für Apotheker, und Apothekenbetriebsverordnung. Siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de Den Apotheken obliegt im öffentlichen Interesse die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. | |
| Arbeitsförderungsrecht | Es war früher im AFG und ist seit 01.01.1998 als SGB III im Sozialgesetzbuch geregelt. § 3 SGB III beschreibt die Leistungen der Arbeitsförderung. Einzelheiten siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de | |
Arbeitslosengeld, ALG |
Voraussetzungen, Höhe und Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sind in §§ 117 ff. SGB III geregelt. Einzelheiten siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de |
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Arbeitslosengeld II, ALG II |
Ab dem 01.01.2005 ist an die Stelle der bisherigen Arbeitslosenhilfe das ALG II getreten, das im SGB II geregelt ist. ALG II erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialhilfe gemäß SGB XII. Einzelheiten siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de |
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| Arbeitslosenrecht | Siehe Arbeitsförderungsrecht. | |
| ARGE | Übliche Abkürzung
für Arbeitsgemeinschaft. I. Abzugrenzende Begriffe: 1. ARGE (Arbeitsgemeinschaft) : Zusammenschluss
von Unternehmen/Unternehmern auf vertraglicher Grundlage mit dem Zweck gemeinsam
Bauaufträge auszuführen II. Rechtsnatur der ARGE:
III. Formvorschriften:
IV. Rechtsverhältnisse:
Merke: grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber Alleinauftrag V. Nachteile der §§ 705 ff. BGB und Praxistipps:
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| Arbeitsrecht | Es ist Teil des
Zivilrechtes und betrifft das Sonderrecht der Arbeitnehmer, das mangels Zusammenfassung
noch in zahlreichen Gesetzen verstreut ist. Man unterscheidet zwischen
Individualarbeitsrecht (z.B. §§ 611 ff. BGB, KSchG) und Kollektivarbeitsrecht (z.B.
BetriebsverfassungsG, MitbestimmungsG) und in besonderem Maße auch Richterrecht (z.B.
Gründsätze der „Gefahrgeneigten Arbeit“ bei der Arbeitnehmerhaftung
und „Gratifikationsrechtsprechung“) sowie Arbeitsprozessrecht nach dem
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), welches auf der Zivilprozessordnung (ZPO) basiert und
einige Abweichungen dazu beinhaltet. Suchwörter zum Arbeitsrecht: abfinden, Abfindung, Abfindungen, Abfindungsvergleich, Abflussprinzip, ABM, abmahnen, Abmahnung Abrechnungsfehler, Abschlagszahlung, Abschlagszahlungen, Abschreibung, abwerben, Abwerbung, AG, AGG, Agentur für Arbeit, Akkordarbeit, Akkordlohn, Akteingesellschaft, ALG I, ALG II, Alkohol, Alkoholproblem, Alter, Altersgrenze, Altersteilzeit, Altersteilzeitarbeit, Altersruhegeld, Altersrente, Altersversorgung, Altersvorsorge, Änderungskündigung, Angestellte, Angestellter, Angestellte im Öffentlichen Dienst, Angestellter im Öffentlichen Dienst, Anhörung Betriebsrat, anlernen, anrechnen, Anrechnung, Anspruch, Ansprüche, Antrag, Antrag auf Arbeitslosengeld, Anträge, Antidiskriminierungsgesetz, Anwartschaft, Anwartschaften, Anwesenheitspflicht, Arbeit, arbeiten, Arbeiter, Arbeiterin, Arbeiterinnen, Arbeitgeber, Arbeitgeberanteil, Arbeitgeberin, Arbeitgeberinnen, Arbeitgeberpflichten, Arbeitgeberverband, Arbeitgeberwechsel, Arbeitnehmer, Arbeitnehmeranteil, 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| Arbeitsunfall | In der gesetzlichen Unfallversicherung versteht man darunter Unfälle von Versicherten bei einer versicherten Tätigkeit (§ 8 SGB VII). Zu den versicherten Tätigkeiten zählen nicht nur die Arbeit also solche, sondern z.B. auch Wegeunfälle von und zum Beschäftigungsort, u.U. sogar Umwege z.B. bei Fahrgemeinschaften, die Teilnahme am Betriebssport und Betriebsausflügen. Versichert sind z.B. auch Kinder beim Besuch von Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen, Studenten, Nothelfer und Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen. Unfälle auch im Sinne der privaten Unfallversicherung sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. | |
| Arbeitszeugnis | Im Arbeitsrecht sind folgende
Zeugnisarten zu unterscheiden: Einfaches Zeugnis (nur Angaben über Art und Dauer der
Beschäftigung), qualifiziertes Zeugnis (zusätzlich: Angaben über Leistung und
Verhalten), Zwischenzeugnis und Endzeugnis. Der Anspruch auf ein Zeugnis ist unabdingbar.
Solange Personalunterlagen im Betrieb aufbewahrt werden, hat der Arbeitnehmer
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines einfachen Zeugnisses. Ein qualifiziertes
Zeugnis kann auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich solange
verlangt werden, wie der Arbeitgeber noch die Leistung und Führung beurteilen kann. Es
sind jedoch etwaige tarifvertragliche Ausschlußfristen zu beachten. Durch die
Klausel in einem Vergleich "damit sind alle wechselseitigen Ansprüche
abgegolten" erlischt nicht der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Ein Zeugnis
hat wahrheitsgemäß und ein qualifiziertes Zeugnis ferner wohlwollend zu sein. Bezüglich
Form und Inhalt hat es gewisse Anforderungen (z.B. maschinenschriftlich auf dem üblichen
Geschäftspapier, Angaben zur Person, Ausstellungsdatum, Unterschrift des
Arbeitgebers/seines Vertreters; bei einem qualifizierten Zeugnis kommen zusätzliche
Anforderungen hinzu) zu erfüllen. Folgende üblichen Formulierungen stehen für die
Noten: 1: stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt; 2: stets zu unserer vollen
Zufriedenheit erledigt; 3: zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt; 4: zu unseren
Zufriedenheit erledigt; 5: im großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt. Auf
Erteilung oder Berichtigung eines Zeugnisses kann beim Arbeitsgericht Klage erhoben
werden. Will der Arbeitnehmer eine bessere Note als 3, trägt er die Beweislast. Will der
Arbeitgeber eine schlechtere Note als 3 durchsetzen, trägt er die Beweislast. Praxistipp: Da Zeugnisse z.B. durch ihre Form oder durch Weglassen üblicher Bestandteile oder Aufnahme verschlüsselter Formulierungen versteckte Botschaften enthalten können, sollten Arbeitgeber zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen (z.B.Verdienstausfall des Arbeitnehmers/ Schadensersatz des neuen Arbeitgebers) und Arbeitnehmer, damit sie sich später nicht wundern, warum sie trotz eines anscheinend " guten Zeugnisses" keine Arbeit finden, das Zeugnis unbedingt von einem Anwalt überprüfen lassen. Falls der Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses nicht einer kürzeren tarifvertraglichen Frist unterliegt, verjährt er nach 3 Jahren (§ 195 BGB n.F.), soweit er nicht vorher schon verwirkt ist. |
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| Architektenrecht | Architekten sind grundsätzlich Freiberufler, ebenso wie Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater. Rechte und Pflichten der Architekten sind in einer Vielzahl von Normen geregelt. In Deutschland zählen dazu insbesondere: BGB, HOAI, Architektengesetze der Bundesländer, Berufsrecht der Architektenkammern etc. Die in der anwaltschaftlichen Praxis am häufigsten vorkommenden Themen zum Architektenrecht betreffen: Architektenvertragsrecht, Architektenhonorarrecht , Haftpflichtrecht (VVG, AHB, BBR/Arch), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Berufsrecht und Standesrecht. | |
| Arzneimittelrecht | Arzneimittel sind von den Medizinprodukten (siehe unten unter Medizinprodukterechte) zu unterscheiden. Arzneimittel sind nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) insbesondere Stoffe und Zubereitungen, die durch Anwendung im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Schäden und Beschwerden heilen, lindern oder verhüten sollen, sowie Stoffe, die diagnostischen Zwecken dienen oder den seelischen Zustand beeinflussen sollen. Es gibt ein nationales (AMG, AMG-Einreichungsverordnung), ein dezentralisiertes nationales Verfahren für mehreren EU-Staaten gleichzeitig (EG-Richtlinie 2001/83 vom 6.11.2001) und ein europaweites europäisches Zulassungsverfahren (EG-Verordnung Nr. 726/2004). Weitere nützliche Informationen auf der Homepage des ebenfalls für die Zulassung zuständigen Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medinzinprodukte (BfArM) http://www.bfarm.de/ und hier unter dem Stichwort Medizinprodukterecht. | |
| Arzt, Arztrecht | Ärzte üben ebenso wie Architekten und Rechtsanwälte kein Gewerbe sondern einen freien Beruf aus. Sie dürfen daher ihr Standesrecht selbst regeln. Die Grundsätze des ärztlichen Berufsrechtes sind in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt. Den Beruf des Arztes darf man nur mit einer Approbation oder einer besonderen Erlaubnis ausüben. Näheres regelt die Approbationsordnung (ÄApprO). Siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de | |
| Arzthaftungsrecht | Fügt ein Arzt seinem Patienten unter schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten einen Schaden zu, dann haftet er aus dem Behandlungsvertrag (§§ 611 ff, u.U.auch 631 ff) und aus Unerlaubter Handlung (Deliktsrecht; §§ 823 ff. BGB) auf Schadenersatz. Eine haftungsbegründende Unerlaubte Handlung liegt auch dann vor, wenn ein ärztlicher Eingriff ohne die vorher einholbare Einwilligung des Betroffenen erfolgt. An der erforderlichen, die Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffes ausschließenden Einwilligung, fehlt es auch dann, wenn der Arzt den Patienten vorher nicht richtig aufklärt. Die der rechtfertigenden Einwilligung vorauszugehende Aufklärung soll dem Betroffenen eine Vorstellung davon verschaffen, worauf er sich bei der Behandlung einläßt. Zur Einwilligung ist nach h.M. nicht die Geschäftsfähigkeit sondern Einsichtsfähigkeit erforderlich. Aufklärungspflicht und Notwendigkeit einer Einwilligung entfallen nur in Ausnahmefällen (z.B.bei Bewußtlosen). Die Beweislast bezüglich der Einwilligung und ordnungsgemäßen Aufklärung trägt er Arzt. Der Arzt haftet trotz wirksamer Aufklärung und Einwilligung, wenn ihm bei der Behandlung ein Kunstfehler unterläuft. | |
| Arztstrafrecht | Falls zu einer ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung eine Körperverletzung erforderlich ist, bedarf der Arzt vorher einer wirksamen Einwilligung, um sich nicht nach § 223 StGB strafbar zu machen. Wirksam einwilligen kann nur, wer dazu einsichts- und steuerungsfähig ist. Die Einwilligung ist grundsätzlich vom Patienten selbst vor dem Eingriff zu erteilen. Dies gilt auch für Minderjährige (i.d.R. ab 14 ) und Betreute, wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen. Ausname: Notfallbehandlung. Liegt für diesen Fall weder eine Patientenverfügung vor und sind gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte oder Betreuer oder bei besonders gefährlichen Behandlungen eine vormundschaftliche Genehmigung nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erreichen, darf eine lebensrettende Notfallbehandlung aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung vorgenommen werden, wenn der Arzt die ärztlich erforderlichen Maßnahmen im mutmaßlichen Interesse des Patienten trifft. | |
| Arztvertrag | Da Ärzte grundsätzlich keinen Heilungserfolg schulden, kommt mit ihnen grundsätzlich nur ein Dienstvertrag (§§ 611 ff.BGB) zustande. Wird ausnahmsweise ein Erfolg geschuldet, z.B. bei der Anfertigung einer Prothese im eigenen Labor (abzugrenzen von der Eingliederung der Prothese), handelt es sich ausnahmsweise um einen Werkvertrag (§§ 631 ff.BGB). | |
| Asylrecht | In Deutschland ist Asylrecht für politisch Verfolgte gemäß Art. 16a GG ein Grundrecht, jedoch von der Anerkennungsquote von geringer Bedeutung, und zwar u.a. weil die Anforderungen sehr streng sind und man sich nicht darauf kann, wenn man aus einem EU-Staat oder einem sicheren Drittsstaat einreist. Politisch Verfolgte genießen auch nach dem Genfer Flüchtlingsabkommen (GFK) Schutz. Für die Asylpraxis konkretisiert wird das Grundrecht auf Asyl u.a. im "Aufenthaltsgesetz" (AufenthG; früher AuslG) und im AsylverfahrensG (AsylVfG). Ferner gibt es u.a. die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, politischen und humanitären Gründen nach §§ 22 bis 26 AufenthG. | |
| Atomrecht | In Deutschland ist es insbesondere im Atomgesetz (AtG) geregelt. Das AtG enthält neben den allgemeinen Vorschriften, Überwachungsvorschriften (für u.a. Einfuhr, Beförderung, Berechtigung zum Besitz, Aufbewahrung, Genehmigung von Anlagen, Wiederaufarbeitung), Verwaltungsvorschriften, Haftungsvorschriften und Bußgeldvorschriften. Nach § 26 Abs.1 AtG gibt es eine Gefährdungshaftung, jedoch ist der Unabwendbarkeitsnachweis zulässig, der wiederum nach Abs. 1a für Schäden ausgeschlossen ist, die durch radioaktive Stoffe entstehen, die bei Anwendung z.B. des Pariser Abkommens entstehen. Ausnahmen gelten z.B. bei der Anwendung durch Ärzte oder Zahnärzte zwecks Heilung. | |
| Aufenthaltsbestimmungsrecht | Die Frage, wem das Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltes seiner eigenen oder einen anderen Person zusteht, stellt sich z.B. bei der Personensorge (Elterliche Sorge, Sorgerecht, § 1626 BGB), der Betreuung (Betreuungsrecht) und der Unterbringung (Unterbringungsgesetze der Länder). Eltern haben nach neuem Recht auch während der Trennungszeit und nach der Scheidung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht, es sei denn es wird aufgrund schwerwiegender Gründe einem Elternteil gerichtlich übertragen, weil dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1687 BGB). Können sich Eltern nicht über den gewöhnlichen Aufenthaltsort ihrer Kinder einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, das sich in erster Linie am Kinderwohl zu orientieren hat. Der Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" soll laut OLG Hamm (FamRZ 2001, 861) für die Entscheidung eines Betreuers über die Unterbringung seines Betreuten nicht ausreichen, sodass sich der Betreuer schadensersatzpflichtig machen kann. | |
| Aufenthaltsrecht | Es ist im Aufenthaltsgesetz geregelt (AufenhG; früher Ausländergesetz). | |
Auflage |
Im Erbrecht versteht man darunter die vom Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen getroffene Verpflichtung des Erben oder des Vermächtnisnehmers zu einer Leistung oder aber auch die Zuwendung einer Leistung an eine Person, § 1940 BGB. |
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| Aufstockungsunterhalt | Betrifft den Unterhalt eines Geschiedenen gegen seinen früheren Ehegatten, wenn seine eigenen Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit zum seinem vollen Eigenunterhalt (§1578 BGB) nicht ausreichen. Er kann dann unter gewissen Voraussetzungen vom geschiedenen Ehegatten den Unterschiedsbetrag verlangen, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1572 BGB hat. | |
| Ausbildungsförderungsrecht
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Regelung im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Personen in der Ausbildung, die ihren Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten nicht selbst bestreiten können, erhalten nach dem BAföG Zuschüsse. Als Ausbildung im Sinne des Gesetzes gilt u.a. der Besuch einer Hochschule (Universität) und Fachhochschule, sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Besuch der Berufsschule oder Fachoberschule. Bei der Berechnung des individuellen Bedarfs muss sich der Schüler/ Student eigenes Einkommen und Vermögen anrechnen lassen. Ebenso wird das Einkommen und Vermögen der Eltern in die Berechnung miteinbezogen. Der Antrag auf Ausbildungsförderung ist bei dem jeweiligen Amt für Ausbildungsförderung zu stellen. |
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| Auswandern, Auswanderung und Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kinder |
Siehe zunächst oben unter dem
Stichwort "Aufenthaltsbestimmungsrecht". Streiten sich Kindeseltern
darüber, ob ein Kind bei einem Elternteil in Deutschland bleiben oder mit ins Ausland
ziehen soll, regelt das zuständige Familiengericht, welchem Elternteil das
Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Die Lösung derartiger Fälle ist
umstritten. Nach einer engen Auffassung hat die Auswanderung mit dem Kind im Zweifel zu
unterbleiben, wenn die Ausübung des Umgangsrechts des anderen Elternteils durch die
Auswanderung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach einer weiten Auffassung tritt
das Umgangsrecht eines Elternteils zugunsten der Freizügigkeit des anderen Elternteils
grundsätzlich zurück. Nach der vermittelnden herrschenden Meinung in Literatur und
Rechtsprechung bedarf es der Gewichtung der Sorgerechtseignung beider Elternteile und
einer Abwägung des Kindeswohles mit dem Interesse Deutschland zu verlassen, wobei es
immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, die umfassend abzuwägen sind. Beachte: Wer ohne Einverständnis des anderen Elternteils und ohne gerichtliche Erlaubnis mit dem Kind auswandert, kann sein Sorgerecht verlieren (OLG Saarbrücken, Urteil v. 22.11.2001, Az.: 6 UF 86/01). Ferner kann man sich strafbar machen. |
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| Autoleasing | I. Der
grundsätzlich formfrei mögliche Leasingvertrag hat hauptsächlich
Finanzierungsfunktion. Er ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Er ist weder reiner
Kaufvertrag noch reiner Mietvertrag. In der Rechtsprechung und der überwiegenden
Literatur wird er in Anlehnung an das Mietrecht als atypischer Mietvertrag
eingestuft, weil die Leasingrate ähnlich der Miete das Entgelt für die
Gebrauchsüberlassung ist. II. Wesentlicher Unterschied zum reinen Mietvertrag: Beim Mietvertrag trägt der Vermieter während der Mietzeit grundsätzlich die Instandhaltungspflicht, währen diese beim Leasingvertrag vom Leasingnehmer zu tragen ist. Unterschiede zum reinen Kaufvertrag: Der Leasingnehmer kann den Leasinggeber nicht auf Sachmängelhaftung in Anspruch nehmen.Statt dessen muß er aus abgetretenem Recht gegen dessen Verkäufer vorgehen. Nicht jeder Leasingnehmer wird am Ende Eigentümer des Leasinggegenstandes. Es gibt folgende nicht abschließenden Vertragsmodelle: Vertrag mit Restwertabrechnung. Restwertvertrag mit Andienungsrecht. Restwertvertrag mit für den Leasingnehmer sicherem Ankaufsrecht. Kilometerabrechungsvertrag. III. Zum Widerruf des Leasingvertrages durch Verbraucher (§ 13 BGB) siehe §§ 500, 495 I, 355, 357 BGB oder 358 I u. II S. 2 BGB. Beachte: Kein Widerrufsrecht für Rechtsgeschäft aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit (z.B. von Kaufleuten und Freiberuflern, wie Ärzte, Architekten und Anwälte). Praxistipp: Bei Leasingverträgen sind insbesondere folgende Risiken zu beachten: Risiko des sicheren Eigentumserwerbs (wenn dieser gewollt ist), Restwertrisiko und Minderwertrisiko. Wenn Sie nicht schon sehr erfahren im Leasingrecht sind, sollten Sie keinen Leasingvertrag ohne anwaltliche Beratung abschließen und abwickeln. Weitere Suchwörter zum Thema Leasing für Ihre Internetsuche: Abzinsung, Andienungsrecht, Erwerbsrecht, Finanzierungs-Leasing, Geschäftsleasing, Grundstücksleasing, Leasingfahrzeug, Mietkauf, Null-Leasing, Restwertabrechnung, Restwertvertrag, Rückgabepflicht, Verbraucherleasing. |
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| Autokauf | I. Vertragsschluss: Der
Kaufvertrag über bewegliche Sachen bedarf keiner Form. Er kann also auch mündlich oder
konkludent durch Annahme eines Angebotes zustandekommen. Bei einer
"verbindlichen Bestellung" durch den Käufer kommt der Kaufvertrag erst durch
die Annahme seitens des Verkäufers innerhalb der "Bindungsfrist" zustande.
Einbeziehung und Wirksamkeit von AGBs sind an §§ 305 ff.BGB zu messen. Die
Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. "Preisanpassungsklauseln" sind auf
ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist ein Autokauf unwiderruflich,
Ausnahmen: Haustürgeschäft (§ 312 BGB), Fernabsatzvertrag (§ 312 b BGB),
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 BGB) und Finanzierungshilfen (§§ 499 - 501, 495
BGB). Was bei Nichteinhalten der "Lieferfristen" zu tun ist, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab. II. Sachmängel-Haftung: Das Fahrzeug hat grundsätzlich frei von Rechts- und Sach- mängeln zu sein (§ 433 I.S. 2 BGB), andernfalls hat der Käufer die Mängelansprüche aus §§ 435, 437 BGB. Frei von Sachmängeln ist die Kaufsache, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§434 BGB). III. Gewährleistungsausschluss: Die Haftung des Verkäufers wegen eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn (1) der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt (§442 I S. 1 BGB) oder (2) infolge grober Fahrlässigkeit bei Vertragsschlusss nicht kennt und der Verkäufer den Mangel weder arglistig verschwiegen hat, noch eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§442 I S.2 BGB), (3) die Haftung im Kaufvertrag oder den AGBs wirksam ausgeschlossen wurde (§§ 444, 475 BGB). IV. Besonderheiten beim Kauf durch einen Verbraucher: (1) Verbot des Haftungsausschlusses für Mängel (§ 475 I S. 1 BGB; siehe aber die Möglichkeit einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I S.1 BGB und die Rechtssprechung dazu, und andererseits das Verbot von Umgehungsgeschäften, § 475 I. S. 2 BGB), (2) Unzulässigkeit der Verkürzung der Verjährung auf einen Zeitraum von 2 Jahren bei Neufahrzeugen und unter 1 Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen (§ 475 II BGB), (3) zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag (Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ), Ausnahme: Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels (§ 476 BGB). V. Eine vereinbarte Garantie ist nur interessant, wenn sie über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht. VI. Verjährung: Grundsätzlich 2 Jahre (§ 438 I BGB). Praxistipp: Musterverträge werden aus Unkenntnis häufig unrichtig ausgefüllt. Verwenden Sie erhältliche Musterverträge daher nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung. Mit einer preisgünstigen anwaltlichen "Erstberatung" kann man Musterverträge auf die Besonderheiten des Einzelfalles anpassen lassen und sich dadurch viel Ärger und Unkosten ersparen. Anwälte sind auch bei Kaufabwicklung behilflich. |
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AVE, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
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Gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies hat zur Folge, dass sie auch für nicht tarifgebundene Betriebe und Arbeitnehmer gelten. Diese Tarifverträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den entsprechenden Landesministerien in Verzeichnissen erfaßt. Siehe dazu unter www.bma.de im Kapitel "Arbeit" unter "Arbeitsrecht" und unter "Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge" für das betreffende Bundesland und die betreffende Branche. Siehe auch unten unter dem entsprechenden Stichwort "Verzeichnis". |
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| BAB, hier: Berufsausbildungsbeihilfe, Börsenaufsichtsbehörde, Ballungsraum der drei Städte Bayonne-Anlet-Biarritz, Bundesausländerbeirat, Berufsverband freischaffender Architekten und Bauingenieure |
Berufsausbildungsbeihilfe:
Während der beruflichen Ausbildung sowie den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen kann
ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§§ 59 ff. SGB III
bestehen. Anspruchsvoraussetzungen nach § 59 SGB III: Förderungsfähigkeit der
Maßnahme, Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis und Mittel für
Gesamtbedarf können nicht anders gedeckt werden. Förderungsfähige Maßnahmen sind
Berufsausbildung (§ 60 SGB III) und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
(§ 61 SGB III). Die Förderungsfähigkeit im Ausland ist in § 62 SGB III und
der förderungsfähige Personenkreis in § 63 SGB III geregelt. Grundsätzlich ist nach §
64 SGB Voraussetzung, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern/einem Elternteil
wohnt. Ferner darf von dort die Ausbildungsstätte nicht in angemessener Zeit zu
erreichen sein, es sei denn, der Auszubildende hat das 18. Lebensjahr vollendet, ist oder
war verheiratet, lebt mit mindestens einem Kind zusammen oder kann aus schwerwiegenden
sozialen Gründen nicht bei den Eltern/einem Elternteil wohnen. Zu infos der Arbeitsagentur: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Ausbildung/Berufsausbildungsbeihilfe-Jugend.pdf |
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| BAK | Blutalkoholkonzentration | |
| BAK-Wert | Es gibt verschiedene Verfahren, zur Bestimmung der BAK = Blutalkoholkonzentration = Alkoholmenge im Blut, besser unter dem Begriff "Promille" bekannt. Der BAK-Wert hat Einfluß auf die Konzentrations- und Zurechungsfähigkeit. Die BAK läßt sich anhand von Blutproben bestimmen und aufgrund von Trinkmengen errechnen. Blutproben lassen sich u.a mit dem Widmark-Verfahren, der ADH-Methode (Alkoholdehydrogenase) und mit dem exakteren GC-(gaschromatographischen) Verfahren bestimmen. Siehe weiter unter Alkohol am Steuer. | |
| Bankenrecht | Umgangssprachlich wird ein Kreditinstitut auch als "Bank" oder "Sparkasse" bezeichnet. "Banken" beschäftigen sich u.a. mit Kontenverwaltung, Geldwechsel, Devisenhandel, Kreditvergabe, Verwaltung von Spareinlagen, Wertpapierhandel, Wechseln, Schecks, Depotverwaltung, Vermittlung und Verwaltung von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Wirtschaftsförderung, und auch humanitären Aufgaben. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind im Kreditwesengesetz (KWG) http://bundesrecht.juris.de/kredwg/ geregelt . Auch Sparkassen, bei denen es sich im Regelfall um Anstalten des öffentlichen Rechtes handelt, sind Kreditinstitute nach § 1 KWG. Sparkassen dürfen aufgrund der Sparkassengesetze der Bundesländer Bankgeschäfte betreiben. Siehe auch unter Sparkassenrecht. | |
| Baubetreuer, Baubetreuung, Baubetreuungsvertrag |
Siehe unter "Bauträger". | |
| Baufinanzierung, Bau Finanzierung, = Immobilienfinanzierung |
Es handelt sich dabei um die Finanzierung einer Immobilie, also eines Grundstückes mit seinen Bestandteilen (z.B. Gebäude) und dem Zubehör (z.B. Stuhl einer Gartenwirtschaft). Banken, Sparkassen, Kredinstitute, Bausparkassen und Versicherungen etc., die Immobilien finanzieren, verlangen für einer Baufinanzierung in der Regel ca. 20 % Eigenkapital. Ferner werden gewisse Beleihungsgrenzen beim Fremdfinanzierungsanteil grundsätzlich nicht überschritten. Als Sicherheiten dienen den Kreditgebern z.B. Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken), Lebensversicherungen und Wertpapiere. Eine gute Baufinanzierung berücksichtigt auch alle Fördermöglichkeiten und Steuervergünstigungen und achtet darauf, dass die Finanzierungskosten minimiert werden. | |
| Baugenehmingung | Der Begriff ist gleichbedeutend mit Bauerlaubnis oder Baubewilligung. Darunter versteht man die bauaufsichtsbehördliche Erlaubnis der "Unteren Bauaufsichtsbehörde, UBA" , ein genehmigungspflichtiges Gebäude oder sonstiges Bauwerk zu errichten. Das Genehmigungsverfahren ist auf Länderebene in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) geregelt. Zunächst ist anhand der jeweiligen LBO zu prüfen, ob es sich um einen Fall von "Genehmigungspflicht" oder "Genehmigungsfreiheit" handelt. Bei Genehmigungfreiheit ist wiederum zu unterscheiden zwischen verfahrensfreien Bauvorhaben und einer Genehmigungsfreistellung. Bei den genehmigungspflichtgen Bauvorhaben ist weiter zu differenzieren zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren und dem strengen traditionellen Baugenehmigungsverfahren, bei dem dann ausführlich zu prüfen ist, ob dem Bauvorhaben baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen. Hingegen prüfen Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich nicht, ob das Privatrecht Dritter dem Bauvorhaben entgegen steht. Die Erteilung einer Baugenehmigung ist ein begünstigenden Verwaltungsakt und die Ablehnung der beantragten Genehmigung ein belastender Verwaltungsakt. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann man innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch einlegen und gegen einen im Widerspruchsverfahren ergehenden ablehnenden Widerspruchsbescheid innerhalb einer Monatsfrist Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Baugnehmigung beim Verwaltungsgericht erheben. Ein Nachbar kann sich nur erfolgreich mit Widerspruch und danach mit Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung wehren, wenn nachbarschützendes öffentliches Recht verletzt wurde (z.B. Abstandsflächen). | |
| Baurecht | Darunter versteht man die Gesamtheit der das
private und öffentliche Baurecht betreffenden Rechtsnormen. Zum privaten
Baurecht zählen insbesondere das Zivilrecht (z.B. Grundstücksrecht,
Nachbarrecht, Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht, Architecktenvertragsrecht, HOAI, VOB
und Zivilprozessrecht (z.B. Beweissicherungsverfahren). Zum öffentlichen
Baurecht zählt z.B. das Bauplanungsrecht (BauGB, BaunutzungsVO,
Bebauungspläne als örtliches Satzungsrecht) und das Bauordnungsrecht (z.B.
Landesbauordnungen, Landes-Feuerungsverordnungen) und das Baustrafrechtes. Suchwörter zum Baurecht: abbröckeln, Abbruch, Abbrucharbeiten, Abbruchkosten, abbruchreif, abmahnen, Abmahnung, Abnahme, Abnahme durch Fristablauf, Abnahmefiktion, Abnahmeklausel, Abnahmeklauseln, Abnahmeniederschrift, Abnahmeprotokoll, Abnahmereife, abnutzen, Abnutzung, Abrechnung, Abrechnungsvereinbarung, Abriss, abrissreif, Abschlagsrechnung, Abschlagszahlung, Abschlagszahlungen, Abstandsfläche, Abstandsflächen, Abfluss, Abwasser, Abwasserrohr, abweichen, Abweichung, Abweichungen, allgemein anerkannte Regeln der Baukunst und der Technik, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen, AGB, Altbau, Altbausanierung, Altlasten, anbauen, Anbau, An- und Abfahrtskosten, Anbau, angestellter Architekt, Annahmeverzug, Anschluss, Anschlüsse, Anschluss- und Benutzungszwang, anstreichen, Anstreicher, Anwaltskosten, Architekt, Architektenbindung, Architektenhonorar, Architektenkammer, Architektenleistung, Architektenrecht, Architektenvertrag, Architektin, 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Wärmebrücke, Wärmeschutz, Wärmetauscher, Wartung, Wasseranschluss, Wassereinbruch, Wasserrohr, Wasserrohre, Wasserschaden, Waschbecken, Werk, Werklieferungsvertrag, Werklohn, Werkvertrag, Werkvertragsrecht, Werkzeug, Werkzeuge, Wintergarten, Wohnfläche, Wohnung, Wohnungseigentum, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümerin, zahlen, Zahlung, Zahlungsaufschub, Zeichnung, Zeitplan, Zentralheizug, Zimmer, Zimmerdecke, Zimmermann, Zubehör, Zurückbehaltungsrecht, zurücktreten, Zwischendecke, Zwischengeschoss, Zwischengeschosse. |
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| Bausachverständiger, Bausachverständige | Bei einem Bausachverständigen
muß es sich um eine Person handeln, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung und
ihres herausragenden Wissens geeignet und in der Lage ist, Zweifelsfragen zu erkennen und
objektiv sowie zutreffend zu beurteilen. Es gibt anerkannte und nicht anerkannte
Bausachverständige. Bei den anerkannten Bausachverständigen ist wiederum zu
unterscheiden, wie und von wem sie anerkannt wurden (z.B. öffentlich bestellt
und vereidigt oder z.B. nur von einem Privatinstitut ernannt). Ein
Bausachverständiger sollte eine hochwertige Berufsausbildung besitzen. Am besten ein
abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen an einer
Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie, jeweils mit anschließendern
mehrjähriger fachlicher Tätigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung. Praxistipp: Es kommt vor, dass sich bloße "Baupraktiker" ohne die erforderlichen Berufsqualifikationen selbst als Bausachverständige bezeichnen oder dass die "Bezeichnung als Bausachverständiger" nach einem kurzen Lehrgang entgeltlich erworben wurde. Man sollte daher vor der Beauftragung eines geeigneten "Bausachverständigen" dessen Qualifikation überprüfen. Auf der Suche nach einem ausreichend qualifizierten und geeigneten Bausachverständigen wendet man sich am besten an die Berufsvertretungen (IHK oder die Architektenkammern) mit der Bitte um Benennung von öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen. So schreibt es auch § 7 VOB/A vor. |
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| Bauträger, Bauträgervertrag |
Der Bauträger ist vom Baubetreuer abzugrenzen. Der Bauträger ist ein Gewerbetreibender, der im eigenen Namen ein Bauvorhaben vorbereitet und/oder durchführt, wobei es gleichgültig ist, ob er auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Dagegen wird der Baubetreuer gegenüber Dritten immer im fremden Namen für fremde Rechnung tätig. Der Baubetreuer verpflichtet sich gegenüber dem Bauherrn dessen Bauvorhaben vorzubereiten und/oder durchzuführen. Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag eigener Art, der werkvertragliche Elemente enthält aber auch zusätzlich kaufvertragliche Elemente enthalten kann oder Bestandteile aus dem Auftrags-und Geschäftsbesorgungsrecht. Die Mängelhaftung des Bauträgers richtet sich deswegen bei Gundstückskauf grundsätzlich nach Kaufrecht und für die Errichtung des Bauwerkes gilt grundsätzlich nach Werkvertragsrecht. Bei der Rechtsnatur des Baubetreuungsvertrages ist wie folgt zu unterscheiden: Schuldet der Baubetreuer eine Vollbetreuung, dann handelt es sich grundsätzlich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter. Dies hat zur Folge, dass sich die Gewährleistung hinsichtlich des Bauwerkes nach Werkvertragsrecht richtet. Schuldet der Baubetreuer aber nur eine Teilbetreuung ohne Erfolg (z.B. organisatorische und wirtschaftliche Betreuung ohne Planung und technische Leitung), dann handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Pflichten und Gewährleistung des Baubetreuers richteten sich nach dem jeweiligen Vertragsinhalt. Bauträger und grundsätzlich auch Baubetreuer bedürfen gemäß §34 c GewO einer Gewerbeerlaubnis. Auf beide ist auch die Makler und BauträgerVO anwendbar. Die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens-und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler-und BauträgerVO) enthält öffentlichrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bauherren (z.B. Sicherheitsleistung, Versicherung, besondere Sicherungspflichten für Bauträger, Vorschriften über die Verwendung von Vermögenswerten der Auftraggeber, getrennte Vermögensverwaltung, Rechnungslegung, Anzeigepflichten, Buchführungspflicht, Informationspflicht, etc.). Um nicht der strengen Bauträgerhaftung zu unterliegen kommt es in der Praxis häufig zu anderen " Baumodellen " (z.B. Vermittler oder Anlageberater), die entsprechend geringer haften. Praxistipp für Bauherren: Bauen Sie auf keinen Fall ohne vorherige und bis zum erfolgreichen Abschluss des Bauvorhabens andauernde anwaltliche Beratung. Vereinbaren Sie dazu mit dem Anwalt Ihrer Wahl einen Pauschalvertrag. Ein in Bausachen erfahrener Rechtsanwalt kann bereits an Hand des Ihnen vom Bauunternehmer/Bauträger/Baubetreuer /Sonstigen zur Unterschrift vorgelegten Vertragstextes erkennen, mit welchen praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten Sie bei der Bauausführung zu rechnen haben und Ihnen rechtzeitig helfen, die richtigen Weichen zu stellen, um große finanzielle Nachteile von Ihnen abzuwenden. Verringern Sie das Risiko eines Bauprozesses, indem Sie sich vom Anfang bis zum erfolgreichen Abschluss des Bauvorhabens anwaltlich betreuen lassen. Bevor Sie sich für einen Unternehmer entscheiden, sollten Sie sich unbedingt auch bei dessen von Ihnen ausgewählten Kunden über deren Erfahrungen erkundigen. |
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| Bauunternehmer
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Darunter versteht man ein Unternehmen der Bauwirtschaft, das Bauleistungen erbringt. Zu unterscheiden sind Fachbauunternehmer (für einzelne Gewerke) und Generalbauunternehmer (für alle Gewerke einschließlich Planungsleistungen). Seit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998, das u.a. eine Änderung des Kaufmannsbegriffs brachte, ist ein Bauunternehmer grundsätzlich "Kaufmann". Denn nach § 1 I HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt und Handelsgewerbe ist nach § 1 II HGB grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb (Ausnahme: Kleingewerbetreibende = Unternehmer, deren Gewerbe nach Art/Umfang keiner kaufmännischen Einrichtigung bedarf und nicht im Handelsregister eingetragen ist). Nach der alten Fassung des HGB war ein Bauunternehmer grundsätzlich kein Kaufmann. Die Kaufmannseigenschaft für Bauunternehmer hat weitreichende Folgen; z.B. HGB-Vorschriften als Sonderrecht der Kaufleute anwendbar, Eintragung ins Handelsregister bei Führen einer Firma, Führen von Handelsbüchern, Erteilung von Prokura, Tätigen von Handelsgeschäften (Handelskauf, Mängelrüge), eine BGB-Gesellschaft wird zur OHG, etc. | |
| Bauvorschriften | Siehe Baurecht. | |
| Bauwich | Darunter verstand man früher nur den Grenzabstand und jetzt auch die Abstandsflächen, die Gebäude gemäß Bauordnungsrecht der Bundesländer von Nachbargrenzen einzuhalten haben. Er dient der Gefahrenabwehr (z.B. Brandschutz) und soll z.B. durch Belüftung, Tageslicht und Ruhe für gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Nachbargrundstück sorgen. Sein nachbarschützender Charakter bewirkt, dass man als Betroffener bei Verletzung des Bauwichs unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gegen den Störer hat. Ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann mit der Verpflichtungsklage (§ 42 I u. II VwGO) auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar sein. Es ist aber auch alternativ oder gleichzeitig ein zivilrechtliches Vorgehen des Nachbarn direkt gegen den Störer in Betracht zu ziehen. Klagt eine Privatperson direkt gegen den Nachbarn, sind für die Nachbarklage grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig. | |
| Beamtenrecht | Art. 33 V GG garantiert das Berufsbeamtentum und regelt den verfassungsrechtlichen Rahmen für alle Beamten in Deutschland. Rahmengesetze für alle Beamten enthalten das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Ansonsten gelten für Beamten des Bundes und der Bundesländer grundsätzlich unterschiedliche Vorschriften. Für Bundesbeamte gilt z.B. das Bundesbeamtengesetz (BBG), die Bundeslaufbahnverordnung (BLV), etc. Für Landesbeamte gelten die Beamtengesetze, Disziplinargesetze, Laufbahnverordnungen etc. der Länder. | |
| BG, Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaften, BG-Recht |
Immer noch
aktueller Begriff für Gesetzliche Unfallversicherung. Das BG-Recht ist im SGB VII
geregelt. Zum Volltext: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html Spezialgebiete der gesetzlichen Unfallversicherunge: Abfindung, Abfindung bei Wiederheirat, Arbeitsunfall, Beitragsrecht, Beitragsbescheid, Berufskrankheit, Gefahrtarif, Gefahrklasse, Haftung, Heilbehandlung, Jahresarbeitsverdienst, JAV, Kraftfahrzeughilfe,Lohnnachweis, Mitgliedschaftsrecht, Pflege, Reha, Rehabilitation, Regress, Rente, Rentenrecht, Sterbegeld, Übergangsgeld, Unfallregulierung, Unfallverhütungsvorschriften, Verletztengeld, Versicherungsfall, Waisenrente, Witwenrente, Wohnungshilfe, etc. Praxistipp: Die gesetzlichen Unfallversicherungen sind verpflichtet, Ihnen als Mitglied oder Mitgliedsbetrieb kostenlose Auskunft zu erteilen. Interessant für Unternehmer: Stichwort "Gefahrtarif" wie Unternehmer u.U. viel Geld sparen können durch richtige Einordnung bei den Berufsgenossenschaften |
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| Behindertenrecht | Die Rehabilitation und Teilhabe
behinderter und schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft regelt seit
1.07.2001 das SGB IX ( Volltext zum Vergrößern im PDF-Format: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_1/gesamt.pdf Informationsbroschüre des saarl. Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie Kontaktdaten der saarländischen Servicestellen für Behinderte: http://www.saarland.de/dokumente/thema_soziales/mjgs_MAF_LVA-E4.pdf Informationen für blinde und sehbehinderte Studierende der Universität des Saarlandes: http://www.uni-saarland.de/Info/blind/blind.html |
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| Beiträge | Beiträge sind Abgaben (siehe dort), die für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu entrichten sind. | |
| Beratung (kostenlose) | Unter einer Beratung versteht man
die Erklärung von Tatsachen einschließlich der Darstellung und Bewertung von
Entscheidungsalternativen. Beratung, Rat, Raterteilung, Empfehlung aus einem bloßen
Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen begründet keine Haftung (§ 675 II
BGB). Praxistipp: Kostenlosen Rechtsrat erhält man von Behörden und Sozialversicherungen über deren Aufklärungspflicht und Auskunftspflicht z.B. über Sozialleistungen oder Steuerpflicht. |
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| Beratungshilfe, Beratungsschein (ganz früher: Armenrecht) |
Hierbei handelt es sich um eine
teils staatliche und teils von der Anwaltschaft als "Organ der Rechtspflege"
getragene Sozialleistung für Einkommensschwache. Gegenstand der Beratungshilfe kann ein
Rechtsrat sein oder eine außergerichtliche Vertretung z.B. durch einen Rechtsanwalt (
z.B. ein Aufforderungsschreiben). Für Gerichtsverfahren kann man Prozesskostenhilfe
beantragen (d.h. Übernahme der Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwaltes durch
den Staat). Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen für Beratungshilfe verweist §
1 II BeratHiG auf die Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in den §§
114 ff. ZPO. Praxistipp: Holen Sie sich beim Amtsgericht einen Beratungsschein und gehen Sie damit zu einem/einer Anwalt/Anwältin Ihrer Wahl oder lassen Sie ihn/sie im Nachhinein die Beratungshilfe beantragen. Wer Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhält, hat grundsätzlich auch Anspruch auf Beratungshilfe. Bringen Sie Ihre Bescheide bzw. Einkommensnachweise mit. Alle nötigen Informationen enthält die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz "Guter Rat ist nicht teuer" http://www.bmj.bund.de/files/-/1267/Guter Rat ist nicht teuer.pdf |
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| Bergschaeden, Bergschadensrecht |
Das Bergschadensrecht ist in §§ 110 ff. Bundesberggesetz (BBergG) geregelt. Als Bergschaden bezeichnet man begrifflich einen Schaden, der durch Bergbau z.B. an Leben, Gesundheit oder Sachen verursacht wird (§ 114 Abs. 1 BBergG). Bergschäden entstehen meinstens an Grundeigentum oder Bauwerken. Sie können z.B. verursacht werden durch Senkungen, Schiefstellungen, Bodenpressungen oder Zerrungen oder vom Bergbau ausgehenden Erdbeben. Keine Bergschäden sind nach § 114 Abs. 2 BGB z.B. solche Schäden, die man nach § 906 BGB hinzunehmen hat. Der Unternehmer, der den Bergbau betreibt, und der Bergbauberechtigte haften bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen dem Geschädigten als Gesamtschuldner (§§ 115, 116 BBergG). Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach §§ 823 ff. BGB, jedoch mit den Einschränkungen des § 117 Abs. 1 BBergG. Für die Verjähung gelten die §§ 194 ff. BGB. Der Geschädigte muß sich ein etwaiges Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen. Die Bergschadensvermutung (Beweisregel zugunsten der Geschädigten) und ihre Ausnahmen regelt § 120 BBergG. Bauherren müssen u.U. nach § 110 BBergG auf Verlangen des Bergbauunternehmens Vorkehrungen gegen Bergschäden treffen und die Kosten dafür selbst tragen, soweit die Opfergrenze nicht überschritten wird. Darüber hinausgehende Aufwendungen und Sicherungsmaßnahmen nach § 111 BBergG hat das Unternehmen zu tragen. Verstößt der Bauherr gegen seine Verpflichtungen, Schadensvorkehrungen nach §§ 110, 111 BBergG zu treffen, verliert er u.U. seine Ersatzansprüche. | |
Berliner Testament |
Früher in Berlin übliches Ehegattentestament. Siehe unter Verfügung von Todes wegen und Ehegattentestament. |
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| Berufsgenossenschaft | Gleichbedeutend mit Unfallversicherung (gesetzliche). Geregelt im SGB VII. Siehe Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit. | |
| Berufskrankheit
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In der gesetzlichen Unfallversicherung (siehe Berufsgenossenschaft) versteht man darunter bestimmte Krankheiten, die eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Berufskrankheiten stehen grundsätzlich den Arbeitsunfällen gleich. Anerkannte Berufskrankheiten werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bezeichnet. Von der Bundesregierung nicht als Berufskrankheiten bezeichnete Krankheiten sind von den Unfallversicherungsträgern dennoch als solche anzuerkennen, sofern nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen (§ 9 II SGB VII). Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dazu ein Sachverständigenbeirat „Sektion Berufskrankheiten“ gebildet, der neue medizinische Erkenntnisse zu möglichen Berufskrankheiten sammelt und Empfehlungen für die Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten ausspricht. Dem Unterlassen einer solchen Empfehlung kommt aber keine Sperrwirkung für die Unfallversicherungsträger oder Gerichte hinsichtlich der Verwertung möglicher wissenschaftlicher Erkenntnisse für eine Entscheidung nach § 9 II SGB VII zu. | |
| Berufsgeheimnis | Unter anderen haben Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, aber auch deren jeweilige Angestellte das Berufsgeheimnis zu wahren. Dies bedeutet, dass es diesen Personen grundsätzlich untersagt ist, beruflich erlangtes Wissen über Ihre Mandanten beziehungsweise Patienten öffentlich zu machen. Deswegen bedarf ein Angehöriger dieser Berufsgruppe einer vorherigen Aussagegenehmigung seines "Kunden", um vor Gericht als Zeuge auszusagen. Bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln kann eine Strafbarkeit gemäß §§ 203 ff StGB in Frage kommen. Siehe auch unten unter Zeugnisverweigerungsrecht.Unter anderen haben Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, aber auch deren jeweilige Angestellte das Berufsgeheimnis zu wahren. Dies bedeutet, dass es diesen Personen grundsätzlich unersagt ist, beruflich erlangtes Wissen über Ihre Mandanten beziehungsweise Patienten öffentlich zu machen. Darunter fällt jedoch nicht solches Wissen, welches auch anderweitig hätte erlangt werden können. Bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln kann eine Strafbarkeit gemäß §§ 203 ff StGB in Frage kommen. | |
| Berufsrecht | Betrifft Rechtsvorschriften, die den Zugang und die Ausübung der freien Berufe regeln (z.B. Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Bundeswirtschaftsprüferordnung (BPO), Steuerberatergesetz (StBerG) und die Architektengesetze der Länder). | |
| Berufung | Die Berufung in Zivilsachen ist das Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Gerichtsinstanz. Über die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet entweder das Landgericht oder das Oberlandesgericht. Die Entscheidung über die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts entscheidet hingegen das Oberlandesgericht. Sinn und Zweck des Berufungsverfahrens ist die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils um Fehler zu finden und diese zu beseitigen. Es handelt sich noch um eine weitere Tatsacheninstanz. | |
| Besitzdiener | Ein Besitzdiener ist Inhaber der tatsächlichen Sachgewalt, ohne jedoch selbst Besitzer iSd BGB zu sein. Vielmehr übt er den Besitz für einen Dritten aus, demgegenüber er weisungsgebunden ist. Typischer Besitzdiener ist etwa der Arbeitnehmer bezüglich Gegenständen des Arbeitgebers oder der Beamte hinsichtlich seiner Dienstuniform. | |
| Besuchsrecht | siehe unter Umgangsrecht | |
| Betäubungsmittelrecht | Das Betäubungsmittelrecht ist vom Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht abzugrenzen. Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind gemäß § 1 BtMG die in Anlagen I bis III zum BtMG aufgezählten Stoffe und Zubereitungen (BtMG mit Anlagen siehe unter: http://www.gesetze-im-internet.de). Das BtMG regelt auch Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Weitergehende Informationen und unter http://www.bfarm.de/ | |
| Betreuungsrecht | Das in den §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu findende Betreuungsrecht regelt die Fürsorge eines Betreuers in rechtlicher Hinsicht für hilfsbedürftige volljährige Personen. Dabei bleibt der Betreute voll geschäftsfähig. Der Betreuer wird von einer Abteilung des Amtsgerichts, dem Vormundschaftsgericht, bestellt. Bezüglich seines Aufgabenbereichs (der Sorge für die Person und das Vermögen) fungiert der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten. | |
| Betriebliche Altersversorgung | § 1 BetrAVG definiert den Begriff als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. | |
| Betriebsausgaben reduzieren | siehe unter Gefahrklassen, Gefahrtarif. | |
| Betriebskosten | Siehe unter Nebenkostenabrechnung und § 556 BGB. | |
| Betriebsrat | Ein von Arbeitnehmern nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1972 gewähltes Organ, das die Interessen der Arbeitnehmer in privaten Betrieben wahrt (Abzugrenzen vom Personalrat als Personalvertretung im öffentlichen Dienst). Der Betriebsrat hat u.a. folgende Rechte: Informationsanspruch, Beratungsanspruch, Anhörung (z.B. Wirksamkeitsvoraussetzung vor Ausspruch von Arbeitgeber-Kündigungen), Mitwirkung und echte Mitbestimmungsrechte. | |
| Beweissicherung,
Beweisverfahren, Beweissicherungsverfahen, selbständige Beweissicherung |
Ein beim Hauptsacheverfahren im Zivilprozess (§§ 485 – 494 ZPO) oder im Verwaltungsprozess (§ 98 VwGO) vorgeschaltetes oder gleichzeitig laufendes selbständiges Verfahren zur Beweissicherung. Es kann zulässig sein mit Zustimmung des Gegners oder bei drohendem Beweismittelverlust oder bei einem berechtigten Interesse nach § 485 Abs. 2 ZPO. | |
| Bigamie | Siehe unter Doppelehe. | |
| Bilanz, z.B. Auseinandersetzungsbilanz, Gründungsbilanz, Eröffnungsbilanz, Jahresabschlussbilanz | Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva) in Kontoform gemäß § 266 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung. | |
| Biotechnologierecht | Für die Biotechnologie gelten eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften auf nationaler und europäischer Ebene. Einen guten Überblick darüber erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: http://www.biotechnologie.de/bio/generator/Navigation/Deutsch/Recht-und-Patente/gesetze,did=16348,render=renderPrint,sprache=de.html | |
| Blutalkohol, Blutalkoholkonzentration | Siehe oben unter BAK und BAK-Wert. | |
| Blutsverwandtschaft | Siehe unter Verwandtschaft. | |
| Bodenrecht | Der Begriff des Bodenrechts findet sich in vielen Rechtsgebieten wieder. Zum einen im Grundstücksrecht und zum anderen im Baurecht. Bodenrecht ist das Recht des Eigentümers, seinen Grund und Boden zu benutzen, zu belasten, zu verwerten und zu bebauen. |
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| Börsenrecht | Regelung im Börsengesetz. Die Börse ist ein Ort, wo Kaufleute mit Waren, Devisen oder Wertpapieren handeln. Die deutsche Börse befindet sich in Frankfurt am Main. Das Börsenrecht regelt unter anderem die Zulassung eines Unternehmens zur Börse und den Ablauf der Geschäfte. |
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| Bringschuld | Von einer Bringschuld spricht man, wenn der Leistungsort (siehe dort) beim Gläubiger (grundsätzlich bei dessen Wohnsitz) ist. | |
| Buchführung
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Bundesgerichtshof |
Im Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit steht der Bundesgerichtshof mit Sitz in Karlsruhe an oberster Stelle. Das Gericht ist unter anderem für die Entscheidung von Revisionsanträgen zuständig. |
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| Bußgeldkatalog | Der Bußgeldkatalog für
Deutschland umfaßt nahezu 500 Seiten, sodass ein vollständiger Abdruck den Rahmen
des Lexikons sprengen würde. Den vollständigen Bußgeldkatalog können Sie z.B. einsehen
unter www.verkehrsportal.de unter dem Stichwort "Gesetze". |
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| Bußgeldberechnung, Bußgeldrechner | Einen einfach zu
bedienenden Bußgeldrechner nur für Geschwindigkeitsüberschreitungen finden Sie unter www.verkehrsportal.de Beachten Sie dabei, dass es sich immer nur um Regelsätze handelt, die im Einzelfall abweichen können. |
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| Bußgeldrecht, Bußgeldbescheid | Eine ausführliche Darstellung befindet sich in Bearbeitung. Da bei der Verhängung von Bußgeldern sehr häufig Fehler gemacht werden, lohnt sich grundsätzlich eine Verteidigung. | |
| Bringschuld | Von einer Bringschuld spricht man, wenn der Leistungsort (siehe dort) beim Gläubiger (grundsätzlich bei dessen Wohnsitz) ist. | |
| Culpa in contrahendo
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Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Bisher ungeschriebenes Rechtsinstitut, das jetzt in § 311 II BGB n.F. gesetzlich geregelt ist, und schon zuvor bei einer schuldhaften Pflichtverletzung sogar bei bloßer Anbahnung eines Vertrages Schadensersatzansprüche begründen konnte. Siehe unten unter Gewohnheitsrecht. | |
| Darlehen, Darlehensvertrag, Baufinanzierung, Hauskauf, Autokauf
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Regelung in den §§ 488 ff. BGB. Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer hingegen ist dazu verpflichtet, einen bestimmten Zins zu zahlen und die Darlehenssumme bei Fälligkeit zurück zu zahlen. Besondere Bestimmungen gelten für Verbraucher, insbesondere gilt ein Schriftformerfordernis. Daneben hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Praxistipp: Vor der Darlehensaufnahme (z.B. für Baufinanzierung, Hauskauf, Autokauf) muss man persönlich prüfen, bis zu welcher monatlichen Belastung man sich ein Darlehen leisten kann. Dazu ermittelt man zunächst für die Tilgungszeit sein langfristig sicheres Jahreseinkommen (z.B. Nettoeinkommen, Renten, Unterhalt, Mieteinnahmen, Zinserträge, Kindergeld, etc.) und zieht davon die Jahresausgaben ab (z.B. Lebenshaltungskosten, insbesondere Miete (entfällt bei Finanzierung selbstbewohnter Immobilie), Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Abwasser, Heizkosten, Grundsteuer, Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Hausmeister, Versicherungen, Kabelgebühren, Reparatur- und Instandhaltungsrücklagen, etc.), Lebensmittel, Kleidung, KFZ-Aufwand (KFZ-Steuer, KFZ-Versicherung, Treibstoffkosten, Inspektionskosten, Reparaturkosten, Reifen, etc.), Fernsehen, Rundfunk, Telefon, Handy, Internet, Freizeit, Hobby, Urlaub, Möbel, Hausgeräte, Abonnements, private Versicherungen, Bausparbeiträge, schon bestehende Darlehensverpflichtungen, Unterhaltszahlungen, Leasingraten, etc., Steuerzahlungen). Nach Abzug der Jahresaugaben vom Jahreseinkommen und eines weiteren Sicherheitsabschlages von ca. 20 % für Unvorhergesehenes und Teilung durch 12 erhält man den monatlich für die Finanzierung (Zinsen + Tilgung) zur Verfügung stehenden Betrag. Im Internet werden dazu "Haushaltsrechner" und "Budgetrechner" angeboten. Welche Darlehenssumme man damit finanzieren kann, hängt vom Zinssatz und der anfänglichen Tilgung (mindestens 1 %) ab. Dazu benutzt man am besten einen Budgetrechner. In den Budgetrechner gibt man die aktuellen Marktzinsen ein, um den Betrag zu errechnen, den man mit seinem monatlich zur Finanzierung freien Betrag finanzieren kann. Reicht der monatlich zur Verfügung stehende Betrag nicht aus, um das benötigte Darlehen zu finanzieren, kann man sich das Darlehen noch nicht leisten und sollte unbedingt davon Abstand nehmen und zunächst auf sein Anschaffungsziel hinsparen. Erst wenn man sich das Darlehen voraussichtlich leisten kann, lohnt es sich Darlehensangebote (Empfehlung: von mindestens drei Anbietern) einzuholen. Damit alle eingeholten Angebote miteinander verglichen werden können, müssen die Darlehensbedingungen bei allen eingeholten Angeboten unbedingt gleichlautend sein, also gleiche Darlehenssumme (keine Aufsplittung in mehrere Teildarlehen), 100 % Auszahlung (kein Disagio !), gleicher anfänglicher Tilgungsprozentsatz (üblich 2 % jährlich vom Darlehensbetrag), keine (anfängliche) Tilgungungsfreistellung, gleiche Gesamtlaufzeit (bei Hausfinanzierung üblich 30 Jahre), gleiche Zinsbindungsfrist (Mittelwert bei Hausfinanzierung 10 Jahre; in Niedrigzinsphase am besten volle Laufzeit), monatliche Verrechnung der Zinsen, Sondertilgungen bis zu einem festen Jahresbetrag erlaubt, Hingabe gleicher Sicherheiten (z.B. erstrangige Grundschuld). Beachte: Den möglichst günstigen Zinssatz bei der Immoblienfinanzierung erzielt man grundsätzlich nur, wenn man die Beleihungsgrenze von 60 % der Immobilie nicht überschreitet, über ein Eigenkapital von mindestens 20 % und sicheres Jahreseinkommen verfügt. Danach macht man solange die "Bankenrunde" (mindestens 3 x) indem man mit dem jeweils günstigsten Angebot solange zu den anderen Anbietern geht und diese auffodert, das günsigste Angebot zu unterbieten, bis man ein möglichst günstiges Angebot erhält. Den Kauf erst tätigen, wenn man eine rechtsverbindliche schriftliche Finanzierungszusage hat. Den Kaufvertrag und Darlehensvertrag erst abschließen, nach vorheriger Beratung von einem kompetenten und unabhängigen Berater (z.B. Rechtsanwalt). Grundsätzlich abzuraten ist von: Darlehenstilgung aus einer noch anzusparenden Lebensversicherung. Es handelt sich hierbei eine zu teuere Finanzierungsart, weil man hier vom ersten bis zum letzten Tag Zinsen aus der vollen Darlehenssumme zahlt, anstatt aus der immer kleiner werdenden Restforderung. Deswegen ist auch von Tilgungsfreistellungen abzuraten. Besondere Vorsicht ist auch geboten bei der Zwischenfinanzierung eines noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages. Ferner sollte man immer auf einer 100 % tigen Auszahlung bestehen. Man sollte sich auch immer ausrechnen lassen, was einen das Darlehen auf die gesamte Laufzeit einschließlich Tilgungen, Zinsen und Nebenkosten tatsächlich kostet, um Angebote miteinander vergleichen zu können und die Gesamtbelastung zu kennen. Falls man über den selben Darlehnsgeber mehrere Einzeldarlehen abschließt, sollten alle Verträge unbedingt die gleiche Zinsbindungsfrist haben, da sonst nach Ablauf der Zinsbindungen ein Wechsel zu einem anderen Anbieter mit besseren Konditionen erschwert wird. |
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| Datenschutzrecht
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Die bundesrechtliche Regelung des Datenschutzes befindet sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Bürger soll davor geschützt werden, dass seine personenbezogenen Daten durch andere nicht missbraucht werden. Adressaten des Gesetzes sind öffentliche Stellen, nicht öffentliche Stellen und öffentlich- rechtliche Wettbewerbsunternehmen. Nutzen diese Stellen Daten des Bürgers, so gibt ihm das Gesetz Rechte an die Hand. So hat er einen Auskunftsanspruch, ein Recht auf Benachrichtigung und ein Recht auf Berichtigung, Löschung, Sperrung, sowie ein Widerspruchsrecht. Der Datenmissbrauch ist auch strafbar, vgl. §§ 201 ff StGB. |
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| DDR-Folgenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Denkmalschutzrecht | Die Regelung des Denkmalschutzes obliegt den Ländern. Für das Saarland gibt es zum Beispiel das Saarländische Denkmalschutzgesetz (SDschG). Es definiert u.a. die Aufgaben des Denkmalschutzes und die Begriffe des Denkmalschutzes. Die Durchsetzung der Ziele des Denkmalschutzes obliegt der Landesdenkmalschutzbehörde. |
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| Dienstrecht | Für das öffentliche Recht bezeichnet das Dienstrecht das Recht des öffentlichen Dienstes, also die Regelungen über Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Im Zivilrecht erfasst das Dienstrecht das Dienstvertragsrecht (§§ 611ff. BGB) beziehungsweise das Arbeitsrecht (siehe jeweils dort). |
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| Dienstvertrag, Dienstvertragsrecht | Die Regeln über den Dienstvertrag sind in den §§ 611 ff BGB zu finden. Bei Abschluss eines Dienstvertrages verpflichtet sich eine Partei zur Erbringung einer Leistung und die andere Partei zur Vergütung dieser Leistung, § 611 I BGB. Im Gegensatz zum Werkvertrag (siehe dort) wird kein Erfolg geschuldet, sondern lediglich ein Tätigwerden. | |
| DIN, DIN-Vorschriften | DIN bedeutet Deutsche Industrienorm. Herausgeber ist das Deutsche Institut für Normung e.V. Bedeutung haben die DIN- Vorschrifen vor allem im Baurecht. Ihre Einhaltung garantiert die Herstellung des Werkes nach den allgemeinen Regeln der Baukunst. |
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| DIN- Formate
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Hierdurch sind die Maße der verschiedenen Papierformate verbindlich festgelegt. A 0 = 8,41 cm x 11,89 cm A 1 = 5,94 cm x 8,41 cm A 2 = 4,20 cm x 5,94 cm A 3 = 2,97 cm x 4,20 cm A 4 = 2,10 cm x 2,97 cm A 5 = 1,48 cm x 2,10 cm A 6 = 1,05 cm x 1,48 cm A 7 = 7,4 cm x 1,05 cm A 8 = 5,2 cm x 7,4 cm A9 = 3,7 cm x 5,2 cm A 10 = 2,6 cm x 3,7 cm
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| Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. | Siehe unter Pferderecht. | |
| Doppelehe | Auch Bigamie genannt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch gilt das sogenannte „Prinzip der Einehe“ (Monogamie). Deshalb darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn einer der Partner bereits verheiratet ist. Eine dennoch geschlossene Ehe ist unwirksam, § 1306 BGB. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen dieses Eheverbot bedeutet sogar die Verwirklichung eines Straftatbestandes, § 172 StGB. | |
| Düsseldorfer
Tabelle
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Die Oberlandesgerichte
geben regelmäßig unterhaltsrechtliche Leitlinien und teilweise auch Tabellen zur
Unterhaltsbemessung des Kindesunterhaltes und Ehegattenunterhaltes heraus. Die bekannteste
dieser Tabellen ist die Düsseldorfer Tabelle, weil diese Tabelle auch in anderen
OLG-Bezirken ganz oder teilweise angewandt wird (z.B. OLG Koblenz, OLG Saarbrücken und
OLG Zweibrücken ). Praxistipp: Man sollte die Unterhaltsbemessung regelmäßig anwaltlich überprüfen lassen. Da Abänderungen der Düsseldorfer Tabelle meistens ab 01. Juli erfolgen, wäre grundsätzlich der Juli ein guter Zeitpunkt für eine Beratung. Weil rückwirkend grundsätzlich keine Unterhaltserhöhung verlangt werden kann, muss man ständig alle Möglichkeiten einer Unterhaltserhöhung (z.B. bei Kindesunterhalt Eingruppierung in eine höhere Altersstufe, Erhöhung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, erhöhter Bedarf des Unterhaltsberechtigten) beachten und dann unverzüglich eine Erhöhung verlangen. Um das aktuelle Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu erfahren, hat man als Unterhaltsberechtigter einen Auskunftsanspruch, der mit der Auskunftsklage oder Stufenklage durchgesetzt werden kann. Grundsätzlich gerät der Unterhaltsschuldner schon mit Zugang des Auskunftsverlangens in Verzug, sodass ab Zugang ein einklagbarer Anspruch auf erhöhten Unterhalt besteht. Die jeweils neueste Fassung der Tabelle wird vom OLG Düsseldorf auf dessen Homepage veröffentlicht unter: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/index.php |
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| EDV, EDV-Recht | EDV ist die Abkürzung für elektronische Datenverarbeitung, auch Verarbeitung von Informationen mittels eines Computers. Anzuwendende Regelungen sind das Bundesdatenschutzgesetz (siehe unter Datenschutz) und das Strafgesetzbuch (§§ 201 ff StGB). |
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| Ehegattengesellschaft, Ehegatteninnengesellschaft | Auch Ehegatten können miteinander eine Gesellschaft gründen. Dem stehen die Vorschriften über die eheliche Gemeinschaft nicht entgegen.Voraussetzung ist jedoch eine –ausdrückliche oder konkludente- Zweckvereinbarung im Sinne von § 705 BGB. Als ein solcher Gesellschaftszweck kommt jeder erlaubte wirtschaftliche oder ideelle Zweck in Frage. | |
| Ehegattenunterhalt | siehe oben unter Düsseldorfer Tabelle | |
| Eherecht
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Das Eherecht ist in den §§
1297 ff BGB angesiedelt. Vorab hat der Gesetzgeber Regelungen über das Verlöbnis
getroffen, §§ 1297- 1302 BGB. Im Anschluss finden sich unter dem Titel
„Eingehung der Ehe“ Vorschriften über die Ehefähigkeit, welche
grundsätzlich mit 18 Jahren beginnt, sowie über Eheverbote, wie zum Beispiel das Verbot
der Doppelehe. Weiterhin sind der Ablauf einer Eheschließung vor dem Standesbeamten und
die Gründe für die Aufhebbarkeit einer Ehe normiert. Daraufhin folgen die Vorschriften
über die Ehewirkungen. Danach können die Ehegatten einen Ehenamen führen, § 1355 BGB.
Für die Deckung des täglichen Lebensbedarfs gilt die sogenannte Schlüsselgewalt des §
1357 BGB. Diese berechtigt im Grundsatz jeden Ehegatten zum Abschluss solcher Geschäfte
und bewirkt, dass der andere Ehegatte automatisch mitverpflichtet und
–berechtigt wird. Auch geregelt ist der Ehegatten- beziehungsweise
Familienunterhalt (siehe dort), §§ 1360 ff BGB. Die Ehegatten haften bei
Pflichtverletzungen innerhalb der Ehe untereinander nur beschränkt, §§ 1359, 277 BGB.
Die meisten ehelichen Pflichten werden aus der Generalklausel des § 1353 BGB abgeleitet.
So sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gegenseitigen
Verantwortung verpflichtet, woraus sich unter anderem folgende Pflichten ergeben: Pflicht
zur häuslichen Gemeinschaft, zur Wahrung der ehelichen Treue, zur Absprache gemeinsamer
Angelegenheiten, zur Rücksichtnahme, zur Mitarbeit im Betrieb, sowie die Pflicht einander
beizustehen und zu helfen. Desweiteren ist das eheliche Güterrecht normiert, welches sich
wie folgt untergliedert: Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff BGB, Ehevertragsrecht, §§
1408 ff BGB, Gütertrennung, § 1414 BGB, und Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff BGB (siehe
jeweils dort). Das Kapitel über das Eherecht wird von den Vorschriften über das
Ehescheidungsrecht, §§ 1569 ff BGB abgeschlossen.
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| Ehescheidung, Ehescheidungsrecht |
Regelung in §§ 1564 ff BGB. Hier ist festgelegt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, dass eine Ehe geschieden werden kann (sogenannte Scheidungsgründe). Weiterhin sind dort der Ehegattenunterhalt (auch Scheidungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) und der Versorgungsausgleich geregelt. Zuständig für die Scheidung ist in der Regel das Familiengericht am Wohnort der Scheidungswilligen. Das Scheidungsverfahren ist ein Anwaltsprozess. Das bedeutet, dass sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl vertreten lassen müssen. |
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| Elektronischer
Geschäftsverkehr
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Beim elektronischen Geschäftsverkehr (auch E- commerce) erfolgt der Vertragsabschluss über moderne Medien, wie zum Beispiel über das Internet. Zum Schutz des Verbrauchers gelten hier bestimmte Sonderregelungen, vgl. §§ 312 ff BGB. So muss der Verbraucher genau über den Ablauf der elektronischen Abwicklung des Geschäftes informiert werden. Zudem kann dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustehen. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Verbrauchers. |
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| Elterliche Sorge | Die elterliche Sorge (auch Sorgerecht) ist die Pflicht von Eltern minderjähriger Kinder, für das Wohl ihres Kindes zu sorgen. Hauptsächlich lässt sich diese Pflicht in die Sorge für die Person des Kindes und in die Sorge für das Kindesvermögen unterteilen. Haben die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind inne, fungieren sie grundsätzlich auch als gesetzliche Vertreter des Kindes. Bei der Ausübung des Sorgerechts haben die Eltern stets den Entwicklungsstand des Kindes zu berücksichtigen, um das Kind zu selbstständigem und eigenverantwortlichen Handeln anzuleiten. | |
| Einkommenssteuerrecht | Das Einkommenssteuerrecht ist im Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Die Einkommenssteuer ist die Steuer, die vom Einkommen einer Person abzuführen ist. Unter Einkommen im Sinne des EStG ist solches Einkommen zu verstehen, welches aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gewerbe, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermögen, Vermietung, Verpachtung etc. erzeilt wird. Das Existenzminimum ist steuerfrei. Alles was darüber hinausgeht, ist zu besteuern. Der Steuersatz orientiert sich dabei an der Höhe des Einkommens. Die Festsetzung der Steuer erfolgt über den Steuerbescheid. |
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| Energierecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Energiewirtschaftsrecht | Regelung im Energiewirtschaftsgesetz. |
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| Enteignung, Enteignungsrecht | Regelung in Artikel 14 III GG. Eine Enteignung ist der staatliche Eingriff in das durch das Grundgesetz gewährleistete Eigentumsrecht und darf nur zum Wohle der Allgemeinheit geschehen. Zum Ausgleich bekommt der Enteignete eine angemessene Entschädigung. Anwendung findet die Enteignung u.a. zum Bau von gemeinnützigen Einrichtungen durch die Gemeinden oder im Straßenbau. |
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| Enterbung | Ausschluss eines potentiellen Erben von der Erbfolge, § 1938 BGB. Eine Enterbung ist nur unter ganz strengen Voraussetzungen zulässig. | |
| Erbe
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Es gibt gesetzliche
Erben und Testamentserben. Erben können natürliche oder juristische Personen (z.B. eine
GmbH) sein. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger, d.h. er tritt in alle vererblichen Rechte
und Pflichten des Erblassers ein.
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| Erbeinsetzung | Bestimmung des oder der Erben, § 1937 BGB. | |
Erbfähigkeit |
Um Erbe werden zu können, muss man den Erbfall mindestens für eine kurze Zeit überleben, § 1923 I BGB. Für den, der im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, aber schon gezeugt war, gilt die Besonderheit des § 1923 II BGB. Das ungeborene Leben gilt als vor dem Erbfall geboren und kann damit Erbe sein. |
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Erbfall |
Dies ist der Tod einer Person, welcher die Erbfolge (siehe dort) auslöst. |
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| Erbfolge | Sie bestimmt, welche Personen aufgurnd des Erbfalles in die vermögensrechtliche Position des Erblassers rücken. Der Erblasser kann dies bestimmen, indem er eine Verfügung von Todes wegen (siehe dort und unter Testament und Erbvertrag) erstellt, sogenannte gewillkürte Erbfolge. Unterläßt er dies oder testiert er nur bezüglich eines Teils seines Vermögens, so gilt die gesetzliche Erbfolge nach den 1924 ff. BGB und nach dem LPartG. Dies gilt auch, wenn die Verfügung von Todes Wegen an einem Formmangel oder Inhaltsmangel leidet. Bezüglich des Inhaltes der gewillkürten Erbfolge ist der Erblasser aufgrund der Privatautonomie grundsätzlich frei. Er muß also nicht seine gesetzlichen Erben einsetzen. Eine Grenze bildet aber z.B. die Sittenwidrigkeit oder auch das Verbot, die Bestimmung eines Erben gänzlich einem Dritten zu überlassen. Die gesetzliche Erbfolge gestaltet sich wie folgt: Gesetzliche Erben sind die Verwandten, der Ehegatte oder neuerdings auch der Lebenspartner des Erblassers (§ 10 LPartG). Die Verwandten des Erblassers sind in eine Rangfolge aufgeteilt. An erster Stelle stehen die Abkömmliche (siehe dort) des Erblassers, welche zu gleichen Teilen nach Stämmen ergeben, § 1924 IV BGB. Dann folgen die Eltern und deren Abkömmlinge. Danach die Großeltern und deren Abkömmlinge und schließlich die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Noch lebende Eltern repräsentieren ihren Stamm. Daneben steht immer der überlebende Ehegatte, § 1931 BGB. Die Quote des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners bestimmt sich danach, welche blutsverwandten Erben des Erblassers noch leben. Ferner kann sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 erhöhen, wenn er mit dem Verstorbenen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, §§ 1931 III, 1371 I BGB. | |
| Erbrecht
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Das Rechtsgebiet des
Erbrechtes steht im letzten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches und zwar in den §§
1922 ff. BGB. Dort sind u.a. folgende Themen geregelt: Erbfolge, Rechtliche Stellung der
Erben, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Haftung des Erben für
Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassinsolvenz, Aufgebot der Nachlaßgläubiger,
Inventarerrichtung, Einreden, Erbschaftsanspruch, Erbengemeinschaft, Auseinandersetzung,
Testament, Gemeinschaftliches Testament, Ehegattentestament, Erbeinsetzung,
Nacherben, Vorerben, Schlußerben, Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstrecker,
Erbvertrag, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschein, Erbschaftskauf. Die
jeweiligen Begriffe werden noch im vorliegenden Rechtslexikon ausführlich erörtert. Stichwortverzeichnis Erbrecht : A Abkömmlinge Abstammung Abstammungsgutachten Abstammungsrecht Adoptiertes Kind Adoption Adoptionsrecht Adoptiveltern Adoptivmutter, Adoptivmütter Adoptivvater, Adoptivväter 'Alleinerbe Alleinerbschein Anerbenrecht Anfall der Erbschaft Annahme der Erbschaft Anfechtung der Erbschaft Annahme als Kind Angenommenes Kind Anwachsung Aszendent Aufgebot der Nachlassgläubiger Auflage Auflassung im Grundbuch Auseinandersetzung Erbengemeinschaft Ausgleichsanpruch Ausgleichspflicht Ausgleichspflichtiger, Ausgleichungspflichtige Ausgleichungspflicht Auskunft Auskunftsanspruch Auskunftserteilung Auskunftspflicht Auslegung Ausschlagung der Erbschaft Auschluss des Ehegattenerbrechts Ausschluss von der Erbschaft Außerordentliches Testament B Bankvollmacht Befreiter Vorerbe Beglaubigung Berichtigung des Grundbuches Berichtigungsbewilligung Berliner Testament Beschränkte Erbenhaftung Beschwerde Bestandsverzeichnis Bestattung Bestattungskosten Betriebsnachfolge Betriebsnachfolger, Betriebnachfolgerin Beurkundung Beurkundungsgesetz Beurkundungspflicht Bewilligung im Grundbuch Bruder, Brüder Bruchteilsgemeinschaft Bürgerliches Gesetzbuch - BGB Bürgermeistertestament C Cousin, Cousins Cousine, Cousinen D Deszendenten Dreimonatseinrede Dreißigster Dreizeugentestament Dürftigkeitseinrede E Ehegatte, Ehegatten Ehefrau, Ehefrauen Ehegattenerbrecht Ehegattentestament Ehegattenvoraus Ehemann, Ehemänner Eigenhändiges Testament Eigenhändigkeit Eintragungsantrag Eintragungsbewilligung Einziehung Erbschein Einrede des Aufgebotsverfahrens Einziehung des Erbscheines Eltern Elternteil Enkel, Enkelin Enterbung Erbanfall Erbausgleich Erbauseinandersetzung Erbausschlagung Erbausschluss Erbbaurecht Erbbaurechtsverordnung ErbbauVO Erbbauzins Erbe, Erben Erbeinsetzung Erbengemeinschaft Erbenhaftung Erbersatzanspruch Erbeserbe Erbfall Erbfallschulden Erbfähigkeit Erbfolge Erbin, Erbinnen Erblasser, Erblasserin Erblasserschulden Erbmasse Erbrecht des Staates Erbschaft Erbschaftsannahme Erbschaftsanspruch Erbschaftsbesitzer Erbschaftserwerber Erbschaftsinsolvenz Erbschaftskauf Erbschaftskäufer, Erbschaftskäuferin Erbschaftssteuer Erbschaftssteuergesetz/ Schenkungssteuergesetz - ErbSt Erbschaftsverkäufer, Erbschaftsverkäuferin Erbschaftsverwalter, Erbschaftsverwalterin Erbschaftsverwaltung Erbschein Erbscheinseinziehung Erbscheinsherausgabe Erbteil Erbteilskauf Erbteilung Erbquote Erbunfähigkeit Erbunwürdigkeit Erbunwürdigkeitsgründe Erbvertrag Erbverzicht Ernennung Testamenstvollstrecker Entlassung Testamentsvollstrecker Ersatzerbe Ersatzvermächtnis Ersatzvermächtinisnehmer, Ersatzvermächtnisnehmerin Erwerb von Todes wegen F Familie Feststellung der Vaterschaft G Gemeinschaftlicher Erbvertrag Gemeinschaftliches Testament Gesamterbfolge Gesamthandsgemeinschaft Geschwister Gesetzliche Erbfolge Gesetzlicher Erbe 1. Ordnung Gesetzlicher Erbe 2. Ordnung Gesetzlicher Erbe 3. Ordnung Gesetzlicher Erbe 4. Ordnung Gesetzliches Vermächtnis Geliebtentestament Gemeinschaftlicher Erbschein Gemeinschaftlicher Teilerbschein Gesamterbfolge Gesamtrechtsnachfolge Gewillkürte Erbfolge Großcousin, Großcousins Großcousine, Großcousinen Großmutter, Großmütter Großneffe, Großneffen Großnichte, Großnichten Großtante, Großtanten Großonkel Großvater, Großväter Grundbuch Grundbuchamt Grundbuchberichtigung Grundbuchbeschwerde Grundbuchbewilligung Grundbucheintragung Grundbuchordnung - GBO H Haftung des Erben Haftung des Erbschaftsbesitzers Haftungsbeschränkung Herausgabe des Erbscheines Höchstpersönliche Errichtung Höchstpersönlichkeit Hoferbe, Hoferbin Hoferben Hoferbenrecht Höfeordnung I J K Inventar Inventarerrichtung Irrtumsanfechtung Kind, Kinder Kindeskinder Kraftloserklärung des Erbscheines L Lebensversicherung Leibesfrucht Letzer Wille Letztwillige Verfügung M Mutter, Mütter N Nacherbe, Nacherbin Nacherbenerbschein Nacherbenvermerk Nacherbfall Nacherbschaft Nachlass Nachlasserbenschulden Nachlassforderung Nachlassgegenstand Nachlassgericht Nachlassgläubiger Nachlassinsolvenz Nachlassinsolvenzverfahren Nachlassinventar Nachlasskauf Nachlasskäufer, Nachlasskäuferin Nachlasspfleger, Nachlasspflegerin Nachlasspflegschaft Nachlassschulden Nachlassteilung Nachlassübertragung Nachlassverbindlichkeiten Nachlassverkäufer, Nachlassverkäuferin Nachlassverwalter, Nachlassverwalterin Nachlassverwaltung Nachlassverzeichnis Neffe,Neffen Nichte, Nichten Notar Notarielle Beglaubigung Notarielle Beurkundung Nottestament Nottestament auf See Nottestament vor dem Bürgermeister Nottestament vor drei Zeugen O P Q Öffentlicher Glaube des Erbscheins Öffentliches Testament Öffentliche Verwahrung Oma, Omas Onkel Opa, Opas Ordentliches Testament Pflichtteil Pflichtteilsanspruch Pflichtteilsbeschränkung Pflichtteilsberechtigter, Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsberechtigung Pflichtteilsentziehung Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzungsanspruch Pflichtteilsrecht Pflichtteilsrestanspruch Pflichtteilsunwürdigkeit Postmortale Vollmacht Privatautonomie R Rechtspfleger, Rechtspflegerin Rechtspflegergesetz - RPflG S Schenkung Schenkungssteuer Schenkungssteuergesetz/ Erbschaftssteuergesetz- ErbSt Schenkung von Todes wegen Schwester, Schwestern Schwiegereltern Schwiegermutter, Schwiegermütter Schwiegersohn, Schwiegersöhne Schwiegertochter, Schwiegertöchter Schwiegervater, Schwiegerväter Seetestament Seitenlinie Sittenwidriges Testament Sohn, Söhne Sondererbfolge Sterbebuch Sterbefall Sterbegeld Sterbeurkunde Stiefeltern Stiefkind, Stiefkinder Stiefmutter, Stiefmütter Stiefsohn, Stiefsöhne Stieftochter, Stieftöchter Stiefvater, Stiefväter T Tante, Tanten Teilerbschein Teilungsanordnung Teilung des Nachlasses Teilungsverbot Testament Testamentsanfechtung Testamentsaufhebung Testamentsauslegung Testamentseröffnung Testamentserrichtung Testamantsverkündung Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckerin Testamentsvollstreckervermerk Testamentsvollstreckerzeugnis Testamentsvollstreckung Testamentswiderruf Testierender, Testierende Testierfähigkeit Testierfreiheit Testierunfähigkeit Tochter, Töchter Todesfall Totenschein U Ungeborenes Kind Universalsukzession Unternehmensnachfolge Unternehmensnachfolger, Unternehmensnachfolgerin Unrichtigkeit des Grundbuches Unvererbliche Rechte Urenkel, Urenkelin Uroma, Uromas Uropa, Uropas V Vater, Väter Vererbliche Rechte Vererblichkeit Verfügung von Todes wegen Vermächtnis Vermächtnisnehmer, Vermächtnisnehmerin Vermächtnisunwürdigkeit Vermutung der Richtigkeit des Erbscheines Verwahrung Vertrag zugunsten Dritter 'Vollmacht für den Todesfall Vollmacht über den Tod hinaus Vonselbsterwerb Voraus Voraus des Ehegatten Vorausvermächtnis Vorerbe, Vorerbin Vorerbenerbschein Vorerbschaft Vorempfang Vorläufiger Erbe Vormerkung Vorweggenommene Erbfolge Vorzeitiger Erbausgleich WXY Wiederheirat Widerruf Widerruf der Schenkung Widerruf des Testaments Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments Widerrufstestament Widerspruch im Grundbuch Wiederverheiratung Wiederverheiratungsklausel Z Zugewinnausgleich im Todesfall Zugewinngemeinschaft Zusatzpflichtteil |
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| Erbschaft | Siehe unter Nachlass. | |
| Erbschaftssteuer
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Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer sind beide im ErbStG geregelt, veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und Juris unter: http://www.gesetze-im-internet.de/. (Klicken Sie danach auf „Gesetze/Verordnungen, danach auf „E“ und dann in der Liste auf „ErbStG“). Die Höhe der Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer hängt insbesondere ab von der Steuerklasse (diese wiederum vom Verwandtschaftsgrad), den unterschiedlichen Freibeträgen und der Höhe des Nachlasses bzw. der Schenkung. Praxistipp: Über die Höhe der Erbschaftssteuer erteilen nicht nur Steuerberater/innen sondern auch Rechtsanwälte/innen Auskunft und selbstverständlich auch das Finanzamt. Steuerspartipp: Durch lebzeitige Schenkungen nach Ablauf von jeweils 10 Jahren lassen sich Freibeträge grundsätzlich mehrfach ausschöpfen (§ 14 ErbStG). |
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| Erbschein
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Darunter versteht man
das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichte darüber, wer Erblasser und Erbe ist, die
Größe der Erbteile und etwaige Beschränkungen durch Nacherben oder
Testamentsvollstrecker. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist
gebührenpflichtig. Der Antrag ist beim Nachlassgericht, also beim Amtsgericht zu stellen.
Den Antrag kann man dort auch persönlich stellen. Örtlich zuständig ist grundsätzlich
das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Es wird
zwar gesetzlich vermutet, dass das Ergebnis eines Erbscheines richtig ist. Jedoch
entfaltet der Erbschein keine Rechtskraft. Deswegen ist ein Gericht bei einem Prozess
nicht an das Ergebnis eines Erbscheines gebunden. Ein Erbschein kann z.B. durch
Testamentsanfechtung oder Anfechtung der Ausschlagung unrichtig werden. Ein unrichtiger
Erbschein ist vom Nachlassgericht einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären.
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| Erbunwürdigkeit | Bei Vorliegen einer der Erbunwürdigkeitsgruende des § 2339 BGB besteht für anfechtungsberechtigte Personen die Möglichkeit, die Erbunwürdigkeit durch Anfechtung geltend zu machen. Als Gründe kommen z.B. in Frage: Tötung des Erblassers bzw. Tötungsversuch, Hinderung des Erblassers am Testieren, Hinwirken auf ein bestimmtes Testieren oder Urkundenfälschung bezüglich der Testamentsurkunde. Die Anfechtungsberechtigung leitet sich daraus ab, für wen sich der Wegfall des Erbunwürdigen als positiv auswirkt, § 2341 BGB. Die Anfechtung erfolgt mit der Anfechtungsklage (§2342 BGB) und ist ein Jahr lang ab Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund möglich (§§ 2340 III, 2082 BGB). Wird der Anfechtungsklage stattgegeben, so wird der Erbe für erbunwürdig erklärt und die Erbschaft gilt bei ihm als nicht angefallen, § 2344 BGB. Das Erbe fällt dann an die nächstberufenen Erben . Hat der Erblasser dem Erbunwürdigen jedoch verziehen, so entfällt die Anfechtungsmöglichkeit, 2343 BGB. Ferner gibt es noch die Pflichtteils- und Vermächtnisunwürdigkeit (§ 2345 BGB), die in der Erbrechtspraxis eine noch geringere Bedeutung haben als die Erbunwürdigkeit. | |
| Erfolgsort | Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Im Falle einer Schickschuld ist dieser ausnahmsweise nicht mit dem Leistungsort (siehe dort) identisch. | |
| Erbvertrag | Siehe unter Verfügung von Todes wegen. | |
| Erbverzicht | Für Verwandte und für den Ehegatten des Erblassers besteht die Möglichkeit, auf das gesetzliche Erbe der §§ 1924 ff, 1931 BGB) zu verzichten (siehe ferner unter Erbfolge). Ebenso kann dieser Personenkreis auf das Pflichtteilsrecht verzichten (siehe dort §§ 2303 ff. BGB). Die §§ 2346 ff.BGB stellen für diese Verzichtsmöglichkeiten bestimmte Voraussetzungen auf. So ist ein notariell beurkundeter Vertrag des Verzichtenden mit dem Erblasser erforderlich (§2348 BGB). Die Rechtsfolge eines solchen Verzichtes beinhaltet den Ausschluss des Verzichtenden auf die Erbfolge. | |
| Erfüllungstheorie | Nach der heute ganz herrschenden Erfüllungstheorie ist jeder persönlich haftende Gesellschafter (§ 128 HGB) grundsätzlich in gleicher Weise wie die Personengesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Nur wenn diese Erfüllung den Gesellschaftern unmöglich oder unzumutbar ist -Bsp: bei unvertretbaren Handlungen, Übereignung einer Sache aus dem Gesellschaftsvermögen-, kommt eine Verweisung auf Geldersatz in Betracht. | |
| Ersatz | Siehe Schadensersatzanspruch. |
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| Ersatzanspruch, Ersatzansprüche | Siehe Schadensersatzanspruch. |
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| Ersatzlieferung | Siehe Nachlieferung. |
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| Ersatzvornahme
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Begriff aus dem Werkvertragsrecht und aus dem Polizeirecht.
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| Erschließungsrecht | Regelt die Erschließung von Bauland durch Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen, geregelt in §§ 123 ff. BauGB. | |
| Erstberatung | Für ein erstes Beratungsgespräch eines Verbrauchers darf ein Rechtsanwlt maximal 190 netto velangen, es sei denn es wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Für mehrere Beratungen eines Verbrauchers oder eine schriftliche Beratung dürfen höchstens 250 verlangt werden. Diese Obergrenzen gelten nicht bei einer Honorarvereinbarung oder wenn ein Unternemer/Selbständiger geschäftlich beraten wird. | |
| Erfolgsort | Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Im Falle einer Schickschuld ist dieser ausnahmsweise nicht mit dem Leistungsort (siehe dort) identisch. | |
| Erfüllungsort | Der Erfüllungsort entspricht dem Leistungsort (siehe dort) und ist von dem Erfolgsort (siehe dort) begrifflich zu trennen. | |
| Fachanwalt,
Fachanwältin, Fachanwälte |
Regelungen in der Fachanwaltsordnung (FAO). Rechtsanwalt, der sich auf einem bestimmten Gebiet theorethisch fortgebildet hat und praktische Erfahrungen in diesem Gebiet nachweisen kann. Der Titel wird durch die zuständige Rechtsanwaltskammer verliehen. Gebiete in denen der Fachanwalt erworben werden kann, sind u.a.: Arbeitsrecht, Bankrecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht. |
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| Factoring | Ein Vertrag bei dem meistens von einer Factoringbank Kundenforderungen gekauft werden. Beim echten Factoring übernimmt die Bank das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kundenforderung. Beim in Deutschland verbreiteten unechten Factoring wird dieses Risiko nicht übernommen. | |
| Fahrerlaubnis-
Verordnung
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Normiert sind hier die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, das Punktsystem und Regelungen über das Verkehrszentralregister.
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| Fahrgemeinschaft | Ist in Bearbeitung. | |
| Fahrverbot | Ist in Bearbeitung. | |
| Fahrzeugleasingvertrag | Siehe unter Autoleasing. | |
| Familie | Gesamtheit aller durch Ehe, Verwandtschaft beziehungsweise Schwägerschaft verbundenen Personen. Nach modernem Verständnis wird hiervon lediglich die Kernfamilie, das heißt die Ehegatten mit ihren Kindern, erfasst. | |
| Familiengericht | Das Familiengericht ist eine eigene Abteilung des Amtsgerichts (§§ 23 a, 23 b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). In die Zuständigkeit dieser Abteilung fallen Familien- und Kindschaftssachen. Als Berufungsinstanz fungiert der Familiensenat am Oberlandesgericht (§ 119 Nr. 1 GVG), die Revision wird am Bundesgerichtshof verhandelt (§ 133 GVG). | |
| Familienrecht
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Das Familienrecht ist
hauptsächlich in den §§ 1297– 1921 BGB normiert. Es regelt die rechtlichen
Beziehungen der Familienmitglieder untereinander und zu Dritten. Hervorzuheben sind das
Eherecht, die elterliche Sorge, das Vormundschafts-, das Betreuungs- und das
Pflegschaftsrecht (siehe jeweils dort). Stichwortverzeichnis Familienrecht: A Abänderung Abänderungsklage Abänderung Unterhaltstitel Abkömmlinge Abstammung Abstammungsgutachten Abstammungsrecht Abwesenheitspflegschaft Adoptiertes Kind Adoption Adoptionsrecht Adoptiveltern Adoptivmutter, Adoptivmütter Adoptivvater, Adoptivväter Alleinerziehend Alleinerziehende Alleinerziehende Mutter Alleinerziehender Vater Alimente Amtsvormundschaft Änderung Änderungsklage Änderung Unterhaltstitel Anerkennung der Vaterschaft Anfangsvermögen Anfechtbare Ehe Anfechtung der Vaterschaft Anfechtung der Ehe Angehöriger, Angehörige Anwaltsprozess Anwaltszwang Annahme als Kind Angenommenes Kind Aszendent Aufenthaltsbestimmung Aufenthaltsbestimmungsrecht Aufhebung der Annahme als Kind Aufhebung der Ehe Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Auflösung der Verlobung Ausbildung Ausbildungsförderung Ausbildungskosten Ausgleichsgemeinschaft Ausgleichsanspruch (Zugewinngemeinschaft) Ausgleichspflicht Ausgleichspflichtiger, Ausgleichspflichtige Auskunft Auskunftsanspruch Auskunftserteilung Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Auskunftsverweigerungsrecht Auschluss des Versorgungsausgleiches Ausstattung Aussteuer B Baby Babyjahr Barunterhalt Bedürftigkeit Beistand Beistandschaft Beistandschaft des Jugendamtes Beistandspflicht Berufsausbildung Berufsausbildungsförderung Berufsbetreuer Berufstätigkeit Betreuer, Betreuerin Betreuung Betreuungsrecht Betreuungssachen Betreuungsunterhalt Bestandsverzeichnis Besuchsrecht Bigamie Brautstand Brautgeschenk Bruder, Brüder Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG Bundeskindergeldgesetz Bürgerliches Gesetzbuch - BGB C |
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| Familiensachen | Dies sind zum einen Ehesachen und insbesondere Scheidungssachen. Daneben stehen zum anderen die sogenannten „anderen Familiensachen“, welche beispielsweise Verfahren über die elterliche Sorge für ein Kind oder Verfahren über Umgangsregelungen für ein Kind betreffen, aber auch einzelne Scheidungsfolgesachen. Die Regelung für die Familiensachen findet sich in den §§ 23 b I, 2 Nr. 1-14 des GVG. Die Besonderheit bei den Familiensachen besteht darin, dass sie an einer eigenen Abteilung des Amtsgerichts verhandelt werden, dem Familiengericht. | |
| Familienunterhalt | Der Familienunterhalt (§§ 1360- 1360 b BGB) ist von der Eheschließung an bis zur Trennung von den Ehegatten zwecks Unterhaltung der Familie zu erwirtschaften . Vom Umfang her beläuft er sich gemäß § 1360 a I BGB auf alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Die Verpflichtung zur Beibringung des Unterhalts muss nicht allein durch Arbeit erfüllt werden, sondern kann auch durch die Übernahme der Haushaltsführung erfolgen, § 1360, 2 BGB. | |
| Fernabsatzgeschäft
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Regelung
in den §§ 312 ff BGB. Vor der Schuldrechtsmodernisierung Regelung in einem Einzelgesetz,
dem Fernabsatzgesetz. Nach der Eingliederung in das BGB existieren nun zusammenhängende
Regelungen zu Haustürgeschäften (siehe dort), Fernabsatzverträgen und zum
elektronischen Geschäftsverkehr (siehe dort) mit Augenmerk auf den Verbraucherschutz. |
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| Filmrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Fischereirecht | Dem Eigentümer eines Binnengewässers steht das Fischereirecht hierfür zu. Demnach darf er die Tiere, die in dem Gewässer leben hegen, aber auch zwecks Nahrungsgewinnung nutzen. Zulässig ist dabei das Abfischen aller Tiere, die nicht bereits vom Katalog der jagdbaren Tiere (siehe auch unter Jagdrecht) erfasst sind. Für die berufsmäßig betriebene Fischerei in Binnengewässern durch andere bedarf es einer Erlaubnis des Eigentümers. Das Fischen in Küstengewässern hingegen erfordert lediglich einen Fischereischein. | |
| Forderungseinzug, Forderungsinkasso, Forderungsmanagement | Beim Forderungsinkasso wird die Forderung, die einer Person zusteht, an eine andere Person zwecks Einzug dieser Forderung abgetreten, sogenannte Inkassoabtretung. Der Erwerber (Neugläubiger, Zessionar) der Forderung tritt in die Rechtstellung des Veräußerers (Altgläubiger, Zedent) ein und kann die Forderung als eigenes Recht im eigenen Namen geltend machen. Davon abzugrenzen ist das Inkassomandat. Hier wird nicht die Forderung übertragen, sondern es wird eine Einzugsermächtigung gegeben. Die Forderung wird dann in als fremdes Recht in eigenem Namen eingezogen. Hierzu kann man sich bei Streitigkeiten über die Forderung eines Rechtsanwaltes/ einer Rechtsanwältin bedienen. |
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| Formkaufmann | Formkaufmann ist die Bezeichnung für einen Kaufmann kraft Rechtsform (Bsp: die GmbH gemäß §§ 1, 13 III GmbHG iVm § 6 HGB). | |
| Forstwirtschaftsrecht | Die Hauptquelle des Forstwirtschaftsrechts ist das Bundeswaldgesetz. Wald ist hiernach eine Grundfläche, die mit Forstpflanzen bestockt ist und daneben Lichtungen und Waldwiesen bildet. Die Zielvorstellung des Gesetzes und damit des Forstwirtschaftsrechts ist hauptsächlich der Schutz des Waldes. Deshalb müssen die verschiedenen Funktionen des Waldes, wie dessen Nutzung zur Erholung, aber auch die Nutzung als Wirtschaftsobjekt, aufeinander abgestimmt werden. | |
| Franchise, Franchiserecht | Im Rahmen eines Franchisevertrages gestattet es der Franchisegeber dem Franchisnehmer entgeltlich dessen Marken, Namen, Rechte, Einrichtungsgegenstände etc. zu verwenden. Meist werden Lebensmittel- oder Kleidungsketten auf diese Weise an mehreren Standorten positioniert. |
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| Freiwillige Gerichtsbarkeit | Die freiwillige Gerichtsbarkeit gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe dort). Erfasst werden zum Beispiel Angelegenheiten des Vormundschaftsrechts, Nachlasssachen, Familiensachen, Grundbuchsachen, Registersachen und Wohnungseigentumssachen. Das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, kurz FGG, geregelt. Die Abwicklung der Verfahren fällt in die Zuständigkeit der Amtsgerichte, wobei entweder der Richter oder der Rechtspfleger tätig wird. Näheres dazu ergibt sich aus dem Rechtspflegergesetz (RPflG). | |
| GbR, GdbR | Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (kurz GbR) ist in §§ 705 ff BGB normiert. Sie wird durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet und muss die Förderung eines gemeinsamen Zweckes zum Inhalt haben. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof der GbR die Rechtsfähigkeit zugesprochen. Das heißt, dass die GbR an sich eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt, die eigene Rechte und Pflichten hat und als solche klagen und verklagt werden kann. Mitglieder der GbR sind die Gesellschafter, die die GbR nach außen vertreten. |
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| Gebrauchsmusterrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Gebrauchtwagen, Gebrauchtwagenkauf, Gebrauchtwagenverkauf, KFZ-Kauf, KFZ-Verkauf |
Beim Gebrauchtwagenkauf sind
seit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Modernisierungsgesetz des Schuldrechts 4
Fallgruppen zu unterscheiden, die sich hinsichtlich der Möglichkeiten der Gewährleistung
unterscheiden. 1. Fallgruppe (Unternehmer (nicht nur KFZ-Händler, strittig) verkauft an Verbraucher=Verbrauchsgüterkauf): Käufer ist zusätzlich durch §§ 474 ff. BGB geschützt. Verkürzung der Gewährleistung bei neuen Sachen nicht zulässig unter 2 Jahren und bei gebrauchten Sachen nicht unter 1 Jahr. Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers bei Mängeln, die sich innerhalb eines halben Jahres nach Gefahrübergang zeigen. Ausnahme von Beweislastumkehr: Vermutung ist mit Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (z.B. typischer Verschleißmangel an Reifen). Gewährleistungsausschluß ist nicht möglich. Umgehungsgeschäfte sind unzulässig (z.B. (teils strittig): Gewährleistungsausschluss in Vertretung einer Privatperson durch einen Unternehmer, Agenturvertrag, Vermittler, Scheinprivatverkauf, Vereinbarung Kunde sei Unternehmer statt Verbraucher, Bastlerfahrzeug etc., Kauf mit vorgeschalteter Miete zwecks Verkürzung der Gewährleistungszeit, etc.). 2. Fallgruppe (Unternehmer verkauft an Unternehmer): Gewährleistungsausschluss und Verkürzung der Verjährung grds. zulässig bei Geschäft zwischen Unternehmern. 3. Fallgruppe (Privatperson verkauft an Privatperson): Gewährleistungsausschluss und Verkürzung der Verjährung grds. zulässig. Schutzvorschriften nach §§ 474 ff. BGB greifen hier grds. nicht zugunsten des Privatkäufers, auch nicht entsprechend. 4. Fallgruppe (Privatperson verkauf an Unternehmer): Schutzvorschriften nach §§ 474 ff. BGB greifen nicht zugunsten des Unternehmers (z.B. bei Inzahlunggabe). Folge: Gewährleistungsausschluss und Verkürzung der Verjährung grds. zulässig. Praxistipp: Bei Arglist (Verjährung: 3 Jahre) und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie Umgehung der §§ 474 ff. BGB bleiben Gewährleistungsrechte trotz Gewärleistungsausschluss erhalten. Siehe ferner §§ 305 ff. BGB u.a. Schutzvorschriften. Besondere Vorsicht ist geboten bei Umgehungsgeschäften (vgl. oben unter 1. Fallgruppe). Siehe auch ADAC-Info:http://www.adac.de/Recht_und_Rat/kauf_leasing_miete/gebrauchtwagenkauf/maengelhaftung/default.asp?ComponentID=4002&SourcePageID=9865 |
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| Gebühren, Gebührenrecht |
Gebühren sind gesetzlich geregelte Abgaben (siehe dort) für eine bestimmte Inanspruchnahme der öffentlichen Hand. | |
| Gefahrklasse, Gefahrklassen, Gefahrtarif, Gefahrtarife, Gefahrentarif, der Berufsgenossenschaften/ Gesetzlichen Unfallversicherungen |
Haben Sie auch
schon einmal darüber nachgedacht, ob Sie zu hohe Beiträge zur Berufsgenossenschaft
zahlen, weil die Beiträge entweder von der falschen für sie eigentlichen nicht
zuständigen Berufsgenossenschaft erhoben werden oder die Berufsgenossenschaft sie ganz
oder teilweise der falschen Gefahrklasse zuordnet oder der Gefahrtarif rechtswidrig ist?
Insbesondere folgende Fehlerquellen kommen bei Beitragsbescheiden in
Betracht: Die Höhe der Beiträge zur Berufsgenossenschaft/Gesetzlichen
Unfallversicherung richtet sich erstens nach der Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Gewerbe, zweitens nach der Zuordnung dieses Gewerbes zu einer bestimmten
Berufsgenossenschaft, drittens nach der Einordnung in einen bestimmten Gewerbszweig und
viertens nach der für den Gewerbszweig gemäß (gültigem) Gefahrtarif von der
Berufsgenossenschaft festgesetzten Gefahrklasse. Die Berufsgenossenschaften
erstellen anhand der Unfallhäufigkeit in einzelnen Gewerbszweigen nach
Gefährdungsrisiken einen Gefahrtarif und ordnen ihre Mitgliedsunternehmen einzelnen
Gefahrklassen zu. Die Gefahrklasse wird für jede Tarifstelle aus dem Verhältnis
der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten der Versicherten errechnet. Die
Gefahrklassen des Gefahrtarifs sollen also die tatsächlichen, rechnerisch
ermittelten Belastungsverhältnisse der Versicherten ausdrücken. Praxistipp: Manche Unternehmen könnten jährlich Beiträge in Millionenhöhe sparen, wenn sie sich in der "Geheimwissenschaft" der Gefahrtarife und der Zuordnung zur richtigen Berufsgenossenschaft auskennen würden. Man sollte sich insbesondere folgende Fragen stellen: Sind wir Mitglied in der richtigen Berufsgenossenschaft oder Mitglied in einer teueren Berufsgenossenschaft? Gibt es eine mögliche Berufsgenossenschaft für uns, in der wir weniger Beiträge zahlen müssten? Läßt sich unser Unternehmen so umorganisieren, dass wir der Berufsgenossenschaft mit den niedrigen Beiträgen zuzuordnen sind? Ist der Gefahrtarif wirksam? Sind wir dem richtigem Gewerbszweig und der richtigen Gefahrklasse zugeordnet? Suchen Sie sich einen kompetenten Rechtsanwalt, der sich in dieser nicht alltäglichen Rechtsmaterie gut auskennt. Denken Sie aber bitte an die Widerspruchsfristen! |
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| Geld sparen, Geldsparen | siehe oben unter Gefahrklassen, Gefahrtarif. | |
| GEMA, Gemarecht | Gesellschaft für musikalische Aufführung- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft für urheberrechtlich geschützte Musikwerke. Sie nimmt die Verwertungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund Berechtigungsvertrages wahr und verteilt die Tantieme nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel. Weitere Informationen auf der Homepage der GEMA http://www.gema.de unter dem Stichwort "Hintergrundinformationen". | |
| Genossenschaft | Die eingetragene Genossenschaft ist eine Körperschaft nach Art des Vereins, die die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder zum Gegenstand hat und deren Mitgliederzahl nicht geschlossen ist. Sie ist Kaufmann kraft Rechtsform, § 17 II GenG. Entstehungsvoraussetzung ist die Eintragung ins Genossenschafsregister, § 10 GenG. Den Gläubigern der Genossenschaft haftet grundsätzlich nur deren Vermögen, § 2 GenG. | |
| Gentechnologierrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Gerichtsvollzieher
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Der Gerichtsvollzieher ist ein Vollstreckungsorgan (siehe dort). In seinen Zuständigkeitsbereich fallen u.a. die Vollstreckung wegen Geldforderungen mittels Pfändungen in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners.
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| Gesamtrechtsnachfolge | Siehe unter Nachlass. | |
| Geschäftsfähigkeit | Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst wirkam Rechtsgeschäfte abzuschließen. Volle Geschäftsfähigkeit tritt grundsätzlich mit Volljährigkeit ein. Für einen nicht voll Geschäftsfähigen muss regelmäßig dessen gesetzlicher Vertreter handeln. | |
| Geschäftsführung | Geschäftsführung
ist die auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit für die
Gesellschaft, mit Ausnahme der Grundlagengeschäfte (siehe dort). Für die GbR sind die §§ 709ff BGB heranzuziehen, für die Personenhandelsgesellschaften sind zudem §§ 114ff HGB zu beachten. PRAXISTIPP: Die Geschäftsführung kann und sollte im Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls abweichend von den gesetzlichen Grundsätzen ausdrücklich geregelt werden. |
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| Gesellschaft, Gesellschaftsrecht | Das Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden. | |
| Gesellschaftsarten | Die Gesellschaften lassen sich einteilen in Personengesellschaften (siehe dort) und die Körperschaften (siehe dort). | |
| Getrenntleben | Siehe unter Trennung. | |
| Getrenntlebensunterhalt | Siehe Düsseldorfer Tabelle. | |
| Gewerbesteuerrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Gewerbliche Rechtsschutz | Ist in Bearbeitung. | |
| (Gesellschafter-) Beschlüsse | Beschlüsse sind
alle Entscheidungen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die von den Gesellschaftern
getroffen werden. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Willenserklärungen
innerhalb oder außerhalb der Gesellschafterversammlung abgegeben wurden. Das Gesetz beinhaltet keine besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere sind keine Formerfordernisse vorgesehen. PRAXISTIPP: Im Gesellschaftsvertrag sollten bei Bedarf entsprechende Erfordernisse vereinbart werden. |
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| Gewährleistung, Gewährleistungsrecht | Geltungsbereich des Gewährleistungsrecht sind vor allem das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht. Im Kaufrecht stehen dem Käufer gewährleistungsansprüche im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels der Kaufsache zu. Der Käufer kann zunächst Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen (siehe jeweils dort). Deneben kann er unter bestimmten Voraussetzungen den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz verlangen. |
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| Gewerbe | Ein Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit, ausgenommen die freien Berufe und die Urproduktion. | |
| Gewinnspielrecht | Gewinne aus Spiel und Wette begründen keine Rechtsverbindlichkeiten. |
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| Gewinnzusage | Regelung in § 661a BGB. Die Regelung wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2001 neu in das BGB eingegliedert. Danach ist bei Gewinnzusagen oder ähnliche Mitteilungen an Verbraucher, die den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, der Preis zu leisten. Damit können Versprechungen aus Gewinnzusagen nunmehr eingeklagt werden. |
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| Gewohnheitsrecht | Das Gewohnheitsrecht ergibt sich aus einer langjährigen Übung in einem Rechtsgebiet. Im Gegensatz zum geschriebenen Recht in Form der Gesetze ist es meist nicht normiert, dient aber dennoch als Rechtsquelle. In manchen Fällen wird es im Rahmen einer Reform kodifiziert. Ein Beispiel dafür ist die sogenannte Culpa in Contrahendo. Diese wurde nach jahrelangem Dasein als Gewohnheitsrecht mit der Schuldrechtsreform 2001 in § 311 BGB normiert. Hier ist nun geregelt, dass wenn es schon bei den Vertragsverhandlungen zu einer schuldhaften Pflichtverletzung dem Vertragspartner gegenüber kommt, dem Geschädigten gemäß § 311 BGB in Verbindung mit §§ 280 I, 241 II BGB ein Schadensersatzanspruch zusteht. Siehe oben unter "cupa in contrahendo" | |
| Gleichstellung
Behinderter nach § 2 Abs. 3 SGB IX |
Behinderte mit einem Grad der
Behinderung von weniger als 50 % aber mindestens 30 % können sich auf ihren Antrag
durch die Bundesagentur für Arbeit den Schwerbehinderten zur Erlangung oder zum Erhalt
eines Arbeitsplatzes gleichstellen lassen. Weitere Informationen uner: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26182/Navigation/zentral/Buerger/Behinderungen/Gleichstellung/Gleichstellung-Nav.html |
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| GmbH, GmbH-Recht, GmbH
Recht, GmbH & Co KG |
Gesellschaft
mit beschränkter Haftung. GmbH-Gründung: Die Gründung einer GmbH erfordert den
Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, die Bestellung ihrer Organe, die (zumindest
teilweise) Aufbringung des Stammkapitals und die Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft
zum Handelsregister. Stammeinlage: Die Gesellschafter einer GmbH sind durch einen
Geschäftsanteil (die Stammeinlage) an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt, ohne
jedoch im Grundsatz für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich zu haften. Diese
Geschäftsanteile sind gem. § 15 I GmbHG veräußerlich und vererblich. Verbot der
Selbstzeichnung: Um die Kapitalaufbringung und –erhaltung zu gewährleisten
müssen die Stammeinlagen (siehe dort) von Dritten –gegebenenfalls auch von
anderen Gesellschaften- erbracht werden. Die GmbH selbst darf keine Stammeinlage
übernehmen. GmbH-Bargründung: Die Stammeinlage (siehe dort) ist –sofern im
Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt- in Geld zu erbringen. GmbH-Sachgründung: Der
Gesellschaftsvertrag kann in Abweichung von dem Grundsatz der Bargründung (siehe dort)
bestimmen, dass das Gesellschaftskapital (teilweise) durch Sachwerte aufgebracht werden
soll. Es muss jedoch stets sicher gestellt sein, dass diese Sachwerte auch tatsächlich
den Gegenstandswert darstellen, den die Gesellschafter gemäß ihrer Stammeinlage (siehe
dort) zu erbringen haben. GmbH-Vertretung: Die GmbH wird durch ihren Geschäftsführer
nach außen vertreten. Dieser wird durch Gesellschafterbeschluss oder im
Gesellschaftsvertrag bestellt. Die Vertretungsbefugnis kann zum Schutz Dritte nach außen
nicht wirksam beschränkt werden, § 37 I GmbHG.Grundsatz der Gleichbehandlung: Dieser
Grundsatz besagt, dass alle Gesellschafter bei der Einzahlung ihrer Stammeinlage (siehe
dort) gleich behandelt werden müssen, siehe § 19 I GmbHG. Er gilt nur bei der
Bareinlage, nicht jedoch bei Sacheinlagen, welche stets sofort erbracht werden müssen.
Differenzhaftung: Gemäß § 9 GmbHG muss ein Gesellschafter eine Geldeinlage leisten,
wenn der Wert der von ihm erbrachten Sacheinlage nicht dem im Gesellschaftsvertrag
vereinbarten Gegenstandswert entspricht. Diese Haftung ist von einer etwaigen Kenntnis des
Gesellschafters bzw eines Verschuldens im Rechtssinn unabhängig. Mantelkauf: Mantelkauf
ist der Erwerb der Gesellschaftsanteile an einer GmbH, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit
eingestellt hat, zwecks Einsparung der Gründungskosten. Nach der Rechtsprechung des BGH
sind auf solche Übernahmen jedoch die Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden.
Grundsatz der Fremdorganschaft: Im Gegensatz zum Prinzip der Selbstorganschaft (siehe
dort) muss bei einer GmbH der Geschäftsführer nicht mit einem Gesellschafter identisch
sein. Eine organschaftliche Vertretung muss jedoch auch hier gewährleistet sein; das
heißt, zumindest ein Geschäftsführer (ggf. zusammen mit einem anderen
Geschäftsführer, sogenannte Gesamtvertretung) muss die GmbH ohne Mitwirkung eines
Dritten (etwa eines Prokuristen) vertreten können.Bestellung eines Geschäftsführers:
Die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH –und als Gegenakt auch seine
Abberufung- geschieht durch einen einseitigen empfangsbedürftigen, körperschaftlichen
Organisationsakt, nicht durch Vereinbarung. Eine Annahme durch den zu berufenden
Geschäftsführer ist jedoch erforderlich. GmbH-Organe: Organe einer GmbH sind: Der bzw.
die Geschäftsführer (als prinzipielles Vertretungsorgan). Die Gesellschafterversammlung
(als oberstes Willensbildungsorgan). Der (fakultative oder obligatorische) Aufsichtsrat
(mit den Aufgaben aus § 52 GmbHG iVm AktG). Übertragung des Geschäftsanteils eines
Gesellschafters: Die Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf sowohl schuldrechtlich,
als auch dinglich (Abtretung) der notariellen Form, § 15 III, IV GmbHG. Praxistipp: Die Abtretbarkeit des Anteils kann im Gesellschaftsvertrag gemäß § 15 IV GmbHG an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. Strittig ist, ob sie bei Bedarf auch vollständig ausgeschlossen werden kann. Sinnvoll kann zudem die Einräumung eines Vorkaufsrecht zugunsten der Mitgesellschafter sein. Amortisation: Unter Amortisation versteht man die Einziehung eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters einer GmbH. Nach § 34 GmbHG ist dies nur zulässig, wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorliegt. Typische Gründe sind der Vermögensverfall auf Seiten eines Gesellschafters oder eine schwere Pflichtverletzung. Kaduzierung: Erbringt ein Gesellschafter einer GmbH seine Einlage nicht bzw. nicht rechtzeitig, so kann er nach § 21 GmbHG seines Gesellschaftsanteils für verlustig erklärt werden (so genannte Kaduzierung). GmbH & Co KG: Die GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist.In der Regel ist die GmbH hierbei einziger Komplementär. |
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| Goodwill | Unter goodwill versteht man die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen eines kaufmännischen Unternehmens, die den Wert des Betriebes über den bloßen Substanzwert hinaus beeinflussen. | |
| Grenzabstand | siehe oben Bauwich. | |
| Grundbuchrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Grundgesetz | Das Grundgesetz wurde 1949 nach einjährigen Beratungen als provisorische Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedet. Mittlerweile gilt es immer noch und zwar für die gesamte Bundesrepublik. Die Gliederung des Grundgesetz besteht aus einem Grundrechtsteil (Art. 1- 19) und einem staatsrechtlichen Teil (Art. 20- 146). Die staatsrechtlichen Bestimmungen treffen Regelungen für die Staatsorgane, die da sind: der Bundestag, der Bundesrat, der Gemeinsame Ausschuss, der Bundespräsident und die Bundesregierung. Weiterhin ist das Gesetzgebungsverfahren und die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Dieser Teil des Grundgesetzes wurde 2006 im Rahmen der Föderalismusreform umstrukturiert. Desweiteren finden sich Regelungen darüber, wer die Gesetze ausführt und über die Bundesverwaltung, die Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern, die Rechtsprechung, das Finanzwesen und der Verteidigungsfall. Zu den Grundrechten siehe dort. | |
| Grundlagengeschäfte | Hierbei handelt
es sich um Geschäfte, die insbesondere die Zusammensetzung und Organisation der
Gesellschaft betreffen. Diese sind der Gestaltung durch alle Gesellschafter im Rahmen des
Gesellschaftsvertrages vorbehalten. Bsp: Festlegung und Änderung des Gesellschaftszwecks, Gesellschafterwechsel, Beitragserhöhungen |
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| Grundrechte | Die Grundrechte regeln in den Artikeln 1- 19 des Grundgesetzes die Rechtsbeziehungen der Bürger der Bundesrepublik Deutschland zum Staat. Sie untergliedern sich in Freiheitsrechte, welche die Freiheit vor staatlichem Zwang gewähren und in Gleichheitsrechte, die dafür stehen, dass Gruppen von Menschen, die unter vergleichbaren Voraussetzungen leben, gleich behandelt werden. Manche Grundrechte unterliegen der Beschränkung, dass sie nur Bundesbürgern im Sinne des Artikel 116 GG gewährleistet werden, wie zum Beispiel die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Die meisten Grundrechte sind jedoch Menschenrechte. Das oberste Grundrecht des Art. 1 GG, das Recht der Menschenwürde, gibt dem Grundgestz seine Prägung, gerade im Hinblick auf die deutsche Vergangenheit vor der Geltung des Grundgesetzes. Es erklärt die Würde aller Menschen für unantastbar und unterstellt sie dem Schutz des Staates, indem der Mensch nicht zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden darf. Die Verfassungsgeber haben die Menschenwürde der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG unterworfen. Das bedeutet, dass das Grundgesetz nie so abgeändert werden darf, dass Art. 1 GG oder seine Kernaussage entfällt. Weitere wesentliche Grundrechte sind: das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG), die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG), die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, sowie das Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 GG), die Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), das Briefgeheimnis (Art. 10 GG), die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG). | |
| Grundsteuerrecht | Regelung in der Grundbuchordnung (GBO). Das Grundbuch eines Bezirkes beeinhaltet alle dortigen Grundstücke mit den jeweiligen Grundstücksdaten. Es listet die Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechte an den Grundstücken auf (Hypotheken, Grundschulden etc.). Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt geführt, welches am Amtsgericht ansässig ist. |
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| Grundstücksrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Gruppenlehre | Nach der heute ganz überwiegenden Meinung (insbesondere vertreten vom BGH) ist die (Außen-) GbR rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Sie selbst kann also in Abweichung von der Traditionell-individualistischen Theorie (siehe dort) Gläubigerin und Schuldnerin sein. | |
| Gütergemeinschaft | Regelung in den §§ 1415 ff BGB. Siehe unter Güterrecht. |
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| Güterrecht
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Regelung in den §§ 1363 ff BGB. Das eheliche Güterrecht bestimmt, wie das Vermögen der Ehegatten während der Ehe zu verwalten ist, insbesondere welche Güterstände es gibt. Die Ehegatten haben die Wahl zwischen drei Güterständen: Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Ehegatten dürfen den Güterstand durch Ehevertrag regeln. Hierbei müssen sie beachten, dass der Ehevertrag der notariellen Form bedarf.
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| Güterstände | Siehe Güterrecht. |
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| Gütertrennung | Regelung in § 1414 BGB. Siehe unter Güterrecht. |
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| Güterverkehrsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Haftpflichtrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Haftpflichtversicherungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Haftungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Handelsgewerbe | Ein Handelsgewerbe ist gemäß § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, Art und Umfang des Unternehmens erfordern keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb. Allerdings kann sich auch ein so genanntes „Kleingewerbe“ in das Handelsregister eintragen lassen und so den Status einer OHG erlangen, § 105 II HGB. | |
| Handelsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Handelsvertreter, Handelsvertreterrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Hausrat, Hausratverteilung | Ist in Bearbeitung. | |
| Haustürgeschäft, Haustürwiderrufsgeschäft |
Als Ausnahme vom Grundsatz
"pacta sunt servanda" (= Verträge sind einzuhalten) gibt § 312 BGB bei sogenannten "Haustürgeschäften" (nicht wörtlich zu nehmen) grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB: (1.) Vertrag zwischen Unternehmer (Begriff: § 14 BGB) und Verbraucher (Begriff: § 13 BGB), (2.) über eine entgeltliche Leistung, (3.) zu dessen Abschluss der Verbraucher bestimmt worden ist durch: (a.) mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, (b.) oder einer auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder (c.) in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen. Beachte: Für die Wahrung der Widerrufsfrist innerhalb von 2 Wochen genügt die rechtzeitige Absendung. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht. Sie beträgt ausnahmsweise 1 Monat, wenn die ordnungsgemäße Belehrung erst nach Vertragsschluß erfolgt. Zur Form einer Widerrufsbelehrung vgl. BGB-InfoV 14. Das Widerrufsrecht nach § 312 BGB ist gemäß § 312a BGB nachrangig gegenüber anderen Widerufs- oder Rückgaberechten. Siehe dazu unter Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht. |
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| HOAI | Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Eine Rechtsverordnung der Bundesregierung aufgrund des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Bundesgesetzblatt I. S. 1749). Veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und Juris unter: http://www.gesetze-im-internet.de/ | |
| Hochschulrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Holschuld | Von einer Holschuld spricht man, wenn der Leistungsort (siehe dort) beim Schuldner ist und der Gläubiger dort die Schuld „abholen“ muss. | |
| Immissionsschutzrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Immobilienrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Individualarbeitsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Ingenieursrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Inkasso, Inkassobüro, Inkassorecht | Siehe Forderungseinzug. | |
| InsO, Insolvenzverwalter, Insolvenzverwaltung | Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (BGBl. I 94, 2866), veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und Juris unter: http://www.gesetze-im-internet.de/ . Sie regelt das Insolvenzverfahren von Unternehmen und Verbrauchern (=Verbraucherinsolvenz). | |
| Internationales Privatrecht Internetrecht | ||
| IT-Recht | wird bearbeitet | |
| Jagdrecht |
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| Jugendgerichtsgesetz | Siehe unter Jugendstrafrecht. | |
| Jugendschutz | Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gilt für Jugendliche (bis 14 Jahre) und für Heranwachsende (14- 18 Jahre). Das Gesetz trifft Regelungen über den Aufenthalt der zu schützenden Personen in Gaststätten, auf Tanzveranstaltungen, in Spielhallen und für jugendgefährdende Veranstaltungen, Betriebe und Orte. An diesen Orten ist der Aufenthalt entweder ganz untersagt oder nur unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder mir zeitlicher Begrenzung des Aufenthalts möglich. Desweiteren ist der Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche oder Heranwachsende reglementiert. Schließlich sind im JuSchG Normen zum Jugendschutz im Bereich der Medien enthalten | |
| Jugendstrafrecht | Die Strafbarkeit von jugendlichen Straftätern beurteilt sich nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Ergänzend treten das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung hinzu. Das JGG erfasst Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21 Jahre). Kinder (bis 14 Jahre) entfallen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes und sind demnach strafrechtlich nicht zu belangen, § 19 StGB. Hat sich ein Jugendlicher strafbar gemacht, wird bei seiner Verurteilung auf seine Einsichtsfähigkeit abgestellt und es gilt stets das JGG. Heranwachsende hingegen sind voll verantwortlich und können im Einzelfall schon nach dem allgemeinen Strafrecht verurteilt werden. | |
| Juristische Person | Eine juristische Person (z.B. GmbH) ist eine zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung die Rechtfähigkeit verliehen hat. Sie ist daher selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. | |
| Kartellrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kaufrecht, Kaufvertrag, Kaufvertragsrecht | Siehe unter Autokauf. | |
| Kassenarztrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kernbereichslehre | Nach dieser
–auch vom BGH vertretenen- Meinung ist ein Kernbereich des Stimmrechts der
Gesellschafter unentziehbar. Dieser Kernbereich umfasst beispielsweise die Auflösung und Kündigung der Gesellschaft, die Vereinbarung über den Zweck, die Ausgestaltung der eigenen Gesellschafterstellung usw. |
|
| KFZ-Leasing | siehe unter Autoleasing. | |
| KG | Eine
Kommanditgesellschaft ist wie die OHG (siehe dort) eine Personenhandelsgesellschaft, in
der sich mehrere natürliche oder bzw. und juristische Personen zusammengeschlossen haben,
um ein Handelsgewerbe zu betreiben. Bei der KG haftet jedoch mindestens einer der Gesellschafter nur beschränkt (der Kommanditist, siehe Kommanditistenhaftung); zumindest ein Gesellschafter haftet aber auch hier stets unbeschränkt. |
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| Kindergeldrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kindschaftsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kindesunterhalt | siehe oben unter Düsseldorfer Tabelle |
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Kindschaftssachen |
Dieses ZPO- Verfahren findet seine Regelung in §§ 640- 641 i ZPO und wird am Familiengericht, welches am Amtsgericht ansässig ist, verhandelt. Innerhalb dieses Verfahrens kann gemäß § 640 II Nr. 1- 3 ZPO über folgende Fragen entschieden werden: die Feststellung über das (Nicht-) Bestehen eines Eltern- Kind- Verhältnisses oder der elterlichen Sorge sowie die Feststellung der (Un-) Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Vaterschaftsanfechtung. |
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| Kirchenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kollektives Arbeitsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kommanditist, Kommanditistenhaftung | Kommanditist ist ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der –im Gegensatz zum Komplementär (siehe dort)- nur beschränkt bis zur Höhe seiner Einlage haftet (siehe auch Kommanditistenhaftung). Ein Kommanditist, der als solcher in das Handelsregister eingetragen ist, haftet Gläubigern der Gesellschaft nur „bis zur Höhe seiner Einlage“, § 171 I HGB. Die Höhe der Haftung wird durch den eingetragenen Betrag bestimmt und erlischt mit der Erbringung der Einlage.Mit einer etwaigen Rückgewähr lebt die Haftung wieder auf. Als Rückzahlungen in diesem Sinne kommen beispielsweise auch die Begleichung persönlicher Verbindlichkeiten durch die Gesellschaft oder Eigenentnahmen aus der Gesellschaftskasse in Betracht. Vor seiner Eintragung als Kommanditist haftet er gemäß § 176 HGB grundsätzlich unbeschränkt, wenn er dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat und seine Beteiligung nur als Kommanditist dem Gläubiger nicht bekannt ist. | |
| Kommunalrecht, Kommunalverfassungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Komplementär | Ein Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (siehe auch Kommanditist). | |
| Kopierkosten
(Betriebskostenabrechnung, Nebenkostenabrechnung) |
Der BGH hat jetzt (siehe NJW 2006, 1419, 1421) die Streitfrage entschieden, ob der Mieter einen Anspruch darauf hat, dass ihm der Vermieter gegen Erstattung der Kopierkosten Fotokopien der Belege zur Nebenkostenabrechnung zur Verfügung stellt. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat demnach grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Mithin kann der Mieter also die Zahlung der Nebenkostenabrechnung grundsätzlich nicht mehr mit dem Argument verweigern, dass ihm zunächst die Kopien vorzulegen seien. Eine Ausnahme soll laut BGH jedoch dann zu machen sein, wenn dem Mieter eine Einsichtnahme der Unterlagen in den Räumen des Vermieters nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Zu beachten ist ferner, dass der Mieter preisgebundenen Wohnraumes nach § 29 II 1 NMVO an Stelle der Einsicht in die Originalbelege vom Vermieter Vorlage von Ablichtungen gegen Erstattung der Auslagen verlangen kann. | |
| Körperschaften | Unter den
Begriff der Körperschaften fallen: Der Verein Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die Aktiengesellschaft (AG) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Die Genossenschaft Die Versicherungsaufsichtsgesellschaft Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Diese Körperschaften sind –mit Ausnahme des nichtrechtsfähigen Vereins- juristische Personen (siehe dort). |
|
| Kosmetikarech, Kosmetikrecht | Hauptsächlich ist das Recht, welches die Herstellung und den Verkauf von Kosmetik betrifft, in den §§ 24- 29 des Gesetzes über Lebensmittel und Bedarfsgegenstände (LMBG) und in der Kosmetikverordnung geregelt. In den Anwendungsbereich der Normen fallen Stoffe zur Reinigung, Pflege oder Hygiene des Körpers oder des Mundes, sowie Stoffe, die das Aussehen oder den Geruch verändern. Die Regelungen bezüglich der Thematik verbieten unter anderem das Zufügen gesundheitsschädlicher Stoffe oder aber auch Werbung, die den Verbraucher über die Wirkung des Produktes täuscht. | |
| Kosten senken, Kostensenken | siehe oben unter Gefahrklasse, Gefahrtarif. | |
| Kostenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kostenvoranschlag | Ist in Bearbeitung. | |
| Krankheit | Ist in Bearbeitung. | |
| Krankengeld | Ist in Bearbeitung. | |
| Krankenversicherungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kredit, Kreditrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kreditwesengesetz, KWG, Kreditwesenrecht, Kreditinstitute |
Siehe unter Bankenrecht Sparkassenrecht Baufinanzierung |
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| Kündigung | Ist in Bearbeitung. | |
| Kündigungsfrist,
Kündigungsfristen
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Durch sie wird ein Schuldverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet. Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach ihrem Zugang beim Empfänger nicht mehr einseitig widerruflich ist. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Gesellschaftsvertrag) ersetzt sie das Rücktrittsrecht, welches anders als die Kündigung zu einer Rückabwicklung für die Vergangenheit führt. Es ist zu unterscheiden zwischen außerordentlicher (fristloser) und ordentlicher (fristgebundener) Kündigung. Die jeweils einzuhaltenden Kündigungsfristen und ein etwaiger Kündigungsschutz sowie einzuhaltende Formvorschriften richten sich nach der Art des Schuldverhältnisses und etwaiger Vereinbarungen. Ein Arbeitsverhältnis kann nur durch schriftliche Kündigung oder schriftlichen Auflösungsvertrag beendet werden, wobei die elektronische Form ausgeschlossen ist (§ 623 BGB). Siehe auch die Stichwörter „Abmahnung“, „Aenderungskündigung“, „Kündigungsschutz“ und „Kündigungsschutzklage“. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf ebenfalls der Schriftform (§ 568 BGB). Praxistipp: Bevor ein Auftraggeber im Werkvertragsrecht (z.B. Bauwerkvertrag) vorschnell eine Kündigung ausspricht (z.B. durch Hausverbot gegenüber Unternehmer), sollte er sich mit den negativen Folgen des § 649 S. 2 BGB (Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung) vertraut machen. |
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| Kündigungsschutz
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Für Arbeitnehmer ist der Kündigungsschutz insbesondere im KSchG geregelt. Dieser Kündigungsschutz ist anwendbar auf Arbeitgeberkündigungen in Betrieben mit in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmern für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als 6 Monate besteht. Jedoch besteht seit 01.01.2004 in Betrieben oder Verwaltungen mit in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmern kein Kündigungsschutz nach dem KSchG für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.12.2003 begonnen hat (§ 23 I 3 KSchG). Greift der Kündigungsschutz nach dem KSchG ein, muss eine ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG sozial gerecht fertigt sein. Eine soziale Rechtfertigung kommt in Betracht aus personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen, für deren Vorliegen jeweils der Arbeitgeber beweispflichtig ist. Selbst bei Bejahung von dringenden betrieblichen Erfordernissen hat der Arbeitgeber unter den Beschäftigten eine gerechte Sozialauswahl zu treffen. Ein zusätzlicher Kündigungsschutz kann sich z.B. aus dem Betriebsverfassungsgesetz, Mutterschutzgesetz oder Schwerbehindertengesetz ergeben. Arbeitnehmer, die keinen Kündigungsschutz nach den vorgenannten Gesetzen genießen, werden nur durch die einzuhaltenden Kündigungsfristen geschützt (z.B. nach § 622 BGB, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag) und durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Praxistipp: Für alle Arbeitnehmer in allen Betrieben und alle Kündigungsarten gelten seit 01.01.2004 unabhängig von der sonstigen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die §§ 4-7 KSchG. Zur Abwehr einer Kündigung muss man in jedem Falle innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erheben, weil sonst sogar eine ursprünglich unwirksame Kündigung durch Fristablauf wirksam wird (§§ 7, 23 I KSchG). Siehe auch unter „Aenderungskündigung“, „Abmahnung“, „Abfindung“ und „Kündigungsschutzklage“. |
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| Kündigungsschutzgesetz (KSchG) | Siehe „Kündigungsschutz“ | |
| Kündigungsschutzklage | Mit dieser besonderen Feststellungsklage beantragt der Arbeitnehmer in einem Prozess gegen seinen Arbeitgeber beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht (z.B. im Saarland: Saarbrücken, Neunkirchen oder Saarlouis) die Feststellung durch Urteil, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die von ihm angegriffene Kündigung (en) aufgelöst worden ist. Bei der für alle Arten von Arbeitgeberkündigungen einzuhaltenden Klagefrist gemäß § 4 KSchG von drei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Kündigung handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Deswegen ist die Frist vom Gericht auch dann zu beachten, wenn sich der Beklagte nicht darauf beruft. Siehe auch „Aenderungskündigung“, „Abfindung“, „Kündigung“ und „Kündigungsschutz“. Praxistipp: In der Praxis bewirkt eine Kündigungsschutzklage nur in ganz seltenen Fällen eine Erhaltung des Arbeitsplatzes; weil die Prozessparteien sich meistens auf Anraten des Gerichtes in einem Prozessvergleich auf eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus „betriebsbedingten Gründen“ gegen Zahlung einer Abfindung einigen. Auch beim Arbeitsgericht kann man Prozesskostenhilfe erhalten. Anders als im Zivilprozess muss man in der ersten Instanz einem obsiegenden Gegner keine Prozesskosten erstatten. |
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| Lagerrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Landgericht | Dieses Gericht steht im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe dort) auf der zweiten Stufe. Hier werden, wie auch beim Amtsgericht (siehe dort), unter anderem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen entschieden. Das Langericht untergliedert sich in verschiedene Spruchkammern, die mit mehreren Richtern besetzt sind (zum Beispiel: Zivil- und Strafkammern). | |
| Landschaftsschutzrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Landwirtschaftrecht | Siehe unter Agrarrecht. | |
| Leasing, Leasingrecht, Leasingvertrag | Siehe unter Autoleasing. | |
| Lebensmittelrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Lebenspartnerschaft | Das im Jahre 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) definiert die Begründung einer Lebenspartnerschaft wie folgt: Zwei Personen gleichen Geschlechts erklären sich gegenseitig bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde, miteinander eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit eingehen zu wollen. Damit sind sie dann Lebenspartner oder –partnerinnen. Das LPartG ist parallel zum Eherecht der §§ 1303 ff BGB (siehe dort) ausgestaltet. So existieren auch hier Normen, die dem Vorbild der Eheverbote nachbebildet sind. Ferner entfaltet auch die Lebenspartnerschaft die Wirkung der gegenseitigen Fürsorgepflicht (vergleiche im Eherecht: § 1353 BGB). Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen annehmen und haben einander Unterhalt zu gewähren. Auch die Bestimmungen über das Erbrecht, das Getrenntleben, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, die Verteilung des Hausrats und den Versorgungsausgleich finden ihre Entsprechung im Eherecht. | |
| Leistung
an Erfüllung statt
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Wird eine andere
als die geschuldete Leistung erbracht, so erlischt die Schuld des Schuldners nur dann,
wenn der Gläubiger diese Leistung als Erfüllung annimmt. Beispiel: der Gläubiger nimmt
eine Sachleistung anstelle einer Geldleistung als Erfüllung an. Die Leistung an
Erfüllung statt ist gegebenenfalls von der Leistung erfüllungshalber (siehe dort)
abzugrenzen.
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| Leistungsort
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Der Leistungsort
ist der Ort, an dem in einem Schuldverhältnis die Leistung zu erfolgen hat.
Grundsätzlich können die Parteien diesen nach ihrem Willen frei bestimmen. Fehlt eine solche –auch konkludente- Absprache, so ist der Ort des Wohnsitzes des Schuldners als Leistungsort anzusehen. Der Leistungsort wird oft auch als Erfüllungsort bezeichnet. Man unterscheidet zwischen Hol-, Bring- und Schickschulden (siehe jeweils dort). |
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| Leistungsverzeichnis | Ist in Bearbeitung. | |
| Limited, Ltd., Ltd
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Ein in England gegründetes Unternehmen mit beschränkter Haftung, auf das auch in Deutschland grundsätzlich britisches Recht anzuwenden ist. Zur Durchgriffshaftung bei der englischen Limited hat der BGH (Bundesgerichtshof) bisher zwar in seinem Urteil vom 14. März 2005 (Az.: II ZR 5/03) die persönliche Haftung der Handelnden einer in England gegründeten Ltd. analog § 11 Abs. 2 GmbHG für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten verneint, weil eine solche Haftung der Niederlassungsfreiheit der Art. 43, 48 EG widerspreche. Nach einem Bericht der FTD (Financial Times Deutschland) habe jetzt das Landgericht Kiel am 20.04.2006 (Az.: 10 S 44/05) entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit eine persönliche Haftung des Handelnden einer ausschließlich in Deutschland tätigen Ltd. nicht ausschließe. Dazu ist aber anzumerken, dass bereits der BGH in seinem Urteil vom 14. März 2005 am Ende seines Urteils darauf hingewiesen hat, dass generell bei einer Ltd. auch vor den deutschen Gerichten Haftungstatbestände der Handelnden nach materiellem englischem Recht (Anmerkung des Verfassers: z.B. nach den englischen Rechtsinstituten des "wrongful trading" und "fraudulent trading"; Übersetzung siehe unten) oder nach deutschem Deliktsrecht (§§823 ff. BGB) in Betracht kommen können. Eine persönliche Haftung der Handelnden oder der Gesellschafter einer Ltd. ist also z.B. möglich bei Insolvenzverschleppung (z.B. bei schon anfänglicher Unterkapitalisierung in Anbetracht der getätigten Geschäfte), Betrug (z.B. Eingehungsbetrug) oder nach Rechtsscheingrundsätzen (z.B. Auftreten als unbeschränkt/persönlich Haftender), etc.Gläubiger sind also in Deutschland nicht schutzlos vor einer Limited. Entscheidungen wie die des LG Kiel sorgen dafür, dass die Attraktivität der Ltd. für wrongful (falsche) bzw. fraudulent (betrügerische) trading (Geschäfte) reduziert wird. | |
| Lohn, Lohnzahlung | Ist in Bearbeitung. | |
| Luftfahrtrecht,
Luftverkehrsrecht, Luftrecht,
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Bezeichnet das Rechtsgebiet, das
sich mit nationalen und internationalen Fragen der Luftfahrt beschäftigt. Dazu
zählen insbesondere folgende Normen: Luftverkehrsgesetz (LuftVG),
Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO), Prüfordnung für Luftfahrgerät (LuftGerPV),
Betriebsordnung für Luftfahrgerät (LuftBO), Verordnung über Luftfahrpersonal
(LuftPersV), Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), Luftverkehrsordnung (LuftVO),
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FIUUG). Hinzu kommen Internationale Abkommen, z.B. das
derzeit gültige "Montrealer Abkommen" (früher u.a. Warschauer Abkommen) und
die "Joint Aviation Requirements" (JAR), der "Joint Aviation
Authorities" ( JAA), die zunehmend von der EASA abgelöst wird. Umfangreiche
Zusammenstellung von Abkommen/Gesetzen/Verordnungen z.B. unter: http://www.gesetze-im-internet.de/
(Siehe dort unter Luft...). Informativ auch die Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes
unter http://www.lba.de , mit einer
Zusammenstellung der Anschriften der Landesluftfahrtbehörden unter "Links" für
die einzelnen Bundesländer.
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| Leistung erfüllungshalber
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Eine nur
erfüllungshalber erbrachte Leistung bringt das Schuldverhältnis –im Gegensatz
zur Leistung an Erfüllung statt (siehe dort)- nicht zum Erlöschen. Eine
Erfüllungswirkung tritt erst dann ein, wenn dem Gläubiger aus dem erfüllungshalber
überlassenen Gegenstand tatsächlich Mittel zufließen. Beispiel: grundsätzlich stellt
die Entgegennahme eines Wechsels anstelle von Bargeld nur eine Leistung erfüllungshalber
dar; erst mit Einlösen des Wechsels erlischt die Schuld des Schuldners.
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| Leistung
an Erfüllung statt
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Wird eine andere
als die geschuldete Leistung erbracht, so erlischt die Schuld des Schuldners nur dann,
wenn der Gläubiger diese Leistung als Erfüllung annimmt. Beispiel: der Gläubiger nimmt
eine Sachleistung anstelle einer Geldleistung als Erfüllung an. Die Leistung an
Erfüllung statt ist gegebenenfalls von der Leistung erfüllungshalber (siehe dort)
abzugrenzen.
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| Makler, Maklerrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Mahnbescheid | Beendet einen Verfahrensabschnitt des Mahnverfahrens (siehe dort). Der Mahnbescheid enthält eine Aufforderung an den Schuldner, den Anspruch innerhalb von zwei Wochen zu begleichen oder den Rechtsbehelf des Widerspruches einzulegen. |
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| Mahnung | Ist in Bearbeitung. | |
| Mahnverfahren | Regelung in den §§ 688 ff ZPO. Schnelle und günstige Möglichkeit, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldschuld (vorerst) ohne Inanspruchnahme eines Richters durchzusetzen. Das Mahnverfahren gliedert sich in verschiedene Stufen: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, Erlass des Mahnbescheides (siehe dort), Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides (siehe dort). Der Schuldner hat mehrere Möglichkeiten, auf das Verfahren einzuwirken. Er kann den Anspruch befriedigen oder aber sich mittels Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid wehren. |
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| Marke, Markenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Massenentlassung | wird bearbeitet. | |
| Mediation, Mediator | Ist in Bearbeitung. | |
| Medienrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Medizinrecht, Medizinprodukterecht |
Das Medizinrecht/Medizinprodukterecht ist vom Arzeimittelrecht (siehe dazu oben unter Arzneimittelrecht) zu unterscheiden. Gemäß § 3 Medinzinproduktegesetz (MPG) handelt es sich dabei um Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Erzeugnisse, die für medizinische Zwecke, wie die Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, bestimmt sind. Im Gegensatz zu den Arzneimitteln wird die Wirkung nicht nicht auf pharmakologischem, immunologischem oder metabolischem Weg angestrebt. Nationale Gesetze: MPG, HWG. Nationale Verordnungen: MPSV, DIMDIV, BKost-MPG, MPBetriebV, MPVerschrV, MÜVertV, MPV, Europäische Richtlinien: Richtlinie 90/385/EWG, Richtlinie 93/42/EWG, Richtlinie 98/79/EG (keine abschließende Aufzählung). Weitere nützliche Informationen auf der Homepage des ebenfalls für die Zulassung zuständigen Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medinzinprodukte (BfArM) http://www.bfarm.de/ und hier oben dem Stichwort Arzneimittelrecht. | |
| Menschenrechte | Seit 1950 existiert die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Die Konvention tritt vor allem zur Wahrung der Rechte auf Leben, Freiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit und Meinungsfreiheit ein, welche grundsätzlich den Grundrechten (siehe dort) entsprechen. Die Verletzung eines dieser Rechte kann am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gerügt werden. | |
| Miete, Mietrecht
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Beispiele für von mir bearbeitete Themen aus dem Mietrecht: Abwasser, Abwassergebühren, Abwassergebühr,
Abwasserkosten, Abnutzung, abrechnen, Abrechnung, Abrechnungsmaßstab, außerordentliche
fristlose Kündigung, ausziehen, Auszug, Balkon, Barrierefreiheit, Baulärm,
behindertengerechtes Wohnen, Beendigung des Mietverhältnisses, Beginn des
Mietverhältnisses, Betriebskosten, Betriebskostenvereinbarung, Betriebskostenverordnung,
Dachgeschoss, Dachgeschosse, Dachgeschosswohnung, Dachgarten, Einfamilienhaus, einziehen,
Einzug, Eintrittsrecht, Eintrittsrecht bei Tod des Mieters, Ende des Mietverhältnisses,
Erhaltungsmaßnahme, erleichterte Kündigung, Erdgeschoss, Ergeschosswohnung, Fälligkeit
der Miete, Fortsetzung des Mietverhältnisses, Garage, Garagen, Garagenmiete, Garten,
Gebrauchsüberlassung, Gebrauchsüberlassung an Dritte, Gebühr, Gebühren,
Geschossfläche, Gewerbemiete, Grundstücksmiete, Grundstücksmieter,
Grundstücksmieterin, heizen, Heizung, Heizkosten, Heizkosten senken, Heizkostensenkung,
Heizkostenverordnung, Indexmiete, Inventar, Inventarübernahme, Kauf bricht nicht Miete,
Kaution, Keller, Kellerraum, Kellerräume, Kellerwohnung, kündigen, Kündigung,
Kündigungen, Kündigungsfrist, Landpacht, Landpächter, Landpächterin, Landpachtvertrag,
Landpachtverträge, Lärm, Leasen, Leasing, Leasinggeber, Leasingeberin, Leasingnehmer,
Leasingnehmerin, Leasingrecht, Mangel, Mängel, Mängelanzeige, Mehrparteienhaus,
Mietbeginn, Mietdatenbank, Miete, mieten, Mietende, Miete nicht bezahlt, Mieterhöhung,
Mieterhöhungen, Miethöhe, Mietindex, Mietminderung, Mietobjekt, Mieter, Mieterbund,
Mieterin, Mieterinnen, Mieterverein, Mieterwechsel, Mietshaus, Mietobjekt, Mietpartei,
Mietparteien, Mietsache, Mietsachen, Mietsicherheit, Mietsicherheiten, Mietspiegel,
Mietverhältnis, Mietverhältnisse, Mietvertrag, Mietverträge, Mietzahlung,
Mietzahlungen, Mietzeit, Mietzins, Modernisierung, Modernisierungsmaßnahme, Müll,
Müllgebühr, Müllgebühren, Mülltonne, Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung,
Nebenkostenpauschale, Nebenkostenvorauszahlung, Obergeschoss, Obergeschosse,
Obergeschosswohnung, ordentliche Kündigung, ortsübliche Miete, ortsübliche
Vergleichsmiete, Pacht, pachten, Pächter, Pächterin, Pachtobjekt, Pächterpfandrecht,
Pachtsache, Quadratmeter (m²), qualifizierter Mietspiegel, Pfandrecht, Raummiete,
Raummieter, Raummieterin, räumen, Räumung, Räumungsklage, Rechtsmangel, Rückgabe,
Rückgabepflicht, Sachmangel, Schiffsmiete, Schimmel, Schneeräumen,
Sonderkündigungsrecht, Selbsthilferecht, Staffelmiete, Stellplatz, Stellplätze,
Stellplatzmiete, Strom, Stromkosten, Stromkosten senken, Stromkostensenkung, Stromzähler,
Teilkündigung, Tod des Mieters, Untermiete, Untermieter, Untermieterin, untervermieten,
Untervermietung, vermieten, Vermieter, Vermieterin, Vermieterpfandrecht, verpachten,
Verpächter, Verpächterin, Verpächterpfandrecht, Vertrag, Vertäge, vertragsgemäßer
Verbrauch, Vertragsstrafe, vertragswidiger Verbrauch, Vorkaufsrecht des Mieters, Wasser,
Wassergebühren, Wassergebühr, Wasserkosten, Wasserrohrbruch, Wasseruhr, Wegnahmerecht,
Werkwohnung, Werkwohnungen, Werkmietwohnung, Werkmietwohnungen, Werkdienstwohnung, wichtiger Grund, Widerspruch gegen Kündigung,
Wohnfläche, Wohngeld, Wohnraum, Wohnraummiete, Wohnraummietverhältnis, Wohnungseigentum,
Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümerin, Wohnungsumwandlung, zahlt nicht, zahlt Miete
nicht, Zeitmiete, Zeitmietvertrag, Zurückbehaltungsrecht, Zweifamilienhaus
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| Mietminderung | Ist in Bearbeitung. | |
| Minderung | Ist in Bearbeitung. | |
| Mitbestimmungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Mobbing
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Der Begriff (= kein
Rechtsbegriff) kommt aus dem Amerikanischen (siehe Bullying, Bossing). Es handelt sich um
einen mehr oder minder subtilen "Krieg am Arbeitsplatz" mit Arbeitgeber,
Vorgesetzen, Kollegen oder Betriebsrat. Rechtliche Gegenmaßnahmen des Betroffenen:
Beschwerderecht, gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch und Anspruch auf
Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld. Möglichkeiten des Arbeitgebers
gegen den Täter je nach Einzelfall : Rüge, Ermahnung, Abmahnung, Versetzung,
Kündigung. Der Betroffene hat aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers heraus,
einen Anspruch auf Einschreiten des Arbeitgbers gegen den Täter. Praxistipp: Frühzeitige und vollständige Dokumentation durch den betroffenen Arbeitnehmer und rechtzeitiges Einschreiten des Arbeitgebers durch Führen von Personalgesprächen unter Einbeziehung aller Beteiligten mit klarer Stellungnahme des Arbeitgebers, dass Mobbing in seinem Betrieb nicht geduldet wird, weil Mobbing zu Krankheit, Arbeitsunfällen und Schlechtleistung führen kann. |
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| Monogamie | Siehe oben unter Doppelehe. | |
| Muster, Musterrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Mutterschutz, Mutterschutzgesetz, Mutterschutzrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Nachbarrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Nachbesserung | Bei Erwerb einer mangelhaften Kaufsache stehen dem Erwerber wahlweise das Recht auf Nachbesserung (Reparatur) oder auf Nachlieferung (Ersatzlieferung) zu; vgl. §§ 434 ff BGB. In manchen Fällen kann die Nachbesserung unmöglich sein, so dass nur noch nachgeliefert werden kann. |
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| Nacherfüllung | Oberbegriff für Nachbesserung (siehe dort) und Nachlieferung (siehe dort) im Kaufrecht. |
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| Nachlass | Aus § 1922 BGB ergibt sich, dass der Nachlass (oder auch die Erbschaft) das gesamte Vermögen des Erblassers darstellt, welches mit dessen Tod unmittelbar auf den/ die Erbe(n) übergeht. Davon erfasst sind das Eigentum, der Besitz und die ausstehenden Forderungen des Erblassers, aber auch seine Schulden, die sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Neu ist, dass nun auch Schmerzensgeldansprüche des Erblassers vererblich sind und damit von den Erben geltend gemacht werden können. Nicht vererblich sind hingegen höchstpersönliche Rechte, wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Verein. Die Nachfolge des Erben in die vermögensrechtliche Position des Erblassers heißt Gesamtrechtsnachfolge. Die besondere Bedeutung liegt darin, dass es keines Übertragungsaktes seitens des Erblassers oder keiner Besitzergreifung durch den Erben bedarf, sondern dass das Vermögen automatisch übergeht. Der Erbe muss noch nicht einmal Kenntnis vom Erbfall haben. | |
| Nachlassverwalter, Nachlassverwaltung | wird bearbeitet. | |
| Nachlieferung | Bei Erwerb einer mangelhaften Kaufsache stehen dem Erwerber wahlweise das Recht auf Nachbesserung (Reparatur) oder auf Nachlieferung (Ersatzlieferung) zu, vgl. §§ 434 ff BGB. In manchen Fällen kann die Nachlieferung unmöglich sein, z.B. wenn ein Einzelstück verkauft wurde. |
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| Nachhaftung in der Personengesellschaft | Ein
ausgeschiedener Gesellschafter haftet nach (§ 736 II BGB iVm) § 160 HGB für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zum Zeitpunkt seines Austritts begründet
waren. Begründet ist ein Anspruch, wenn seine Rechtsgrundlage bereits gelegt wurde. Eine Enthaftung tritt erst fünf Jahre nach dem Austritt ein. Für den Zeitpunkt des Austritts ist bei einer Personenhandelsgesellschaft (siehe dort) auf die Eintragung im Handelsregister abzustellen. Bei einer GbR hingegen beginnt die 5-Jahres-Frist mangels Registerfähigkeit erst an dem Tag, an dem der jeweilige Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt. PRAXISTIPP: Um eine längere Nachhaftung zu vermeiden, muss sämtlichen Gläubigern einer GbR das Ausscheiden eines Gesellschafters unverzüglich angezeigt werden. |
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| Nachtrag | Ist in Bearbeitung. | |
| Namensaktie | Ist in Bearbeitung. | |
| Namensrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Naturschutzrecht | Die Thematik des Naturschutzes ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) normiert. Ergänzend tritt für das Saarland das Saarländische Naturschutzgesetz hinzu. Die Zielvorstellungen des BNatSchG sind die Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regeneration und nachhaltige Nutzbarkeit von Naturgütern und der Schutz der Tiere, Pflanzen, Natur und der Landschaft. | |
| Nebenkostenabrechung
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Gemäß § 556 BGB sind
vorausgezahlte Betriebskosten im Mietrecht, wenn keine Pauschale vereinbart wurde,
jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Danach ist die
Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter grundsätzlich ausgeschlossen.
Einwendungen gegen die Abrechnung kann der Mieter gegenüber dem Vermieter grundsätzlich
nur bis zum zwölften Monat nach Zugang der Abrechnung geltend machen. Praxistipp: Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, so kann der Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich sogleich die vollständige Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen verlangen (BGH NJW 2005, S. 1499 ff.). |
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| Nebentäterschaft | Von
Nebentäterschaft spricht man, wenn mehrere Personen ohne einen gemeinschaftlichen
Tatentschluss den tatbestandsmäßigen Erfolg gemeinschaftlich herbeiführen, ohne dass
mittelbare Täterschaft oder Teilnahme vorliegt. Bsp: der tatbestandsmäßige Erfolg wird durch fahrlässiges Verhalten mehrerer Personen herbeigeführt |
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| Ne ultra petita | Ne ultra petita ist der Grundsatz, dass im Zivil- (§ 308 I ZPO) oder Verwaltungsprozess (§ 88 VwGO) einer Partei nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie beantragt hat. | |
| Nichteheliche Lebensgemeinschaft | Diese Verbindung von zwei Personen, die zwecks gemeinsamer Lebensführung zusammenleben ohne verheiratet zu sein, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Eherecht kann zur rechtlichen Behandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht herangezogen werden. Die Partner wollten gerade nicht heiraten, so dass sie auch nicht dem Schutz der Ehe unterstellt werden können und ebenso nicht deren Vorteile genießen können. Dies stellt sich insoweit als problematisch dar, als dass auch hier Probleme wie bei einer Ehe auftreten können, gerade im Trennungsfall. So stellt sich auch hier die Frage nach der Abwicklung des gemeinsamen Vermögens wie zum Beispiel von Haushaltsgegenständen oder des gemeinsam errichteten Hauses. Soweit das allgemeine Bürgerliche Recht hier nicht Abhilfe schaffen kann, entstehen Lücken. | |
| Numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen | Der Numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen besagt, dass die Zahl der nach deutschem Recht zulässigen Gesellschaftsformen abschließend ist. | |
| Oberlandesgericht | Dieses Gericht steht im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe dort) auf der dritten Stufe zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof (siehe jeweils dort). Spruchkörper sind hier die mit mehreren Richtern besetzten Senate. Das Oberlandesgericht entscheidet hauptsächlich über Berufungen und Revisionen. | |
| Offene Vermögensfragen | Ist in Bearbeitung. | |
| OHG | Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich mehrere natürliche oder bzw. und juristische Personen zusammengeschlossen haben, um ein Handelsgewerbe zu betreiben. | |
| Ordentliche Gerichtsbarkeit | Unter ordentlicher Gerichtsbarkeit versteht man die Gerichtsbarkeit der Gerichte, die gemäß § 13 GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen zuständig sind. Erfüllt wird diese Aufgabe von folgenden Gerichten: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof (siehe jeweils dort). | |
| Ordnungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Ordnungswidrigkeit, Ordnungswidrigkeitsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Öffentliches Baurecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Öffentlicher Dienst | Die Mehrzahl der Personen, die im Dienst des Bundes, eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, sind im öffentlichen Dienst tätig. Entweder stehen sie wie Beamte oder sonstige Amtsträger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn oder aber sie sind nach den Regeln des Privatrechts angestellt. Näheres dazu auch unter Beamtenrecht. | |
| Öffentliches Recht | Ist in Bearbeitung. | |
| Pacht, Pachtrecht | Das in den §§ 581 ff BGB normierte Pachtrecht beinhaltet die Regeln über den Pachtvertrag. Unter einem Pachtvertrag im Sinne des § 581 BGB versteht man einen Vertrag, in dem sich der Verpächter verpflichtet, dem Pächter die Pachtsache und deren Erträge für die Dauer der Pachtzeit zu überlassen. Der Pächter hingegen hat dem Verpächter dafür den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. Mit Ausnahme der Landpachtvertäge (§§ 585 ff BGB) gelten die Regeln des Mietrechts (§§ 535 ff BGB) für das Pachtvertragsrecht entsprechend. Anders als dem Pächter steht dem Mieter nicht das Ertragsrecht zu. Wird z.B. eine Gaststätte vermietet, so erstreckt sich der Mietvertrag grundsätzlich nur auf die Räume und Einrichtungen. Beim Pachtvertrag hingegen, auch auf das Nutzungrecht des Gaststättengeschäftes. | |
| Parteiprozess | Einen Parteiprozess kann eine Partei –im Unterschied zum Anwaltsprozess (siehe dort)- selbst oder jede prozessfähige Person als Bevollmächtigte führen. | |
| Patent, Patenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Personenbeförderungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Personengesellschaften | Unter den
Begriff der Personengesellschaften fallen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Kommanditgesellschaft (KG) Die europäisch wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Die Partnerschaft Die Reederei und Die stille Gesellschaft |
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| Personenhandelsgesellschaft | Von einer Personenhandelsgesellschaft spricht man, wenn der gemeinsame Zweck einer Personengesellschaft (siehe dort) auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (siehe dort) gerichtet ist. Die OHG und die KG sind solche Personenhandelsgesellschaften. | |
| Pferderecht, Gestütsrecht, Rennrecht | Informativ zu diesen Themen und zur Verbandsgerichtsbarkeit ist die Homepage des "Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V.", Rennbahnstraße 154, 50737 Köln" unter: www.direktorium.de Das Direktorium ist die oberste Verwaltungstelle für Zucht und Training von Vollblutpferden und für Galopprennen in Deutschland und anerkannte Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes und erläßt u.a. die Rennordnung. | |
| Pflegeversicherung | Ist in Bearbeitung. | |
| Pflichtteil, Pflichtteilssrecht | Falls Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatte oder Lebenspartner in der Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausdrücklich ausgeschlossen werden oder nicht als Erbe bedacht werden, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu, § 2303 ff. BGB, § 10 VI LPartG. Das Pflichtteilsrecht hindert den Erblasser daran, diese Personen ganz leer ausgehen zu lassen. Ein kompletter Ausschluß bedarf gewichtiger Gründe, z.B. Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB. Dem Pflichtteilsberechtigten steht wertmäßig die Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles zu. Als Ehegatte kann man zusätzlich noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB haben. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe. Er hat aber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen Erben in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. | |
| Pflegschaftsrecht | Die Pflegschaft (§§ 1909 ff BGB) ist ein besonderer Fall der Vormundschaft. Sie betrifft also - im Gegensatz zu der die komplette Vertretung eines Minderjährigen umfassenden Vormundschaft – nur bestimmte Angelegenheiten. Die Bestellung erfolgt auch hier durch das Vormundschaftsgericht und macht den Pfleger zum gesetzlichen Vertreter. Ein Beispiel für die Pflegschaft ist die Ergänzungspflegschaft, welche bei rechtlicher, tatsächlicher oder persönlicher Verhinderung der Eltern bezüglich der Sorge für das Kind angeordnet wird (siehe auch unter Vormundschaftsrecht). | |
| Polizeirecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Postulationsfähigkeit | Hierunter versteht man die Fähigkeit, wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können. So trifft dies in einem Anwaltsprozess (siehe dort) grundsätzlich nur für einen Rechtsanwalt zu. | |
| Presserecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Prinzip der Selbstorganschaft | Dieser Grundsatz besagt, dass die persönlich haftenden Gesellschafter stets in der Lage sein müssen, die (Personen-) Gesellschaft alleine zu vertreten. Eine Regelung, wonach die Gesellschafter die Gesellschaft nur unter Mitwirkung eines Dritten (etwa eines Prokuristen) vertreten können, ist daher unwirksam. Achtung: dieses Prinzip gilt nach BGH nicht für die Geschäftsführung | |
| Privates Baurecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Produkthaftung | Ist in Bearbeitung. | |
| Produktpiraterie | Ist in Bearbeitung. | |
| Provision | Ist in Bearbeitung. | |
| Prozessfähigkeit | Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vornehmen zu können. Dies trifft auf alle natürlichen Personen zu, sofern sie geschäftsfähig sind (siehe dort). Juristische Personen hingegen sind stets prozessunfähig; sie müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden. | |
| Prozessfinanzierung | Ist in Bearbeitung. | |
| Prozessführungsbefugnis | Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als Partei im eigenen Namen führen zu können. Sie steht in der Regel dem Sachbefugten (Aktivlegitimierten zu); andernfalls handelt es sich gegebenenfalls um einen Fall der Prozessstandschaft. | |
| Prozesskostenhilfe (ganz früher: Armenrecht) |
Wenn ein Prozess hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, übernimmt der Staat bei
Einkommensschwachen gemäß §§ 114 ff. ZPO ganz oder teilweise die Gerichtskosten und
die Kosten des eigenen Anwaltes. Praxistipp: Gehen Sie zu einem/einer Anwalt/Anwältin Ihrer Wahl und lassen Sie ihn/sie prüfen, ob Sie Prozesskostenhilfe erhalten. Wer Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhält, hat grundsätzlich auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen obiger Voraussetzungen. Bringen Sie Ihre Bescheide bzw. Einkommensnachweise mit. Alle nötigen Informationen zur Prozesskostenhilfe enthält die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz "Guter Rat ist nicht teuer" http://www.bmj.bund.de/files/-/1267/Guter Rat ist nicht teuer.pdf |
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| Punkte, Punktestand | Ist in Bearbeitung. | |
Quellensteuer |
Ist in Bearbeitung. |
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| Rechtsanwalt,
Rechtsanwältin
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| Rechtspfleger | Dies sind Beamte, die die ihnen im Rechtspflegergesetz (RPflG) zugewiesenen Aufgaben, wie zum Beispiel die Bearbeitung von Vormundschafts-, Nachlass-, Familiensachen, sowie die Abwicklung von Mahnverfahren, erfüllen. | |
| Rechtsschutzversicherung | Ist in Bearbeitung. | |
| Regress der Gesetzlichen Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder Schwarzarbeit: | Haftung nach § 110 SGB VII
§ 116 SGB X sieht den gesetzlichen Forderungsübergang des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger (z.B. Arbeitslosenversicherung, Krankenkasse, Rentenversicherungen) vor, damit der Sozialversicherungsträger den Schädiger zwecks Entlastung der Beitragszahler in Regress nehmen kann (z.B. nach einem allgemeinen Verkehrsunfall). Dagegen ist nach einem Arbeitsunfall ein Regress der Gesetzlichen Unfallversicherungen und aller anderen Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber wegen seiner alleinigen Beitragszahlung der BG-Beiträge oder gegen die Kollegen im Interesse des Betriebsfriedens grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 104, 105 SGB VII). Diese grundsätzlich fehlende Regressmöglichkeit belastet die Beitragszahler ebenso wie Schwarzarbeit. Deswegen sieht § 110 Abs. 1 SGB VII vor, dass alle Sozialversicherungsträger, die anlässlich eines vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfalls Leistungen erbringen, den Verursacher eines Arbeitsunfalls ausnahmsweise in Regress nehmen können. Die Haftung nach § 110 SGB VII ist bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches unbegrenzt. Bei Streit über die Erstattungspflicht entscheiden die Zivilgerichte. Da die Haftung existenzvernichtend sein kann (z.B. für private Bauherren beim Selbstbauen eines Eigenheimes in Eigenregie), gibt § 110 Abs. 2 SGB VII den Sozialversicherungsträgern ein gerichtlich überprüfbares Ermessen, ganz oder teilweise auf den Regressanspruch zu verzichten. Auch Schwarzarbeiter sind zum Schutze der Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ereignet sich ein Arbeitsunfall bei Schwarzarbeit, hat der „Unternehmer“ (Auftraggeber) den Unfallversicherungsträgern zur Bekämpfung der Schwarzarbeit deren Aufwendungen zu erstatten, selbst wenn er den Unfall nicht verschuldet hat (§ 110 Abs. 1a SGB VII). Das Vorliegen von Schwarzarbeit wird bereits vermutet, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach § 28 a SGB IV nicht nachgekommen ist. Gesetzeslage: „ § 110 SGB VII (1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle angemeldet hatten. (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. “ Rechtsprechung: Regelmäßig wird von den Berufsgenossenschaften Regress wegen des bloßen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) mit der Begründung genommen, es liege bereits deswegen grobe Fahrlässigkeit vor. Der BGH hat u. a. in seinem Urteil vom 30.01.2001 Az. VI ZR 49/00 (tödlicher Absturz eines Bauhelfers beim „Mauern über der Hand“ aus über 5 m Absturzhöhe unter Verletzung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 „UVV Bauarbeiten“) zum Begriff und den Voraussetzungen der „groben Fahrlässigkeit“ i. S. d. § 110 Abs. 1 SGB VII ausführlich Stellung genommen und darauf hingewiesen, „dass nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist.“ Laut BGH-Urteil vom 29.01.1985 Az. VI ZR 88/83 kann der Sozialversicherungsträger keinen Regress nehmen, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der Schädigung als auch bei Geltendmachung des Rückgriffes mit dem Schädiger oder dessen Erben in häuslicher Gemeinschaft lebte. Praxistipp für Selbstbauen, Selbst Bauen, Selbst Bauer, Bauen in eigener Regie, Eigenregie, Eigenleistung: Wer an seinem Eigenheim nicht nur mit gewerblichen Firmen baut oder nicht nur selbst oder nur mit seinem Ehepartner arbeitet, ist Unternehmer i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung und muss daher insbesondere seiner Nachweis-, Melde- und Beitragspflicht nachkommen und vor allem die Unfallverhütungsvorschriften beachten. Andernfalls riskiert man als „Eigenbauunternehmer“ nicht nur ein Bußgeld bis zu 2.500 € sondern auch den Regress der Sozialversicherungsträger in grundsätzlich unbegrenzter Höhe. Bauherr und Ehegatte können sich freiwillig bei der BG unfallversichern. Eine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung befreit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht, und enthält grundsätzlich auch einen Haftungsausschluß für Vorsatz und grobe Fahrlässigigkeit. Lesen Sie in jedem Falle vor dem Baubeginn unbedingt die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und besorgen Sie sich von der BG-Bau die Info-Broschüre für die geplanten Arbeiten. Suchen Sie sofort nach Erhalt eines Bußgeldbescheides und nach einem Arbeitsunfall möglichst noch vor Ausfüllen der Unfallanzeige einen im BG-Recht erfahrenen Rechtsanwalt auf. Siehe auch unter dem Lexikoneintrag "Berufsgenossenschaft/ BG" (= Gesetzliche Unfallversicherung) Verwandte Suchbegriffe: Abfindung, Abfindung bei Wiederheirat, Arbeitsunfall, Beitragsrecht, Beitragsbescheid, Berufskrankheit, Gefahrtarif, Gefahrklasse, Haftung, Haftungsausschluss, Heilbehandlung, Jahresarbeitsverdienst, JAV, Kraftfahrzeughilfe, Lohnnachweis, Mitgliedschaftsrecht, Pflege, Regress, Reha, Rehabilitation, Rente, Rentenrecht, Sterbegeld, Übergangsgeld, Unfallregulierung, Unfallverhütungsvorschriften, Verletztengeld, Versicherungsfall, Waisenrente, Witwenrente, Wohnungshilfe, etc.;
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| Rentenversicherung, Rentenversicherungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Revision | Die Revision in Zivilsachen dient als Rechtsmittel gegen Urteile der Berufungsinstanz (siehe Berufung). Das angegriffene Urteil wird vom Revisionsgericht, dem Bundesgerichtshof, auf Rechtsverletzungen hin überprüft. In dieser Instanz können keine neuen Tatsachen mehr eingebracht werden. | |
| Sachversicherung, Sachversicherungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Schadensersatz, Schadensersatzrecht | Schadensersatz ist der Ausgleich für einen erlittenen Schaden. Die Kernregelungen des Schadensersatzrechtes befinden sich im Deliktsrecht, §§ 823 ff BGB. Daneben kann auch die Verletzung eines Vertrages schadensersatzpflichtig machen. Für den Schadensersatz erforderlich ist, dass das Schadensereignis für den Schaden ursächlich war. |
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| Scheckrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Scheidung, Scheidungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Scheidungsanwalt, Scheidungsanwältin | In Familiensachen, insbesondere in Ehescheidungssachen und in Scheidungsfolgesachen, die vor dem Familiengericht am Amtsgericht verhandelt werden, herrscht Anwaltszwang, § 78 ZPO. Dies bedeutet, dass sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen. Jeder Anwalt/Jede Anwältin kann ohne besondere Zulassung als Scheidungsanwalt/Scheidungsanwältin bundesweit tätig werden. | |
| Scheidungsunterhalt
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Nach der Scheidung gilt zunächst einmal der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, was bedeutet, dass die einstigen Ehegatten grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt aufkommen müssen. Ist einem geschiedenen Ehegatten jedoch aus bestimmten Gründen nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gewährt ihm das Gesetz in den §§ 1569 ff BGB einen Anspruch auf Scheidungsunterhalt. In den §§ 1570 ff BGB werden verschiedene Gründe für eine solche Unterhaltsberechtigung genannt: Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs erfolgt dann gemäß § 1578 BGB anhand der ehelichen Lebensverhältnisse und umfasst den gesamten Lebensbedarf. | |
| Scheingesellschaft | Wer zurechenbar einem gutgläubigen Dritten gegenüber den Rechtsschein setzt, es bestehe eine (Personen-) Gesellschaft, haftet diesem Dritten entsprechend. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie der Rechtsschein dem Dritten zugute kommt. | |
| Schenkung, Schenkungssteuer | Ist in Bearbeitung. | |
| Schickschuld | Auch bei einer Schickschuld ist –wie bei der Holschuld (siehe dort)- der Leistungsort (siehe dort) grundsätzlich der Wohnort des Schuldners. Jedoch ist in diesem Fall der Leistungsort nicht mit dem Erfolgsort (siehe dort) identisch. Das bedeutet, dass der Schuldner seine Leistung zwar an seinem Wohnort durchführt; der Erfolg aber beim (Wohnort des) Gläubigers eintritt. Beispiel: Versendung von Waren; Geldschulden | |
| Schlüsselgewalt | § 1357 BGB ermächtigt jeden Ehegatten, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch für den anderen zu besorgen. Die Wirkung des Geschäfts trifft grundsätzlich beide Ehegatten. Sinn und Zweck des § 1357 BGB ist es, dem haushaltsführenden Ehegatten die Erfüllung seiner Aufgabe zu erleichtern, indem er bei täglichen Einkäufen keine Rücksprache mit seinem Partner halten muss. Voraussetzung ist jedoch, dass die Geschäfte angemessen sind und dass sie unter den Lebensbedarf der Familie fallen. Vom alltäglichen Lebensbedarf erfasst sind zum Beispiel Lebensmittel und Kleidung. Die Angemessenheit bestimmt sich danach, was eine durchschnittliche Familie von vergleichbarem sozialen Status verbraucht. Jedenfalls nicht angemessen ist der Abschluss von Verträgen, die von ihrer Natur her der Absprache bedürften. Darunter fallen unter anderem eine Kreditaufnahme in größerem Rahmen oder das Buchen einer längeren Urlaubsreise. Auch der Kauf von Luxusgütern kann nicht angemessen sein, sofern er dem Lebensstandard der Familie nicht entspricht. Das Besondere an der sogenannten Schlüsselgewalt ist, dass auch Ehegatten Verträge grundsätzlich nur für sich selbst abschließen können. Eine Berechtigung und Verpflichtung des anderen tritt nur bei einer Bevollmächtigung im Sinne der §§ 164 ff BGB ein. Gerade diesen Grundsatz durchbricht § 1357 BGB. | |
| Schuldrecht
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Das Schuldrecht ist in
den §§ 241 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es untergliedert sich in einen
allgemeinen und in einen besonderen Teil. Im allgemeinen Teil finden sich die Regeln zum
Entstehen, zur Gestaltung und zur Abwicklung eines Schuldverhältnisses. Im besonderen
Teil hingegen sind exemplarisch einige Schuldverhältnisse mit deren Besonderheiten
genannt, wie zum Beispiel das Kaufrecht, das Werkvertragsrecht und das Mietrecht. Stichwörter allgemeines Schuldrecht: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Ablösungsrecht, abtreten, Abtretung, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, anfechten, Anfechtung, annehmen, Annahme, Annahme an Erfüllung statt, Annahmeverhinderung, Annahmeverzug, anrechnen, Anrechnung, aufrechnen, Aufrechnung, Aufrechnungsverbot, Auktion, Auktionen, Auktionator, Auskunft, Auskünfte, Auskunftspflicht, Aufwendung, Aufwendungen, Ausschluss der Leistungspflicht, Basiszinssatz, Befreiunganspruch, bezahlen, Bezahlung, Dauerschuld, Dauerschuldverhältnis, Dauerschuldverhältnisse, Draufgabe, Dritte, Dritter, Einrede, Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Einwendung, erfüllen, Erfüllung, erklären, Erklärung, Erlass, erlassen, Erlöschen, Ersatz vergelblicher Aufwendungen, Ersetzung, fahrlässig, Fahrlässigkeit, fällig, Fälligkeit, fälligstellen, Fälligstellung, fordern, Forderung, Forderungen, Forderungseinzug, Forderungsübergang, Fremdwährungsschuld, Frist, Fristsetzung, Gattung, Gattungsschuld, Gebot, Gebote, Gefahr, Gefahrtragung, Gefahrübergang, Gegenleistung, Gegenleistungen, gegenseitiger Vertrag, Geld, Gelder, Geldsortenschuld, Gesamtgläubiger, Gesamtgläubigerin, Gesamtschuld, Gesamtschuldner, Gesamtschuldnerin, Geschäft, Geschäfte, Geschäftsgrundlage, Gesetzlicher Zinssatz, Gläubiger, Gläubigerin, Gläubigerinnen, Gläubigermehrheit, Gläubigerverzug, grob fahrlässig, grobe Fahrlässigkeit, Grundstück, haften, Haftung, Hauptpflicht, Hauptpflichten, Herausgabe, Herausgabeanspruch, Herausgabe des Ersatzes, hinterlegen, Hinterlegung, Hinterlegungsort, Inbegriff von Gegenständen, Inhaltskontrolle, Individualabrede, Klausel, Klauseln, Klauselverbot, kündigen, Kündigung, Kündigungen, leicht fahrlässig, leichte Fahrlässigkeit, leisten, Leistung, Leistungen, Leistungsbestimmung, Leistungsbestimmungsrecht, Leistungshindernis, Leistung nach Todesfall, Leistungsort, Leistungspflicht, Leistungszeit, Mehrausfwendung, Mehraufwendungen, mehrdeutige Klausel, Nebenleistung, Nebenleistungen, Nebenpflicht, Nebenpflichten, negatives Schuldanerkenntnis, Nutzung, Nutzungen, Pflicht, Pflichten, Pflichtverletzung, Prozesszinsen, Quittung, quittieren, Rechenschaft, Rechenschaftspflicht, Rechtsgeschäft, Rechtsgeschäfte, Rücktritt, Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 II BGB, Schaden, Schadensersatz, Schadensrecht, Schadensersatz neben der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht, Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung, Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 II BGB, Schadensersatz und Rücktritt, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Schuld, Schuldanerkenntnis, Schuldner, Schuldnerin, Schuldnerinnen, Schuldnermehrheit, Schuldnerverzug, Schuldschein, Schuldrecht, Schuldrechtsmodernisierung, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, Schuldübernahme, Schuldverhältnis, Schuldverhältnisse, Sorgfalt, Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, Störung der Geschäftsgrundlage, Strafversprechen, Stück, Stückschuld, Tatsächliches Angebot, Teilleistung, Teilleistungen, Teilzahlung, Teilzahlungen, Teilzahlungsgeschäft, Treu und Glauben, Übergabe, Überraschende Klausel, Umgehung, Umgehungsverbot, Unbestellte Leistungen, unmöglich, Unmöglichkeit, Unsicherheitseinrede, Untergang der Sache, Unvermögen, Verantwortung, Verantwortlichkeit, Verpflichtung, Verpflichtungen, verpflichten, verpflichtet, Verschulden, Versteigerung, Vertrag, Verträge, Vertragsrecht, Vertragsschluss, Vertragsstrafe, Vertrag über Grundstück, Vertrag über den Nachlass, Vertrag über das Vermögen, Vertrag zugunsten Dritter, Verwendung, Verwendungen, Verwirkung, Verwirkungsklausel, Verzug, Verzug des Schuldners, Verzugszinsen, Verzug des Gläubigers, Vorübergehende Annahmeverhinderung, Wahlrecht, Wahlschuld, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Wegnahme, Wegnahmerecht, wichtiger Grund, wörtliches Angebot, zahlen, Zahlung, Zahlungsaufschub, Zahlungsort, Zedent, Zessionar, Zins, Zinsen, Zinssatz, Zinseszinsen, Zinseszinsverbot, Zinssätze, Zug- um- Zug, Zug um Zug, Zug- um- Zug- Leistung, Zug um Zug- Leistung, Zubehör, Zurückbehaltungsrecht, Zuschlag, Zwischenzinsen Sichwörter besonderes Schuldrecht: abhelfen, Abhilfe, Amtspflicht, Amtspflichtverletzung, Anstandsschenkung, Anweisung, Arbeitskosten Aufsicht, Aufsichtspflicht, Aufsichtspflichtige, Aufsichtspflichtiger, Auftrag, Auftraggeber, Auftraggeberin, Auftragnehmer, Auftragnehmerin, außerordentliche Kündigung, außerordentliches Kündigungsrecht, Auskunft, Auskünfte, Auskunftspflicht, Auslobung, Autokauf, Bank, Banken, Beamtenhaftung, Beauftragter, Beauftragte, Befreiung, Beherberung, Beherbergungsvertrag, bereichert, Bereicherung, Bereicherunganspruch, Bereicherungsrecht, Beschaffenheit, Beschaffenheitsgarantie, Beschaffenheitsvereinbarung, Beteiligte, Beteiligter, Beteiligung, Billigkeit, Billigkeitsgrund, Bruchteilsgemeinschaft, Bürge, bürgen, Bürgin, Bürgschaft, Bürgschaftserklärung, Bürgschaftsschuld, Bürgschaftsvertrag, Darlehen, Darlehensnehmer, Darlehensnehmerin, Darlehensnehmerinnen, Darlehensvermittlungsvertrag, Darlehensvertrag, Darlehensverträge, Delikt, Deliktsrecht, Dienstleister, Dienstleisterin, Dienstleisterinnen, Dienstvertrag, EBay, E- Commerce, Ehegattenbürgschaft, Ehegattenbürgschaftsvertrag, Ehevermittlung, Ehevermittler, Ehevermittlerin, Eigentum, Einwendung, Einwendungsverzicht, Elektronischer Geschäftsverkehr, Entgangene Dienste, Entgelt, entgeltlich, entgeltliche Geschäftsbesorgung, entleihen, Entleiher, Entleiherin, Existenzgründer, Existenzgründerin, Existenzgründerinnen, Existenzgründung, Existenzgründungen, Falschlieferung, Fehlbetrag, Fehler, fehlerhaft, fehlerhafte Lieferung, fehlerhafte Montage, Finanzierungsleasing, Finanzierungsleasingvertrag, Flug, Form, Formerfordernis, Formerfordernisse, Formmangel, Formmängel, Freiheit, Gast, Gastwirt, Gastwirtin, Gastronom, Gastronomie, Gastronomin, Garantie, Garantien, Gastschulaufenthalt, Gebäude, Gebäudebesitzer, Gebäudebesitzerin, Gebäudebesitzerhaftung, Gebäudeunterhaltung, Gebäudeunterhaltungspflichtiger, Gebäudeunterhaltungspflichtige, Gefahr, Gefahrenabwehr, Geldrente, Gemeinschaft, Gesamtpreis, Geschäft, Geschäftsbesorgung, Geschäftsbesorgungsvertrag, Geschäftsführung, Geschäftsführer, Geschäftsführerin, Geschäftsherr, Geschäftsherrin, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesetzlicher Forderungsübergang, Gesundheit, Gewährleistung, Gewährleistungsrecht, Gewinnzusage, Girokonto, Girovertrag, Grundstück, Grundstücksbesitzer, Grundstücksbesitzerin, Grundstücksbesitzerhaftung, Gutschrift, haften, Haftung, Haftungsausschluss, Haftung für Minderjährige, Haftungsbegrenzung, Haftungsbeschränkung, Haltbarkeitsgarantie, Haushaltshilfe, Heiratsvermittlung, Heiratsvermittler, Heiratsvermittlerin, Herausgabe, Herausgabepflicht, Höhere Gewalt, Hinterleger, Hinterlegerin, Hotel, Information, Informationspflicht, Inhaberpapier, Internet, Internetauktion, Internetplattform, Internetvertrag, Internetvertragsschluss, Kapital, Kapitalabfindung, Kauf, Kauf auf Probe, kaufen, Käufer, Käuferin, Käuferinnen, Kaufobjekt, Kaufpreis, Kaufpreiszahlung, Käuferrechte, Kaufrecht, Kaufsache, Kaufvertrag, Kaufverträge, Tausch, Tauschvertrag, Tauschverträge, Körper, Körperverletzung, Kredit, Kreditauftrag, Kredite, Kreditgefährdung, Kreditinstitut, Leben, Leib, Leibrente, Leibrentenversprechen, Leihe, leihen, Lotterie, mangelhaft, Mangel, Mängel, Mängelanspruch, Mängelansprüche, mangelfrei, Mangelfreiheit, Makler, Maklerin, Maklervertrag, Materialkosten, Mietrecht, Minderjähriger, Minderjährige, Minderung, Mitbürgschaft, Mittäter, Mittäterin, Mitverschulden, Montage, Montageanleitung, Nachbesserung, Nacherfüllung, Nachlieferung, Namenspapier, Nichtberechtigter, Nichtberechtigte, Notbedarf, öffentliche Lasten von Grundstücken, ordentliche Kündigung, Ordentliches Kündigungsrecht, Pachtrecht, Pflichtschenkung, Preis, Preise, Preisausschreiben, Preisbindung, Rabatt, Rabatte, Rate, Raten, Ratenlieferung, Ratenlieferungen, Ratenlieferungsvertrag, Rechenschaft, Rechenschaftspflicht, Rechtskauf, Rechtsmangel, Reise, Reiseantritt, Reisebeginn, reisen, Reisende, Reisender, Reiseleistung, Reiseleistungen, Reisemangel, Reisepreis, Reiserecht, Reisevertrag, Reiseveranstalter, Reisevertragsrecht, Rente, Rentner, Rentnerin, Rentenversprechen, Rückabwicklung, Rückforderung, Rückgabe, Rücktritt, Sachdarlehen, Sachmangel, Sachmängel, Schaden, Schadensersatz, Schädiger, Schädigerin, schenken, Schenker, Schenkerin, Schenkerinnen, Schenkung, Schenkungen, Schenkungsabsicht, Schenkungsrückforderung, Schenkungsversprechen, Schenkungswiderruf, Schiffskauf, Schriftform, Schriftformerfordernis, Schuldanerkenntnis, Schuldverschreibung, Schuldversprechen, Sicherheit, Spiel, Spielschulden, Staatliche Lotterie, Stundung, Stundung des Kaufpreises, Tausch, tauschen, Transportkosten, Teilzahlungsdarlehen, Tier, Tieraufseher, Tieraufseherin, Tierhalter, Tierhalterin, Tötung, Übertragung, Übertragungsvertrag, Überweisung, Überweisungsvertrag, unentgeltlich, unentgeltlicher Vertrag, Unentgeltlichkeit, Unerlaubte Handlung, Unfall, Unfälle, ungerechtfertigte Bereicherung, Urlaub, Urlaubszeit, Valutaverhältnis, Verbraucher, Verbraucherin, Verbraucherinnen,Verbrauchsgüterkauf, Verfügung, vergüten, Vergütung, Verjährung, Verletzung, Verletzer, Verletzerin, Verletzte, Verletzter, Verarmung des Schenkers, verkaufen, Verkäufer, Verkäuferin, Verkäuferinnen, verwahren, Verwahrung, Verwahrer, Verwahrerin, Verwahrungsvertrag, verwalten, Verwaltung, Verleih, Verleiher, Verleiherin, Vertrag, Verträge, Vertragsinhalt, Verrichtungsgehilfe, Verrichtungsgehilfin, Vorausklage, Vorkauf, Vorkaufsrecht, Vorschuss, Wegekosten, Werkvertrag, Werkvertragsrecht, Wette, Wettschuld, Wettschulden, Wiederkauf, Wiederkäufer, Wiederverkäufer, Wiederkaufsberechtigter, Wiederkaufsberechtigte, Wiederkaufsberechtigung, Widerruf, Widerrufserklärung, Widerrufsrecht, Überziehungskredit, UN- Kaufrecht, Vergleich, Vergleichsgrundlage, Vermögen, Vermögenserwerb, zahlen, Zahlung, Zahlungen, Zahlungsvertrag, zuwenden, Zuwendung, Zuwendungen |
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| Schulzeugnis | Wird bearbeitet. | |
| Schwerbehinderung, Schwerbehindertenrecht |
Siehe oben unter Behindertenrecht. | |
| Selbstvornahme | Begriff aus dem Werkvertragsrecht, §§ 634 I Nr. 2, 637 BGB. Der Besteller eines Werkes darf den Mangel nach Fristsetzung selbst beseitigen oder auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen, wenn der Unternehmer die Nachbesserung zu Unrecht verweigert. Im Kaufrecht werden die Kosten für die Selbstvornahme mangels Regelung in den § 433 ff BGB nicht ersetzt. |
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| Seniorenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Sorgerecht | Siehe unter „elterliche Sorge“ | |
| Sozialansprüche | Als Sozialansprüche bezeichnet man Ansprüche einer Gesellschaft gegen die einzelnen Gesellschafter (Bsp: Ansprüche auf Beitragszahlungen). | |
| Sozialhilfe | Siehe zunächst oben unter Arbeitslosengeld II. Personen, die Anspruch auf Grundsicherung als Arbeitsuchende nach dem SGB II haben, erhalten keine Sozialhilfe nach dem SGB XII (§ 21 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II). Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt zählen zur Sozialhilfe: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Blindenhilfe , Altenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen und Bestattungskosten. Einzelheiten siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de | |
| Sozialrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Sozialplan | Ist in Bearbeitung. | |
| Sozialverpflichtungen | Als Sozialverpflichtungen bezeichnet man Ansprüche einzelner Gesellschafter als Gesellschafter gegen die Gesellschaft, sowie die sich dabei gegebenenfalls ergebenden Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesellschafter (Bsp: Erstattung von Aufwendungen). | |
| Sozialversicherungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Sparen | siehe oben unter Gefahrklasse, Gefahrtarif. | |
| Sparkassen, Sparkassenrecht |
Sie sind im Regelfall Anstalten des öffentlichen Rechtes. Als Träger kommen in Betracht die kommunalen Gebietskörperschaften (Landkreise, Städte) oder ein kommunaler Zweckverband. Rechtsgrundlage ist neben dem Kreditwesengesetz (KWG) das Sparkassengesetz des jeweiligen Bundeslandes sowie die Satzung, die vom jeweiligen Träger erlassen wird. Orange sind der Vorstand, als Geschäftsführer und der Verwaltunsgrat als Aufsichtsgremium. Es gibt in Deutschland aber auch freie Sparkassen, die nicht öffentlich rechtlich organisiert sind. Siehe auch unter Bankenrecht. | |
| Speditionsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Sportrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Staatsrecht | Das Staatsrecht als Teil des öffentlichen Rechts (siehe dort) befasst sich mit der Organisation des Staates, das heißt hauptsächlich mit der Frage welche Staatsorgane es gibt und welche Handlungsmöglichkeiten ihnen zukommen sowie die Entscheidung für eine Staatsform. In der Bundesrepublik Deutschland finden sich diese Regelungen im Gundgesetz, welches unsere Verfassung darstellt, sodass man beim Staatsrecht auch vom Verfassungsrecht sprechen kann. Desweiteren wird die Rechtsstellung des Bürgers zum Staat geregelt. Auch dies findet sich im Grundgesetz und zwar in den Grundrechten (siehe dort). | |
| Staatshaftungsrecht | Dieses Rechtsgebiet ist trotz einigen gesetzgeberischen Bemühungen nicht kodifiziert. Deshalb ist es ein Konglomerat aus Gewohnheitsrecht (siehe dort) und einigen gesetzlichen Regelungen aus verschiedenen Gesetzen. Der interessanteste Anspruch, den das Staatshaftungsrecht gewährt, ist der Amtshaftungsanspruch gemäß Artikel 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB: Verletzt ein Beamter in Ausübung seines Amtes eine drittbezogene Amtspflicht, so ist dem Bürger der dadurch entstandene Schaden in Geld zu ersetzen. Daneben stehen zum Beispiel der Folgenbeseitigungsanspruch, die öffentlich- rechtlichen Erstattungsansprüche und die Ansprüche aus Enteignung oder Aufopferung. | |
| Stammeinlage | Die
Gesellschafter einer GmbH sind durch einen Geschäftsanteil (die Stammeinlage) an dem
Vermögen der Gesellschaft beteiligt, ohne jedoch im Grundsatz für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft persönlich zu haften. Diese Geschäftsanteile sind gem. § 15 I GmbHG veräußerlich und vererblich. |
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| Steuern, Steuerrecht |
Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die von der öffentlichen Hand zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Sie stellen gerade nicht eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung dar. Steuern fallen unter den Oberbegriff der (öffentlichen) Abgaben (siehe dort). | |
| Strafrecht | Das Strafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts (siehe dort). Das materielle Strafrecht findet vorwiegend seine Regelung im Strafgesetzbuch (StGB, seit 1871 in Kraft). Dieses unterteilt sich in einen allgemeinen Teil, der die Voraussetzungen der Strafbarkeit aufstellt und in einen besonderen Teil, der die einzelnen Straftatbestände und deren Strafrahmen enthält. Daneben existieren die sogenannten strafrechtlichen Nebengesetze, wie zum Beispiel das Betäubungsmittelgesetz. Das formelle Strafrecht hingegen ist in der Strafprozessordnung (StPO, seit 1877) normiert. Hier findet sich der Ablauf des Strafprozesses, der auf Grund einer nach dem StGB strafbaren Handlung von der Staatswanwaltschaft angestrengt wird. Desweiteren sind Regelungen über die Beteiligten des Strafprozesses, wie zum Beispiel den Verteidiger, die Zeugen, die Staatsanwaltschaft und den Strafrichter enthalten. Ferner gibt es noch das Strafvollstreckungsrecht. | |
| Strafzettel | Siehe unter Bußgeld, Bußgeldkatalog und Bußgeldrecht. | |
| Straßenverkehrsrecht | Hier befinden sich Regelungen über das Zulassen von Kraftfahrzeugen, die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, sowie die Haftung des Kraftfahrzeug- Halters und Führers. Das StVG enthält daneben Strafvorschriften. |
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| Streitschlichtungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Tariflohn | Ist in Bearbeitung. | |
| Tarifvertrag, Tarifvertragsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
Telekommunikation |
Wird bearbeitet. |
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| Testament | Siehe unter Verfügung von Todes wegen. | |
| Testamentsvollstrecker,
Testamentsvollstreckung
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Der Erblasser kann in seinem Testament mehrere Anordnungen treffen. Ein Beispiel dafür ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers. Daneben stellt das Gesetz in den §§ 2197 ff BGB auch die Möglichkeit auf, dass ein Dritter (§ 2198 BGB) oder das Nachlassgericht (§ 2200 BGB) den Testamenstvollstrecker bestimmt oder ernennt. Für dieses Amt kommt jede Vertrauensperson des Erblassers, selbstverständlich auch sei Rechtsanwalt, in Frage. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, die Verfügungen des Erblassers, die dieser im Testament getroffen hat, auszuführen, § 2203 BGB. Desweiteren ist er für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zuständig, §§ 2205, 2216 BGB. Für den oder die Erben bedeutet die Anordnung der Testamentsvollstreckung eine Einschränkung, denn eine Verfügung über Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, ist nicht möglich, § 2211 BGB. Dieses Recht steht nur noch dem Testamentsvollstrecker zu, § 2206 BGB. Auch hat nur er die Prozessführungsbefugnis bezüglich der Rechten aus dem Nachlass, § 2212 BGB. | |
| Theorie der Doppelverpflichtung | Nach dieser Theorie wird eine Personengesellschaft bei ordnungsgemäßem Handeln des vertretungsberechtigten Gesellschafters neben allen Gesellschaftern verpflichtet. Der Vertreter handelt demnach sowohl im Namen der Gesellschaft, als auch im Namen aller Gesellschafter.Diese Theorie wurde nahezu gänzlich von der so genannten Akzessorietätstheorie (siehe dort) verdrängt. | |
| Tierschutzrecht | Die Normen über den Tierschutz finden sich im Tierschutzgesetz (TierSchG), aber auch direkt im Grundgesetz (Artikel 20 a GG). Zweck des TierSchG ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Deshalb verbietet das Gesetz es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen oder ähnliches zuzufügen (§ 1 Satz 2 TierSchG). Zur Durchsetzung dieses Verbotes stellt das Gesetz Straf- und Bußgeldvorschriften auf, §§ 17 ff TierSchG. | |
| Titel | Begriff aus der Zivilprozessordnung (ZPO; siehe dort § 794) für Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, notarielle Urkunden etc., die einen Anspruch, den der Gläubiger gegen den Schuldner hat, festhalten. Aus Titeln kann die Zwangsvollstreckung (siehe Vollstreckung) betrieben werden. |
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| Todesstrafe | Die Todesstrafe wurde in Deutschland wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde (so die hM) durch Art. 102 GG abgeschafft. | |
| Traditionelle individualistische Theorie | Nach dieser früher vertretenen Theorie war die GbR nicht als Rechtssubjekt anzusehen und ausschließlich in vermögensrechtlicher Hinsicht selbstständig. Gläubiger und Schuldner konnten nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft als solche sein. Diese Theorie wird heute allgemein als überholt angesehen (siehe „Gruppenlehre“). | |
| Transportrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Trennung | Grundsätzlich leben die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft. Besteht jedoch keine häusliche Gemeinschaft mehr und will sie ein Ehegatte auch erkennbar nicht mehr herstellen weil er sie ablehnt, so liegt Getrenntleben im Sinne des § 1567 I Satz 1 BGB vor. Eine derartige Trennung kann in der Form vorliegen, dass ein Ehegatte die gemeinsame Ehewohnung verlässt und einen eigenen Hausstand gründet. Es gibt aber auch Fälle, in denen dies nicht möglich ist. Dann findet das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung statt, § 1567 I Satz 2 BGB. Dazu ist die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“ erforderlich. Keine Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten zum Beispiel aus beruflichen Gründen in verschiedenen Städten wohnen. Das Getrenntleben ist eine der möglichen Voraussetzung für die Scheidung, §§ 1565 ff BGB und auch Indiz für das Scheitern der Ehe. | |
| Trennungsunterhalt
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Betrifft den Ehegattenunterhalt eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten ab Getrenntleben bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Bemessungsgrundlage sind die Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe (§ 1361 BGB). Im ersten Trennungsjahr trifft den vorher längere Zeit nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Der Nutzwert mietfreien Wohnens und eine (fiktive) Vergütung der Haushaltsführung für den neuen Partner sind grundsätzlich als eigenes Einkommen anzurechnen. Ebenso sind sozialstaatliche Leistungen grundsätzlich als eigenes Einkommen anspruchsmindernd anzurechnen (z.B. Arbeitslosengeld II, BAFöG sogar bei Darlehen), es sei denn Unterhaltsansprüche sind gegenüber Sozialleistungen vorrangig (z.B. gegenüber Sozialhilfe). Unterhaltsgrenze ist jedenfalls der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (siehe dazu „Düsseldorfer Tabelle"). Der Trennungsunterhalt ist als monatliche Geldrente im Voraus zu zahlen. | |
| Überbau | Davon spricht man, wenn über die Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück gebaut wurde, woraus sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben können. Fällt dem Überbauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit am Überbau zur Last, so hat der Nachbar den Überbau grundsätzlich zu dulden, es sei denn der betroffene Nachbar hat vorher oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen (§ 912 I BGB). | |
| Überbaurente | Der Nachbar, der einen Überbau nach § 912 I BGB zu dulden hat, ist durch eine Geldrente zu entschädigen, für deren Höhe der Bemessungszeitpunkt der Grenzüberschreitung maßgebend ist (§ 912 II BGB). | |
| Übergabeprotokoll
im Mietrecht
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Es gibt keinen Anspruch auf Mitwirkung an der Erstellung eines Übergabeprotokolls bei Rückgabe des Mietobjektes. Zugunsten des Vermieters führt ein vom Mieter unterschriebenes Übergabeprotokoll zu einer Beweiserleichertung bezüglich darin festgehaltener Mängel. Nach BGH NJW 1983, 446 ff. kann sich ein vom Vermieter unterschriebenes Übergabeprotokoll bei Rückgabe des Mietobjektes zu Lasten des Vermieters wie ein negatives Schuldanerkenntnis auswirken. Deswegen kann der Mieter grundsätzlich nur noch für solche Schäden und deren Folgen vom Vermieter verantwortlich gemacht werden, die im Übergabeprotokoll ausdrücklich vermerkt oder unstreitig sind. Laut BGH soll dies grundsätzlich sogar für solche Schäden gelten, die nur von einem Fachmann zu erkennen sind. Praxistipp: Wenn ein Übergabeprotokoll erstellt wird, dann sollte dies absolut vollständig sein. Vom Vermieter sollten sogar alle Ver- und Entsorgungsleitungen getestet und die elektrischen Anlagen und Geräte durch einen E-Check überprüft werden. Zumindest bei Gewerbeobjekten sollte vom Vermieter ein Gutachter mit der Erstellung des Übergabeprotokolls betraut werden. |
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| Überstunden | Ist in Bearbeitung. | |
| Umgangsrecht | Regelung in §§ 1684 ff BGB; auch Besuchsrecht genannt. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern. Für die Eltern hingegen ist der Umgang mit ihren Kindern nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Deshalb darf der eine Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht unterbinden. Das Familiengericht kann auf Antrag Entscheidungen über den Umgang des Kindes mit seinen Eltern treffen, indem es z.B. einem Elternteil ein Umgangsrecht zuspricht und über den Umfang des Umgangsrecht entscheidet. Das Familiengericht kann in Fällen der Gefährdung des Kindeswohles einem Elternteil oder beiden Eltern das Umgangsrecht auch teilweise oder ganz entziehen. Weitere umgangsberechtigte Personen sind die Großeltern und die Geschwister des Kindes. |
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| Umsatzsteuerrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Umweltrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Unfall, Unfallrecht | Der Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das kausal zu einem Schaden führt. In Bearbeitung. | |
| Unfallflucht | Unter Unfallflucht versteht man das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort, strafbar gemäß § 142 StGB. | |
| Unfallrente | Ist in Bearbeitung. | |
| Unterhalt, Unterhaltsrecht | Das Unterhaltsrecht
lässt sich – die Ehegatten untereinander betreffend - in mehrere
Unterhaltspflichten aufgliedern: - Familienunterhalt, §§ 1360- 1360 b BGB - Trennungsunterhalt, § 1361 BGB - Scheidungsunterhalt, §§ 1569 ff BGB. Hinzu kommt der Verwandtenunterhalt aus dem die Kinder ihren Anspruch herleiten können, §§ 1601 ff BGB. Zu den einzelnen Begriffen siehe jeweils dort. |
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| Unterhaltstabelle | Siehe oben unter Düsseldorfer Tabelle. | |
| Unternehmensgründung | Ist in Bearbeitung. | |
| Urheberrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Urlaub, Urlaubsgeld | Ist in Bearbeitung. | |
| Verbraucherrecht, Verbraucherschutzrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Verein, Vereinsgründung, Vereinsrecht | Regelung in den §§ 21ff BGB. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem nicht wirtschaftlichen Verein und dem wirtschaftlichen Verein. Der nicht wirtschaftliche Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäfstbetrieb ausgerichtet und wird durch Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes gegründet. Der wirtschaftliche Verein entsteht durch staatliche Verleihung. Die §§ 21 ff BGB regeln das Vereinsrecht; u.a. finden sich Regeln zum Sitz, zum Vorstand, der den Verein nach außen hin vertritt, zur Satzung, etc. Wichtig ist die Haftung des Vereines für durch seine Organe begangene Schädigungen Dritter (§ 31 BGB). |
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| Verfassung, Verfassungsrecht | Siehe unter Grundgesetz. Siehe unter Staatsrecht. | |
| Verfügung von Todes wegen | Dies ist der Oberbegriff für alle letztwilligen Verfügungen, unter denen ein Erblasser wählen kann. Darunter fallen das Testament, der Erbvertrag und das Ehegattentestament. In einer solchen Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser verschiedene Anordnungen bezüglich der Verteilung seines Vermögens treffen und den/ die Erbe(n) festlegen. Wirksamkeitsvoraussetzung für das Testament (§§ 1937, 2064 ff BGB) ist zunächst die persönliche Errichtung, § 2064 BGB. Der Erblasser darf sich beraten lassen und kann bei der Errichtung des Testaments unterstützt werden. Es muss sich aber aus der Urkunde immer sein eigener und freier Wille ergeben. Weiterhin muss er bei der Testamentserrichtung testierfähig - das heißt im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte - gewesen sein, § 2229 BGB. Schließlich muss das Testament gewisse Formerfordernisse erfüllen, z.B. eigenhändig ge- und unterschrieben haben, § 2247 BGB. Damit sollen Fälschungen ausgeschlossen werden. Inhaltlich kann ein solches Testament Anordnungen folgender Art treffen: Erbeinsetzung (§ 1937), Enterbung (§ 1938), Vermächtnis (§ 1939), Auflagen (§ 1940) etc. (siehe jeweils dort). Auch der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff BGB) ist, um wirksam sein zu können, persönlich zu errichten. Ferner muss der Vertragserblasser geschäftsfähig sein, § 2275 BGB. Um der Formvorschrift des § 2276 BGB zu genügen ist der Erbvertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner notariell zu beurkunden. Die Vorschriften über das Ehegattentestament (§§ 2265 ff BGB) stellen andere Voraussetzungen auf. Das Testament muss von Ehegatten errichtet werden, § 2265 BGB, was bedeutet, dass im Zeitpunkt der Errichtung eine wirksame Ehe vorliegen muss. Für die Ehegatten gilt bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments als Ausnahme zu § 2247 BGB die Formerleichterung des § 2267 BGB. Danach reicht es aus, wenn einer der Ehegatten die Urkunde schreibt und dann beide unterschreiben. Es ist also nicht erforderlich, dass beide den Text handschriftlich erstellen. Die meisten Ehegatten wählen vom Inhalt her das sogenannte Berliner Testament gemäß § 2269 BGB. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein. Das bedeutet, dass der Letztversterbende den Erstversterbenden beerbt. Nach dem Tod von beiden soll dann ein Dritter – oftmals die Kinder - erben | |
| Verjährung | Grundregelung in den §§ 194 ff. BGB. Die Regelverjährungsfrist beträgt grundsätzlich
drei Jahre. Das heißt, dass der Gläubiger, der gegen den Schuldner einen Anspruch hat,
grundsätzlich drei Jahre Zeit hat, diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Daneben
gibt es verschiedene Sonderregelungen, wonach die Verjährungsfrist kürzer oder länger
als drei Jahre ausgestaltet ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist erhält der Schuldner
das Recht, die Leistung zu verweigern.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Verjährung kann durch Rechtsverfolgung gehemmt werden (Verjährungshemmung). So hemmen z.B. die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung.
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| Verjährungshemmung | Siehe Verjährung. |
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| Verkehrssicherungspflicht | Ist in Bearbeitung. | |
| Verkehrsrecht, Verkehrsunfall, Verkehrsunfallrecht, Verkehrsunfallregulierung | Siehe unter Bußgeldbescheid,
Fahrverbot, Führerschein, Geschwindigkeitsübertretung, Suchwörter zum Verkehrsunfallrecht: abbiegen, abbremsen, abbiegen, Abbieger, Abbiegerpflichten, abfahren, Abfahrt, Abgas, Abgasuntersuchung, abgefahrene Reifen, Abkommen von der Fahrbahn, Abnahme, Abrieb, ABS, abschleppen, Abschlepper, Abschleppdienst, Abschleppkosten, Abschleppunternehmen, Abschleppwagen, absolut fahruntüchtig, absolute Fahruntüchtigkeit, Absperrung, Abstand halten, Abstandsmessung, Abstandsmessungen, Abstandsmessverfahren, abwracken, Abwracker, Abwrackprämie, Achslast, ADAC, Airbag, Akteneinsicht, Alkohol, Alkohol am Steuer, Alkoholeinfluss, Alkoholiker, Alkoholikerin, Alkoholkonsum, Alkoholmissbrauch, Alkoholtest, allgemeines Lebensrisiko, Alter des Autos, Alter des PKW, Altöl, Altschäden, ambulante Behandlung, Ampel, Ampel ausgefallen, Amtsarzt, amtsärztliche Untersuchung, Amtshaftung, Amtshaftungsanspruch, Amtspflicht, Anamese, Andreaskreuz, anschnallen, Anschnallgurt, Antenne, Antenne abgebrochen, Antenne abgeknickt, anfahren, Anflutungsphase, Antibremsblockiersystem, Anwalt, Anwälte, Anwaltskosten, anhalten, Anhänger, Anhängerkupplung, Anhörungsbogen, anlassen, Anlasser, Anschaffungspreis, Aquaplaning, arbeitsunfähig, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Arzt, Ärzte, ärztliches Attest, ärztliches Gutachten, ärztliche Untersuchung, Ärztin, Arbeitsunfall, Arznei, Arzneimittel, ASU, Atemalkoholmessung, Atemalkoholtest, Attest, Aufbauseminar, auffahren, Auffahrunfall, Auflage, Auflagen, Ausfahrt, Auslandsunfall, , ausparken, Ausparkfehler, Außenspiegel, Außendienstmitarbeiter außerorts, Austauschmotor, aussteigen, ausweichen, Autobahn, Autobahnausfahrt, Autobahnhotel, Autobahndreieck, Autobahnkreuz, Autobahnparkplatz, Autobahnraststätte, Autodiebstahl, Autoeinbruch, Autofahrt, Autokauf, Autopanne, Autoradio, Autoradio gestohlen, Autotransporter, Autounfall, BAB, Babysitz, Babyschale, Bagatelle, Bagatellschaden, Bahn, Bahnschranke, Bahnübergang, Bahnübergang mit Halbschranken, Bahnübergang mit Schranken, BAK, Bake, Barwert, Bastlerfahrzeug, Batterie, Baujahr, Baum, Baum umgestürzt, Baustelle, Baustellen, Baustellenbeleuchtung, Baustellenfahrzeug, Bauteile, bedingter Vorsatz, Beerdigungskosten, Befund, Befundbericht, Begrenzungspfosten, Begutachtung, Beifahrer, Beifahrerin, Beinahe- Unfall, Beiwagen, beleuchtet, Beleuchtung, Benzin, Benzindiebstahl, Benzinkanister, berauschende Mittel, Bergungskosten, Berufsfahrer, Berufskraftfahrer, berufsunfähig, Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrente, Beschaffenheit, Beschaffenheitsvereinbarung, beschleunigen, Beschleunigung, Beschleunigungsstreifen, Betäubungsmittel, Betäubungsmittelgesetz (BtmG), Betrieb des KFZ, Betriebsgefahr, Beule, Beulen, Be- und Entladen, bewegliche Brücke, Beweis, Beweissicherung, Beweissicherungsverfahren, Blechschaden, Blechschäden, blinken, Blinker, Blitzeis, blitzen, Blitzer, Blitzerfoto, Blitzschlag, Blizzard, Blutalkoholkonzentration, Blutprobe, Bordstein, Bordsteinkante, Brand, Bremse, bremsen, Bremsspur, Bremsverzögerung, Bremsweg, Bremszeit, Bruch, Brücke, Bundeamt für Güterverkehr (BAG), Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Bundesstraße, Bundeszentralregister, Bürgersteig, Bus, Busfahrer, Bushaltetselle, Bußgeld, Bugelder, Bußgeldbescheid, Bußgeldbescheide, Bußgeldkatalog, Crash, Dämmerung, Deckungskarte, Deckungssumme, Deutscher Verkehrsgerichtstag, Diagnose, dichtes Auffahren, Diebstahl, Diebstahlsanzeige, Doppelkurve, Drängeln, Drängler, Drogen, Drogen am Steuer, Drogeneinfluss, Drogenkonsum, Drogenmissbrauch, Drogentest, dunkel, Dunkelheit, durchrosten, Durchrostung, Eigenreparatur, Einbahnstraße, einbiegen, einfädeln, Einfahrt, eingeschränkter Winterdienst, eingeschränktes Haltverbot, einparken, Einmündung, Einparkfehler, Einspruch, einsteigen, einweisen, Einweiser, Elektronik, elektronische Wegfahrsperre, entgangener Gewinn, entladen, entschädigen, Entschädigung, Entsorgung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Ersatzmotor, Ersatzrad, Ersatzreifen, Ersatzteil, Ersatzteilaufschlag, Ersatzteile, Erste Hilfe, Erste- Hilfe- Kurs, ESP, fabrikneu, Fachanwalt, Fachwerkstatt, Fachwerkstätten, Fahranfänger, Fahrbahn, Fahrbahnmarkierung, Fahrbahnrand, Fahrbahnverengung, Fahrbahnwechsel, fahrbereit, fahren, Fahren auf Sicht, Fahren ohne Führerschein, Fahren ohne Licht, Fahren ohne Zulassung, Fahren trotz Fahrverbot, Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren unter Drogeneinfluss, Fahrerhaftung, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis auf Probe, Fahrfehler Fahrgemeinschaft, Fahrgestell, Fahrgestellidentifikationsnummer, Fahrgestellnummer, Fahrer, Fahrerflucht, Fahrerin, Fahrfehler, fahrlässig, Fahrlässigkeit, Fahrlehrer, Fahrprüfung, Fahrrad, Fahrradunfall, Fahrschulauto, Fahrschule, Fahrschüler, Fahrschülerin, Fahrsicherheit, Fahrspur, Fahrstreifen, Fahrstunde, Fahrstunden, Fahrtenbuch, Fahrtenschreiber, Fahrtrichtungsanzeiger, Fahrunsicherheit, fahruntüchtig, Fahruntüchtigkeit, Fahrverbot, Fahrzeug, Fahrzeugalter, Fahrzeugbrief, Fahrzeugeigentümer, Fahrzeughalter, Fahrzeughalterin, Fahrzeuginsasse, Fahrzeugklasse, Fahrzeugschein, fallen, Fall, Falschparken, Falschparker, fehlender Versicherungsschutz, fehlerhaftes Abbiegen, Feindliches Grün, Feinstaubplakette, Feuerwehr, Feuerwehreinsatz, fiktive Schadensabrechnung, fingierter Unfall, fließender Verkehr, Flugbetrieb, Folgeschaden, Fraktur, Freiheitsstrafe, Freispruch, Freiheitsstrafen, Frist, Frontaufprall, Führen von KFZ, Führerschein, Führerschein auf Probe, Führerschein beschlagnahmt, Führerscheinentzug, Führerschein mit 17, Führerschein mit siebzehn, Führerscheinsperre, Fußgänger, Fußgängergruppe, Fußgängerunterführung, Fußgängerüberweg, Fußgängerüberführung, Fußgängerzone, Gaffer, Garantie, Gas, Gas geben, Gefahr, gefährlich, Gefahrgut, Gefahrguttransport, Gefahrstelle, Gefälle, Gegenverkehr, Gehweg, Geisterfahrer, Geldersatz, Geldstrafe, Geldstrafen, Geradeausfahren in Kurve, gerade Straße, gerader Weg, Gesamtlenkzeit, Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsmessverfahren, Geschwindigkeitsüberschreitung, gebrochen, Gemeindestraße, geplatzter Reifen, gestellter Unfall, gestohlenes Fahrzeug, Gesundheit, Gewährleistung, Gewährleistungsanspruch, Glatteis, Glätte, Grenze, Grenzübergang, grob fahrlässig, grob verkehrswidrig, grüne Karte, grüne Plakette, Gurt, Gurtpflicht, Gutachten, Gutachter, Gutachterkosten, Haarwild, Haftpflicht, Haftpflichtversicherung, Haftung, Hagel, Hagelschaden, Halswirbelsäulendistorsion, Halswirbelsäulenprellung, Halswirbelsäulenschaden, Halswirbelsäulenschleudertrauma, Halswirbelsäulentrauma, Halswirbelsäulenverletzung, Halswirbelsäulenzerrung, Haltgebot, Haltelinie, Halter, Halterhaftung, Halterin, Halteschild, Halt! Vorfahrt gewähren, Halteverbot, Handbremse, Handbremse nicht angezogen, Handschuhfach aufgebrochen, Handy am Steuer, Hausfrau, Hausmann, Haushaltshilfe, Heckaufprall, Heilbehandlung, helfen, Helfer, Helferin, Hilfe, Hilfeleistung, Höchstparkdauer, höhere Gewalt, Höherstufung, Hundenetz, HWS- Distorsion, HWS- Prellung, HWS- Schaden, HWS- Schleudertrauma, HWS- Syndrom, HWS- Trauma, HWS- Verletzung, HWS- Zerrung, Idealfahrer, Identitätsfeststellung, innerorts, Insasse, Insassen, Insassenversicherung, Invalide, Invalidität, Inzahlung geben, Jahreswagen, Jugendliche, Kaskoschutz, Kasko- Versicherung, Katalysator (KAT), Kennzeichen, KFZ, KFZ- Brief, KFZ- Haftpflicht, KFZ- Haftpflichtversicherung, KFZ- Schein, KFZ- Steuer, KFZ- Werkstatt, Kilometer, Kilometerstand, Kind, Kinder, Kinder im Straßenverkehr, Kindersitz, km/h, Kolonne fahren, Kolonnenspringen, konkrete Schadensabrechnung, Kontrolle, Körperverletzung, Kosten, Kostenerstattung, Kraftfahrer, Kraftfahrerin, Kraftfahrzeug Kraftfahrstraße, Kraftfahrtbundesamt, Krankenhaus, Krankenhausaufenthalt, Krankenhaustagegeld, Kratzer, Kreisverkehr, Kreuzung, Krötenwanderung, Kurve, Kurven, Lack, Lackschaden, Ladung, Ladung gesichert, Ladung verloren, Landstraße, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Landwirtschaftsweg, Leasing, Leasingfahrzeug, Leck im Tank, Leichtsinn, leichtsinnig, leitpfosten, Leitplanke, lenken, Lenkrad, Lenkradschloss, Lenkradschloss aufgebrochen, Lenkzeiten, Lichtzeichen, Lichtzeichenanlage, Liebhaberfahrzeug, Linksabbieger, LKW, LKW- Fahrer, LKW- Fahrerin, LKW- Führerschein, Macke, Marderschaden, Markenwerkstatt, Massenkarambolage, Matsch, Matsch- und Schneereifen, medizinisches Gutachten, mehrere Verursacher, menschliches Versagen, Messfehler, Messtoleranz, Messung, Messungenauigkeit, Messverfahren, Maximalgeschwindigkeit, Medikament, Medikament, Mindestabstand, Mietwagen, Mietwagenkosten, Mindestabstand, Mitfahrer, Mitfahrerin, Mittäter, Mittelspurkriecher, Mitverschulden, mitversichert, Mofa, 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Straßeneinmündung, Straßenname, Straßenbahn, Straßenschild, Straßenverkehr, Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrsrecht, streuen, Streufahrzeug, Stundenkilometer, Stundenlohn, Sturm, Sturmschaden, Sturz, sturzbetrunken, stürzen, Tacho, Tachometer, Tachostand, Tageszulassung, Tank, Tank leer, tanken, Tankstelle, Täter, Tatort, Tatzeit, Taxi, Taxistand, technischer Defekt, Teilkasko, Teilkaskoversicherung, Teilnahme am Straßenverkehr, Telefonieren am Steuer, Telefonieren während der Fahrt, Tempo, Tempomat, Tempo 30- Zone, Telefonieren am Steuer, Tier, Tiere, Tiere auf der Fahrbahn, Tod, Totalschaden, toter Winkel, Traktor, Traktorfahrer, Traktorfahrerin, Traktorführerschein, Transport, Trunkenheit, Trunkenheit am Steuer, Trunkenheitsfahrt, Tunnel, TÜV, TÜV abgelaufen, überfahren, Überfahren eines Fußgängers, Überfahren der Mittellinie, Überfahren eines Stoppschildes, Überfahren eines Zebrastreifens, überhöhte Geschwindigkeit, Überholen, Überholverbot, Überholvorgang, Übermüdung, übersehen, Ufer, umgestürzter Baum, Umleitung, Umsatzsteuer, Umweltplakette, Umweltprämie, Umweltzone, unabwendbares Ereignis, unachtsam, Unachtsamkeit, unbefestigter Fahrbahnrand, unbeschrankter Bahnübergang, unebene Fahrbahn, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, ungesicherte Ladung, Unfall, Unfallfolge, unfallfrei, Unfallfreiheit, Unfallfreiheit zugesichert, Unfallgegner, Unfallflucht, Unfallprovokation, Unfallrecht, Unfallrekonstruktion, Unfallskizze, Unfallstelle, Unfallstelle sichern, Unfallverursacher, Unfallzeugen, Ungeeignetheit zum Führen von KFZ, ungesicherte Ladung, Unglück, Unglücksfall, unterlassene Hilfeleistung, Unterzuckerung, Verbrauch, verkehrsbehindernd, Verbandskasten, verkehrsberuhigter Bereich, verengte Fahrbahn, Verkehrsdelikt, Verkehrsduchsage, Verkehrshelfer, Verkehrskontrolle, Verkehrsopfer, Verkehrsschild, Verkehrsschilder, Verkehrsspiegel, Verkehrsstrafrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsüberwachung, Verkehrsunfall, Verkehrsunfälle, Verkehrsunfallflucht, verkehrsuntüchtig, verkehrswidrig, verkratzt, verletzt, Verletzte, Verletzer, Verletzung, Vermeidbarkeit von unfällen, vermackt, Verschleiß, verschrammt, verschrotten, Verschulden, Versagen, Versicherung, Versicherungsbeitrag, Versicherungsbeiträge, Versicherungsbetrug, Versicherungsprämie, Versicherungsschutz, Verwarnung, Verwarnungsgeld, Videoaufnahmen, Viehtrieb, Vignette, Vollbremsung, Vollkaskoversicherung, Vollsperrung, vorausschauend fahren, vorausschauendes Fahren, Vorbesitzer, Vorfahrt, Vorfahrt genommen, Vorfahrt gewähren, Vorfahrt missachtet, Vorfahrtstraße, Vorfahrtsverletzung, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis, Vorsatz, Vorsatz, vorsätzlich, Vorschaden, Vorsicht, Wanderer, Wandererparkplatz, warnen, Warndreieck, Waschstraße, Waschstraße Kratzer Lack, Wasserschutzgebiet, Weg, Wegweiser, Wendehammer, wenden, Wenden auf der Autobahn, Wendeverbot, Werkstatt, Werkstätten, Wertersatz, Wertminderung, Wetter, Wetterumschwung, Wettervorhersage, Wiederbeschaffung, Wiederbeschaffungswert, Wild, Wildausweichschaden, Wildschäden, Wildschwein, Wildschweine, Wildunfall, Wildwechsel Wind, Windschatten, Winter, Winterreifen, Wintersport, Wirbelbruch, Wirbelsäule, Wirbelsäulenschaden, wirtschaftlicher Totalschaden, Windschutzscheibe, Windschutzscheibe gerissen, Windschutzscheibe Riss, Wohnanhänger, Wohnhänger, Wohnmobil, Zahnersatz, Zebrastreifen, Zentralruf der Autoversicherer, Zeuge, Zeugen, Zeugenfragebogen, Zeugin, Zeuginnen, Zoll, Zollstelle, zulässige Höchstgeschwindigkeit, zulässige Achslast, Zulassung, Zulassungsstelle, Zündung. |
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| Verkehrszivilrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Verlagsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Verletztengeld | Beim Verletztengeld handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 45 ff. SGB VII. Anspruch auf Verletztengeld besteht insbesondere, wenn ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld hatte. Beginn: Ab dem Tag, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns der Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Ende: Insbesondere mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der o.G. Heilbehandlungsmaßnahme oder mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Höhe: Es wird ähnlich wie das Krankengeld berechnet (§ 47 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 47 Abs1 u. 2 SGB V). Verletztengeld ist auch bei Wiedererkankung zu zahlen. Übergangsgeld nach §§ 49, 50 SGB VII wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Steuerrecht: Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Unfallrente, Übergangsgeld, Verletztengeld, ) sind zwar ebenso wie Leistungen der Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen nach § 3 Nr. 1 a Einkommenssteuergesetz (EStG) grundsätzlich steuerfrei. Der Bezug hat jedoch zur Folge, dass auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs.1 Nr. 1 b EStG). Die Berufsgenossenschaft stellt daher eine Bescheinigung über den Bezug von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen zur Vorlage beim Finanzamt aus. | |
| Vermächtnis | Darunter versteht man die
Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass, § 1939 BGB. Es handelt sich hierbei um keine Erbeinsetzung. Der Vermächtnisnehmer erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des zugewendeten Vermögensgegenstandes gegen den Erben oder gegen die Erbengemeinschaft. |
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| Vermögensauseinandersetzung | Ist in Bearbeitung. | |
| Verrichtungsgehilfe | Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis weisungsabhängig tätig wird. Kennzeichnend ist zudem eine (soziale) Abhängigkeit vom Geschäftsherrn. | |
| Versicherungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Vertragsrecht, Vertragsgestaltung | Ist in Bearbeitung. | |
| Verwaltungsrecht | Das Verwaltungsrecht beeinhaltet die Regeln über die Tätigkeit der Verwaltung und ist Teil des öffentlichen Rechts (siehe dort). Es lässt sich in das Allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht unterteilen. Während das allgemeine Verwaltungsrecht allgemeingültige Regelungen für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung trifft, unterteilt sich das besondere Verwaltunsgrecht in spezielle Fachgebiete der öffentlichen Verwaltung, wie zum Beispiel das Polizei- und Ordnungsrecht, das Baurecht und das Kommunalrecht. | |
| Verwandtenunterhalt | Der Verwandtenunterhalt findet seine Regelung in den §§ 1601 ff BGB. Daraus ergibt sich, dass Verwandte in gerader Linie einander im Falle der Bedürftigkeit Unterhalt zu gewähren haben, § 1601 BGB. Bedürftig ist, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Aus dem Rangverhältnis des § 1606 BGB ergibt sich der Unterhaltspflichtige, der dem Bedürftigen am nächsten steht. Dieser muss jedoch nur leisten, wenn er leistungsfähig ist, das heißt wenn er neben der Gewährung des Unterhalts für sich selbst noch einen angemessenen Unterhalt zurückbehalten kann. Vom Umfang her bemisst sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Bedürftigen, wobei der gesamten Lebensbedarf abzudecken ist, § 1610 I und II BGB. | |
| Verwandtschaft | Verwandtschaft ist der Überbegriff für die Blutsverwandtschaft (§ 1589 BGB), die Schwägerschaft (§1590 BGB; siehe dort) und die Annahme als Kind ( §§ 1741 ff BGB; siehe unter Adoptionsrecht). Die Blutsverwandtschaft bestimmt sich wie folgt: Ein Mensch ist mit den Personen blutsverwandt, von denen er abstammt (z.B. Eltern) oder die von ihm abstammen (z.B. Kinder). Hinzu kommen die Personen, mit welchen er von einer dritten Person abstammt (z.B. Geschwister). | |
| Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge | Siehe oben unter AVE. Das jeweils neueste Verzeichnis finden Sie unter www.bma.de Nach § 8 TVG und § 9 II DVOzTVG sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgeblichen Tarifverträge im Betrieb an geeigneter Stelle auszulegen. Ferner können Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Rechtsanwälte und Steuerberater nach § 9 I DVOzTVG von einer der Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. Da vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tarifvertragstexte nicht abgegeben oder im Internet veröffentlicht werden. Es gibt zur Zeit rund 64.300 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträge. Davon sind zur Zeit ca. 460 allgemeinverbindlich , darunter 186, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Diese alle hier darzustellen, würde den Rahmen des Wörterbuches sprengen. Gerne erteilt Rechtsanwalt Sikora St. Wendel, der für seine Mandanten über eine CD-ROM mit den Tarifverträgen aller Bundesländer im Volltext verfügt, auf Anfrage Auskunft. Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, die einem ständigen Wandel unterliegen, gibt es z.B. für folgende Branchen: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Landschaftsbau, Sportplatzbau, Steinmetz, Steinmetzhandwerk, Steinbildhauerhandwerk, Elektrohandwerk, Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Mechaniker, Mechanikerhandwerk, Graveure, Galvaniseure, Metallschleifer, Gürtler, Metalldrücker,Ziseleure, Schreiner, Schreinerhandwerk, Textilindustrie, Bekleidungsindustrie, Schirmindustrie, Brot- und Backwarenindustrie, Bäcker, Bäckerhandwerk, Konditor, Konditorenhandwerk, Baugewerbe, Maler, Malerhandwerk, Lackierer, Lackiererhandwerk, Dachdecker, Dachdeckerhandwerk, Fliesenleger, Fliesenlegerhandwerk, Plattenleger, Plattenlegerhandwerk, Mosaiklegerhandwerk, Gerüstbau, Gerüstbaugewerbe, Großhandel, Außenhandel, Einzelhandel, Hotel- und Gaststättengewerbe, Wäscherei, Wäschereigewerbe, Zeitung, Zeitungsverlage, Zeitschriftenverlage, etc. | |
| Vis absoluta | Angriff auf die
Willensfreiheit durch physisch wirkenden, unüberwindlichen Zwang. Bsp: Einsperren einer Person |
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| Vis compulsiva | Im Gegensatz zur
vis absoluta (siehe dort) ist die Zwangswirkung hier nicht unüberwindlich. Sie ist jedoch
ausreichend, um die freie Willensbetätigung des Opfers zu beeinträchtigen. Bsp: Mürbemachen des Opfers, bis es sich dem Willen des Täters fügt |
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| VOF, VgV | Ist in Bearbeitung. | |
| VOB
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Verdingungsordnung für
Bauleistungen, bestehend aus den Teilen A, B und C. Teil A enthält die allgemeinen
Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Bauleistungen (siehe auch VgV =
Vergabeverordnung und §§ 97 bis 129 GWB = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
sowie SKR = Vergabestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie), Teil B die
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung solcher Aufträge und Teil C deren
Allgemeine Technischen Vertragsbedingungen (z.B. DIN-Vorschriften). Praxistipp: Die gegenüber dem BGB kürzere Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B läßt sich durch Verwendung der VOB als AGBs grundsätzlich nur bewirken, indem die VOB als Ganzes vereinbart wird. |
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| Vollstreckung | Regelung in den §§ 704 ff ZPO. Bei der Vollstreckung oder Zwangsvollstreckung werden Ansprüche des Gläubigers mittels staatlicher Hilfe durchgesetzt. Voraussetzung für die staatliche Durchsetzbarkeit des Anspruches ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels, d.h. eines Urteiles o.ä. Das jeweilige Vollstreckungsorgan (siehe dort) treibt die Schuld bei dem Vollstreckungsschuldner im Wege des Vollstreckungsverfahrens ein. Das Vollstreckungsverfahren ist je nach Art der Schuld verschieden ausgestaltet. |
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| Vollstreckungsbescheid | Beendet das Mahnverfahren (siehe dort). Der Vollstreckungsbescheid steht einem vollstreckbaren Urteil gleich. Statthafter Rechtsbehelf ist der Einspruch. |
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| Vollstreckungsorgane | Die Zwangsvollstreckung (siehe Vollstreckung) wird durch die Vollstreckungsorgane ausgeführt. Vollstreckungsorgane sind der Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht und das Grundbuchamt. Ihre Zuständigkeit hängt von der Art der gewünschten Vollstreckung und davon, was geschuldet ist, ab. |
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| Vollstreckungsverfahren | Regelung in den §§ 704 ff ZPO. Bei der Vollstreckung oder Zwangsvollstreckung werden Ansprüche des Gläubigers mittels staatlicher Hilfe durchgesetzt. Voraussetzung für die staatliche Durchsetzbarkeit des Anspruches ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels, d.h. eines Urteiles o.ä. Das jeweilige Vollstreckungsorgan (siehe dort) treibt die Schuld bei dem Vollstreckungsschuldner im Wege des Vollstreckungsverfahrens ein. Das Vollstreckungsverfahren ist je nach Art der Schuld verschieden ausgestaltet. |
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| Vormundschaftsrecht | Das Vormundschaftsrecht (§§ 1773 ff BGB) bildet den Oberbegriff für folgende Rechtsgebiete: die Vormundschaft über Minderjährige, das Betreuungsrecht (siehe dort) und das Pflegschaftsrecht (siehe dort). Die Vormundschaft über Minderjährige ist die Fürsorge für einen Minderjährigen, der nicht unter elterlicher Sorge steht (Vollwaise). Ist den Eltern eines Minderjährigen hingegen nur teilweise das Sorgerecht entzogen, tritt ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zur Vertretung des Kindes für die den Eltern entzogenen Aufgaben auf. | |
| Vorwahl- und Postleitzahlverzeichnis der Pfalz-Saar-Region | Orte, Postleitzahl und
Vorwahlen für das Festnetz der Pfalz-Saar-Region (ohne Gewähr), die im Radius für Hausbesuche liegen (andere Orte auf Nachfrage): Aach, 54298, 0561/ Abentheuer, 55767, 06782 / Achtelsbach, 55767, 06782 / Adenbach, 67742, 06753 / Albstäberhof, Gemeinde Kirkel, 666459, 06849, 06841,06821 / Achtelsbach, 55767, 06782 / Albessen, 66871, 06384 / Allenbach, 55758, 06786 / Alschbach, 66640, 06842, 06844, 06803 / Alsfassen, 66606, 06851 / Alsweiler, 66646, 06853, 06827, 06851 / Altbreitenfelderhof, 66424, 06841 / Altenglan, 66885, 06381 / Altenkessel, 66126, 0681 / Altenkirchen Pfalz, 66903, 06386 / Altforweiler Gemeinde Überherrn, 66802, 06836 / Altheim Gemeinde Blieskastel, 66440, 06844 / Althornbach, 66484, 06338 / Altrich, 54518, 06571 / Altstadt Gemeinde Kirkel, 66459, 06849 / Apach Gemeinde Perl, 66706, 06867 / Arenrath, 54518, 06575 / Asbach, 55758, 06786 / Aschbach, 67753, 06304 / Aschbach Stadt Lebach, 66822, 06881 / Aßweiler Gemeinde Blieskastel, 66440, 06842 / Asweiler Gemeinde Freisen, 66629, 06855 / Auersmacher, 66271, 06805 / Auschedt, 66839, 06887 / Ayl Saar, 54441, 06581 / Bachem Gemeinde Losheim, 66679, 06872 / Bahnhof Pölert Gemeinde Hinzert-Pölert, 54421, 06586 / Baldringen, 54314, 06587 / Ballern, 66663, 06861 / Ballweiler, 66440, 06844 / Baltersbacherhof, 66564, 06821 / Baltersweiler, 66640, 06857, 05854, 06851 / Bann, 66851, 06371 / Bardenbach Stadt Wadern, 66687, 06871 / Battweiler, 66484, 06337 / Baumholder, 55774, 06783 / Bausendorf, 54538, 06532 / Bayrisch Kohlhof Gemeinde Kirkel, 66459, 06849 / Bebelsheim, 66399, 06804 /Bechhofen, 66994, 06372 / Beckingen, 66701, 06835 / Bedesbach, 66885, 06381 /Bedersdorf Gemeinde Wallerfangen, 66798, 06837 / Bekond, 54340, 06502 / Bengel, 54538, 06532 / Bergen, 55608, 06782 / Bergen Gemeinde Losheim, 66679, 06872 / Berglangenbach, 55776, 06789 / Berglicht, 54426, 06504 / Bergweiler, 54518, 06571 / Bergweiler, 66636, 06853 / Berkastel-Kues, 54470, 06531 / Berschweiler, 55608, 06543 / Berschweiler, 55777, 06381 / Berschweiler Gemeinde Marpingen, 66646, 06853 / Berus Gemeinde Überherrn, 66802, 06836 / Besch Gemeinde Perl, 66706, 06867 / Bescheid, 54413, 06509 / Besseringen, 66663, 06861 / Bethingen Gemeinde Mettlach, 66693, 06864 / Bettenfeld, 54533, 05672 / Beuren, 54413, 06586 / Bexbach, 66450, 06826 / Biedershausen, 66917, 06375 / Bierbach Gemeinde Blieskastel, 66440, 06842 / Bierfeld Gemeinde Nonnweiler, 66620, 06873 / Biesingen Gemeinde Blieskastel, 66440, 06842 / Bietzen, 66663, 06861 / Bildstock Stadt Friedrichsthal, 66299, 06897 / Bilsdorf, 66809, 06838 / Binsfeld, 54515, 06575 / Biringen Gemeinde Rehlingen-Siersburg, 66780, 06833 / Birkenfeld, 55765, 06782 / Birkenhof Gemende Freisen, 66629, 06855 / Bischmisheim Stadt Saarbrücken, 66132, 0681 / Bischofsdrohn / Bisten Gemeinde Überherrn 66802, 06836 / Blaubach, 66869, 06381 / Blickweiler, 66440, 06842 / Bliesdalheim, 66453, 06843 / Bliesen, 66606, 06851 / Blieskastel, 66440, 06842 / Bliesmengen-Bolchen, 66399, 06804 / Bliesransbach, 66271, 06805 / Bobenthal, 76891, 06394 / Böckweiler, 66440, 06842 / Bollenbach, 55624, 06544 / Bombogen / Bonerath, 54316, 06588 / Börfink, 54422, 06782 / Börsbach, 06383 / Börsborn, 66904, 06383 / Borg Gemeinde Perl, 66706, 06867 / Bornerhof, 66640, 06857 / Bosen, 66625, 06852 / Bosenbach, 66887, 06385 / Bottenbach, 66504, 06339 / Bous, 66359, 06834 / Brauneberg, 54472, 06534 / Braunshausen Gemeinde Nonnweiler, 66620, 06873 / Brebach-Fechingen Stadt Saarbrücken, 66130, 0681 /Breit, 54426, 06509 / Breitenbach Pfalz, 66916, 06386 / Breitenthal, 55758, 06785 / Breitfurt, 66440, 06842 / Breitenbach, 66916, 06386 / Brenschelbach, 66440, 06842 / Britten, 66679, 06872 / Brotdorf 66663, 06861 / Bruch, 54518, 06578 / Bruchmühlbach-Miesau, 66892, 06372 / Bruchweiler, 55758, 06786 / Bruchweiler-Bärenbach, 76891, 06394 / Brücken Birkenfeld, 55767, 06782 / Brücken Pfalz, 66904, 06386 / Bubach Stadt ST. Wendel, 66606, 06851 / Bubach-Calmesweiler, 66571, 06827 / Bübingen Stadt Saarbrücken, 66129, 0681 / Buborn, 67742, 06383 / Büdingen, 66663, 06861 / Büdlich, 54426, 06509 / Buhlenberg, 55767, 06782 / Bundenbach, 55626, 06544 / Bundenthal, 76891, 06394 / Burg, 56843, 06551 / Burgen, 54472, 06534 / Burtscheid, 54424, 06504 / Büschdorf Gemeinde Perl, 66706, 06867 / Büschfeld Stadt Wadern, 66687, 06871 / Busenberg, 76891, 06391 / Calmesweiler, 66571, 06827 / Camphausen,
66287, 06897 / Clausen, 66978, 06333 / Contwig, 66497, 06332, / Cronenberg, 67742, 06382 / Faha Gemeinde Mettlach, 66693, 06864 / Farschweiler, 54317, 06500 / Falscheid,66822, 06881 / Fell, 54341, 06502 / Felsberg Gemeinde Überherrn, 66802, 06836 / Fisch, 54439, 06581 / Fischbach, 67693, 06305 / Fischbach, 66996, 06393 / Fischbach, 55743, 06784 / Fischbach Gemeinde Quierschied, 66287, 06897 / Fitten, 66663, 06861 / Flußbach, 54516, 06571 / Föckelberg, 66887, 06385 / Fohren-Linden, 55777, 06783 / Föhren, 54343, 06502 / Frankelbach, 67737, 06308 / Frankenholz, 66450, 06826 / Frankenstein, 67468, 06329 / Franzenheim, 54316, 06588 / Frauenberg, 55776, 06781 / Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Freisen, 66629, 06855 / Fremersdorf Gemeinde Rehlingen Siersburg, 66780, 06833/ Freudenburg, 54450, 06582 / Friedrichsthal Saar, 66299, 06897 / Friedrichweiler, 66787, 06834 / Frohnhofen Pfalz, 66903, 06386 / Fürth Stadt Ottweiler, 66564, 06858 / Fürweiler Gemeinde Rehlingen-Siersburg, 66780, 06833 / Furschweiler Gemeinde Namborn, 66640, 06857 / Gehweiler Gemeinde Namborn, 66640, 06857 /
Gehweiler Stadt Wadern, 66687, 06871 / Geiselberg, 67715, 06307 / Geisfeld, 54413, 06586 /
Gerach, 55743, 06781 / Gerhardsbrunn, 66894, 06782 / Gerlfangen Gemeinde
Rehlingen-Siersburg, 66780, 06833 / Gersheim, 66453, 06843 / Gersweiler Stadt
Saarbrücken, 66128, 0681 / Gielert, 54424, 05604 / Gimbweiler, 55767, 06782 / Ginsweiler,
67742, 06364 / Gipperath, 54533, 06574 / Gisingen Gemeinde Wallerfangen, 66798,
06837 / Gladbach, 54518, 06518 / Glanbrücken, 66887, 06387 / Glan-Münchweiler,
66907, 06383 / Gösenroth, 55624, 06761 / Göttelborn, 66287, 06897 / Gollenberg, 55767,
06872, Gonnesweiler, 66625, 06852 / Gonzerath / Gornhausen, 54472, 06531 / Graach, 54470,
06531 / Gräfendhron, 54426, 06504 / Gräfinthal 66399, 06894 / Greimerath, 54533, 06574 /
Greimerath bei Trier, 54314, 06587 / Gresaubach, 66822, 06881 / Griebelschied, 55608,
06752/ Gries Pfalz, 66903, 06373 / Grimburg 54413, 06589 / Gronig, 66649, 06854 /
Großbundenbach, 66501, 06337 / Großlittgen, 54534, 06575 / Großrosseln, 66352,
06809 / Großsteinhausen, 66484, 06339 / Grügelborn Gemeinde Freisen, 66629, 06855 /
Grumbach, 67745, 06382 / Güdesweiler 66649, 06854 / Güdingen Stadt Saarbrücken,
66130, 0681 / Gusenburg, 54413, 06503 / Gusterath, Gusterath-Tal, 54317, 06588 / Gutenthal
/ Gutweiler, 54317, 06588 / Wadern, 66687, 06871 / Wadgassen, 66787,
06834 / Wadrill Stadt Wadern, 66687, 06871 / Wahlen Gemeinde Losheim, 66679, 06872 /
Wahlschied Gemeinde Heusweiler, 66265, 06806 / Wahnwegen, 66909, 06384 /
Waldfischbach-Burgalben, 67714, 06333 / Waldhölzlbach, 66679, 06872 / Waldleiningen,
67693, 06305 / Waldmohr, 66914, 06373 / Waldrach, 54320, 06500 / Waldweiler, 54429, 06589
/ Walhausen, 66625, 06852 / Wallerfangen, 66798, 06837 / Wallhalben, 66917, 06375 /
Wallscheid, 54531, 06572 / Walpershofen, 66292, 06806 / Walshausen, 66894, 06337 /
Walsheim, 66453, 06843 / Wasserliesch, 54332, 06501 / Wawern, 54441, 06501, 06581 /
Webenheim, 66440, 06842 / Websweiler Stadt Homburg, 66424, 06841 / Wecklingen, 66440,
06842 / Wederath / Wedern Stadt Wadern, 66687, 06871 / Wehingen Gemeinde Mettlach, 66693,
06864 / Weiden, 55758, 06785 / Weierweiler, 66709, 06876 / Weiler Stadt Merzig, 66663,
06861 / Weilerbach, 67685, 06374 / Weiperath / Weiskirchen Saar, 66709, 06876 / Weiten
Gemeinde Mettlach, 66693, 06864 / Weitersbach, 55624, 06544 / Welchweiler, 06887, 06387 /
Wellen, 54441, 06584 / Wellesweiler, 66538, 06821 / Wellingen Stadt Merzig, 66663, 06861 /
Welschbach, 66557, 06825 / Welschbillig, 54298, 06506 / Wemmetsweiler, 66589, 06825 /
Wengerohr / Wenigerath / Werbeln, 66787, 06834 / Werschweiler, 66606, 06858 /
Weselberg, 66919, 06333, 06375 / Wickenrodt, 55758, 06785 / Wiebelskirchen, 66540,
06821 / Wiesbach Gemeinde Eppelborn, 66571, 06827 / Wiesweiler, 67744, 06382 /
Wilgartswiesen, 76848, 06392 / Willwerscheid, 54533, 06574 / Wiltingen, 54459, 06501
/ Wilzenberg-Hußweiler, 55767, 06787 / Wincheringen, 54457, 06583 / Winterbach
Stadt St. Wendel, 66606, 06851 / Winterbach Pfalz, 66484, 06337 / Wintrich, 54487, 06534 /
Wirschweiler, 55758, 06786 / Wittersheim, 66399, 06804 / Wittlich, 54501, 54502,
54503, 54504, 54505, 54506, 54507, 06571 / Wochern Gemeinde Perl, 66706, 06867 /
Wolfstein, 67752, 06304 / Wolzburg / Wörschweiler Stadt Homburg, 66424, 06841 /
Wolfersheim, 66424, 06841 / Wolfersweiler, 66625, 06852, Wustweiler, 66557, 06825 / Autokennzeichen der Region : AZ, KL, WND, NK, HOM, PS, SLS, SB, IGB, MZG, VK, KUS, BIR, TR, ZW
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| Wasserrecht | Die Regelungen über das Thema Wasser untergliedern sich in zwei Hauptgebiete und zwar zum einen die wirtschaftliche Nutzung und zum anderen die Nutzung als Wasserstraße. Die Wassernutzung findet ihre Normierung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Der Geltungsbereich des Gesetzes erfasst unter anderem oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser. Im WHG sind Bestimmungen zum Gewässerschutz, zur Gewässernutzung, aber auch zum Hochwasserschutz enthalten. Die Nutzung des Wassers als Wasserstraße ist im Bundeswasserstraßengesetz geregelt. | |
| Wegerecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Wegeunfall | Siehe unter Arbeitsunfall. | |
| Wehrrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Wehrdienstverweigerungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Werktag | Werktage sind die Tage Montag bis Freitag. Ob auch der Samstag dazu gehört ist strittig. Nach überwiegender Meinung zählt auch der Samstag zu den Werktagen. Der BGH hat bei der Berechnung der Kündigungsfrist in Mietsachen entschieden, dass der Samstag zu den Werktagen zählt (BGH NJW 2005, 2154), wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt. | |
| Werkvertrag, Werkvertragsrecht | Das in den §§ 631 ff BGB geregelte Werkvertragsrecht regelt das Zustandekommen eines Werkvertrages, dessen Abwicklung und insbesondere das Mängelrecht. Bei Abschluss eines Werkvertrages verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des Werkes (Errichtung eines Bauwerkes, Planung oder Bauüberwachung durch einen Architekten etc.) und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung, § 631 I BGB. Anders als beim Dienstvertrag wird bei einem Werkvertrag ein Erfolg geschuldet. | |
| Wertpapierrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Wettbewerbsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Wettbewerbsverbot | Ein
Wettbewerbsverbot ist für die OHG (und iVm § 161 II HGB auch für die KG) in § 112 HGB
normiert. Darüber hinaus kann sich ein solches aber auch aus der allgemeinen Treuepflicht
der Gesellschafter ergeben, so dass dieses Verbot auch für Gesellschafter einer GbR zu
beachten sein kann. Zudem kann ein solches grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Achtung: Für all diese Wettbewerbsverbote sind jedoch die Regelungen des GWB (und gegebenenfalls § 138 BGB) zu beachten. |
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Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht |
Siehe dazu zunächst oben unter "Haustürgeschäft". Spezialregelungen zum Widerrufsrecht des § 312 BGB enthalten z.B. die § 495 BGB (Verbraucherdarlehensverträge), § 485 BGB (Teilzeit-Wohnrechteverträge), § 4 Fern-USG (Fernunterrichtsverträge), § 312b BGB (Fernabsatzverträge; z.B. Online-Verträge). |
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| Wirtschaftsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Wirtschaftsstrafrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Wohnraummietrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Wohnungseigentumsrecht, WE | Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) von 1951 definiert das Wohnungseigentum als Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit dem Miteigentum am Haus und am Grundstück, § 1 WEG. Die Begründung des Wohnungseigentums erfolgt gemäß § 2 WEG durch eine vertragliche Vereinbarung, welche der Form des § 4 WEG genügen muss. Alle Wohnungseigentümer eines Hauses bilden sie sogenannte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Aus dieser Gemeinschaft erwachsen Pflichten bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums (zum Beispiel Instandhaltung, Verwaltung). | |
| Wissensvertreter
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Wissensvertreter ist, wer im konkreten Fall zwar nicht als Vertreter der Gesellschaft auftritt, jedoch mit der Erledigung der konkreten Angelegenheit in eigner Verantwortung betraut ist. | |
| Wissenszurechung innerhalb Personengesellschaften | Das Wissen von Gesellschaftern, die an dem konkreten Rechtsgeschäft beteiligt sind, wird der Gesellschaft analog § 31 BGB (aA: § 278 BGB) zugerechnet. Bei anderen beteiligten Personen erfolgt eine Zurechnung analog § 166 BGB, wenn diese Wissensvertreter (siehe dort) sind. Das Wissen von Personen, die am konkreten Geschäft nicht beteiligt sind, wird der Gesellschaft dann zugerechnet, wenn die unterlassene Weitergabe dieses Wissens an den handelnden Gesellschafter eine Verletzung der der Gesellschaft obliegenden Organisationspflicht darstellt. Eine solche Pflicht wird angenommen, wenn dieses Wissen typischerweise aktenmäßig gespeichert wird, und im konkreten Fall tatsächlich ein Anlass und die Möglichkeit hinsichtlich der Akteneinsicht bestand. | |
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| Zeugnis | Siehe unter Arbeitszeugnis und Schulzeugnis. | |
| Zeugnisverweigerungsrecht | Das Recht, das Zeugnis zu verweigern, das heißt in einem Verfahren nicht als Zeuge aussagen zu müssen, steht den Personen zu, die in einem besonderen Verhältnis zu einem der Prozessbeteiligten oder zum Angeklagten stehen. Dieses besondere Verhältnis kann aus beruflichen Gründen bestehen, wie zum Beispiel bei Rechtsanwälten auf Grund des Berufsgeheimnisses (siehe dort). Es kann dem Zeugen aber auch aus persönlichen Gründen zustehen (zum Beispiel: Verlöbnis, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Lebenspartnerschaft). Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht unter anderem im Zivilprozess (§§ 383- 389 ZPO), im Strafprozess (§§ 52- 53 a, 56 StPO) und im Verwaltungsprozess (§ 98 VwGO). | |
| Zivilrecht | Das Zivilrecht (auch Privatrecht) lässt sich in das materielle und das formelle Recht untergliedern. Das materielle Recht regelt grob umrissen die Rechtsbeziehungen zwischen Personen und zwischen Personen und Sachen, sowie die daraus entstehenden Ansprüche. Das formelle Recht hingegen regelt, wie diese Ansprüche durchgesetzt werden können. Die wichtigste Quelle des materiellen Rechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das seit 1900 in Kraft ist. Es untergliedert sich in fünf Bücher: Buch 1 (§§ 1-240) „Allgemeiner Teil“, Buch 2 (§§ 241-853) „Recht der Schuldverhältnisse“, Buch 3 (§§ 854-1296) „Sachenrecht“, Buch 4 (§§ 1297-1921) „Familienrecht“ und Buch 5 (§§1922-2385) „Erbrecht“. Die wesentlichen Quellen des formellen Rechts sind die Zivilprozessordnung (ZPO, seit 1950) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG, seit 1975). | |
| Zollrecht | Unter Zoll versteht man zunächst eine Steuer, die nach dem Zolltarif auf die Ein- und Ausfuhr von Waren erhoben wird. Staaten, die Zölle erheben, verschaffen sich damit eine Einnahmequelle, schützen aber auch ihre eigenen Märkte vor der Überschwemmung durch Exportprodukte. Innerhalb der EU- Mitgliedstaaten gilt seit 1993 Zollfreiheit. Das Zollrecht für dieses Gebiet sind alle Normen, die den Ablauf des Warenverkehrs regeln. | |
| Zugewinn, Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich | Ehegatten können verschiedene Arten von Güterständen wählen, das heißt sie haben verschiedene Möglichkeiten wie sie ihr Vermögen verwalten. Eine Möglichkeit bietet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 ff BGB. Haben die Ehegatten keine Wahl - zum Beispiel in Form eines Ehevertrages - getroffen, so gilt die Zugewinngemeinschaft automatisch als gesetzliche Güterstand. Die Zugwinngemeinschaft trifft für das Ehegattenvermögen folgende Regelung: Die Vermögensmassen von Mann und Frau bleiben getrennt. Das betrifft sowohl das Vermögen, das in die Ehe eingebracht wurde (sogenanntes Anfangsvermögen) als auch das Vermögen, das während der Ehe bis zur Beendigung des Güterstandes erwirtschaftet wurde (Endvermögen), § 1363 II, 1 BGB. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbst, § 1364 BGB. Es gelten jedoch Ausnahmen in Form von Verfügungsbeschränkungen. So darf ein Ehegatte nicht ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) oder über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) verfügen. So wird das Basisvermögen und die Existenz der Familie aber auch der Zugewinnausgleich geschützt. Erwirtschaftet einer der Ehegatten während der Ehe mehr Vermögen als der andere, macht er also einen Zugewinn im Sinne des § 1374, so hat bei Beendigung der Ehe – zum Beispiel über die Ehescheidung, §§ 1564 ff BGB – ein Zugewinnausgleich zugunsten des anderen Ehegatten gemäß §§ 1373 ff BGB zu erfolgen. Zunächst werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten ermittelt. Übersteigt nun der Zugewinn des einen den des anderen, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu, § 1378 I BGB. Der Zugewinnausgleich wird auch im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten gewährt, indem sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, § 1371 I BGB. Dies gilt jedoch nur soweit keine Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) vorliegt, die die gesetzliche Erbfolge ausschließt. | |
| Zwangsversteigerungsrecht | Die Zwangsversteigerung eines Grundstückes dient im Rahmen der Zwangsvollstreckung (siehe dort) der Befriedigung des Gläubigers aus dem Erlös. Das Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht am Amtsgericht eingeleitet. Der Ablauf richtet sich nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). | |
Zwangsvollstreckung |
Siehe Vollstreckung. | |
| Zwangsvollstreckungsrecht | Unter Zwangsvollstreckung versteht man das in den §§ 704 ff Zivilprozessordnung (ZPO) geregelte Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs aus einem Vollstreckungstitel des Gläubigers gegen den Schuldner durch staatliche Vollstreckungsorgane mit Zwangsmaßnahmen. Als Vollstreckunsgtitel können unter anderem Urteile, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse dienen. Vollstreckunsgorgan ist in den meisten Fällen der Gerichtsvollzieher. Dieser kann den Anspruch beispielsweise über die Pfändung beweglicher Gegenstände (§§ 803, 808 ZPO) oder aber auch über die Forderungspfändung (§§ 829, 835 ZPO) durchsetzen. | |
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